Vaterschaftstest
Prof. Dr. med. Jörg Schmidtke, Prof. Dr. rer. nat. Peter M. Schneider und Jochen Duderstadt
Wird eine Vaterschaft angefochten, stehen seit 2008 zwei Möglichkeiten zur Verfügung um eine rechtliche Vaterschaft festzustellen. Im Artikel wird das Verfahren der Vaterschaftsanfechtung und das Vaterschaftsklärungsverfahren genauer erläutert.
Zudem gibt es Informationen rund um den Vaterschaftstest, damit verbundene Kosten und die beteiligten Personen. Weitere mögliche Abstammungstests werden kurz vorgestellt.
Rechtliche Aspekte
Wird ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren, so gilt der Ehemann der Mutter als Vater.
Die rechtliche Vaterschaft kann vom rechtlichen Vater, vom vermeintlichen biologischen Vater, von der Mutter und vom Kind selbst angefochten werden (§ 1600 I BGB).
Derjenige, der eidesstattlich versichert, mit der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt zu haben, kann aber nur anfechten, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht (§1600 II BGB, für verfassungskonform erklärt durch den BGH in FamRZ 2007, 538).
Gemäß einer am 01.04.2008 in Kraft getretenen Reform gibt es zwei Verfahren, nämlich das Vaterschaftsklärungsverfahren und die Vaterschaftsanfechtung.
Das Vaterschaftsklärungsverfahren (§1598a BGB) ist nicht an Fristen gebunden. Ziel ist die Ersetzung der Einwilligung der Mutter (und des Kindes) in eine genetische Untersuchung durch Gerichtsbeschluss. Logischerweise ist das Verfahren nur notwendig, wenn Mutter und Kind sich der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe widersetzen.
Das zweifelnde Familienmitglied (so die amtliche Begründung) hat unabhängig vom Klärungsanspruch das Recht, die Vaterschaft anzufechten. Man kann die Vaterschaft also ohne vorgeschaltetes Klärungsverfahren anfechten. Für die Anfechtung gilt auch in Zukunft eine Frist von zwei Jahren. Die Zweijahresfrist ist gehemmt, so lange das Klärungsverfahren läuft.
Ein Klärungsverfahren nach Ablauf der Zweijahresfrist ist demnach nur sinnvoll, wenn man sich Klarheit über die biologische Vaterschaft verschaffen will, ohne daraus rechtliche Konsequenzen ziehen zu wollen.
Neben der Vaterschaftsanfechtung gibt es das gesonderte Verfahren der Vaterschaftsfeststellung für nichtehelich geborene Kinder.
Der biologische Vater kann die Vaterschaft beim Jugendamt anerkennen. Tut er es nicht und bestreitet die Vaterschaft, muss sie im Rahmen einer Vaterschaftsfeststellungsklage gerichtlich geklärt werden (§1600d BGB). Die Klage dient in aller Regel dazu, die Durchsetzung von Kindesunterhaltsansprüchen vorzubereiten.
Am 1. Februar 2010 ist in Deutschland das Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG) in Kraft getreten, welches in §17 auch genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung regelt. Danach müssen die Personen, deren genetische Proben untersucht werden sollen, nach Aufklärung durch die für die Untersuchung verantwortliche Person schriftlich in die Untersuchung eingewilligt haben. Das Gesetz legt fest, dass nur die zur Klärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen und keine Feststellungen über andere Tatsachen vorgenommen werden dürfen. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (also dann nicht mehr, wenn das Untersuchungsergebnis bereits zur Kenntnis genommen worden ist). Bei Nicht-Einwilligungsfähigen gelten die gleichen Regeln für deren gesetzliche Vertreter. Jede untersuchte Person hat das Recht, das Untersuchungsergebnis ganz oder teilweise nicht zur Kenntnis zu nehmen. Abstammungsuntersuchungen dürfen nur durch Ärztinnen oder Ärzte oder durch nichtärztliche Sachverständige mit naturwissenschaftlicher Hochschulausbildung vorgenommen werden. Sowohl ärztliche als auch nichtärztliche Sachverständige müssen über eine besondere Qualifikation verfügen.
Bei familienrechtlichen Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft nach §1600d BGB und im Verfahren auf der Grundlage des § 1598a stehen gerichtliche Anforderungen der Einwilligung durch die untersuchten Personen gleich.
Bei Untersuchungen zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses im Verfahren nach dem Pass- oder Personalausweisgesetz und im Verfahren der Auslandsvertretungen und der Ausländerbehörden zum Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz finden eine Reihe von Regelungen des GenDG keine Anwendung (vgl. §17 Abs. 8 GenDG).
Im Rahmen der Aufklärung muss u. a. darauf hingewiesen werden, dass die entnommene genetische Probe unverzüglich vernichtet wird, sobald sie für den Untersuchungszweck nicht mehr benötigt wird und dass die Ergebnisse von Abstammungsuntersuchungen nach §17 Abs. 5 GenDG für 30 Jahre aufbewahrt werden. Genetische Proben können für spätere Überprüfungen des Untersuchungsergebnisses oder die Verwendung zu Forschungszwecken aufbewahrt werden, wenn die Person, von der die Probe stammt, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Vorgeburtliche Untersuchungen zur Klärung der Abstammung dürfen nur vorgenommen werden, wenn dringende Gründe dafür sprechen, dass die Schwangerschaft auf einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§176 bis 179 StGB beruht.
Bezüglich der Ergebnismitteilung gilt §1598a Abs. 4 BGB: “Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung eingewilligt und eine genetische Probe abgegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten, der eine Abstammungsuntersuchung hat durchführen lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten oder Aushändigung einer Abschrift verlangen.” Es haben somit alle untersuchten Personen das Recht, über das Ergebnis der Untersuchung informiert zu werden.
Einrichtungen, die Abstammungsuntersuchungen vornehmen, müssen nach §5 GenDG zum Zweck der Qualitätssicherung akkreditiert sein. In Deutschland tragen sie dann in der Regel das Akkreditierungssymbol sowie eine eindeutige Registrierungsnummer der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH).
Wie funktioniert ein Vaterschaftstest?
Es werden genetische Merkmale von Kind und möglichem Vater untersucht und verglichen. Man wählt solche Merkmale aus, in denen sich die Menschen in der Bevölkerung allgemein stark unterscheiden. Es ist heute kein Problem mehr, jedem einzelnen Menschen ein ganz spezifisches Muster solcher Merkmale zuzuweisen. Wenn ein Mann anhand solcher Merkmale als Vater eines Kindes nicht ausgeschlossen werden kann, dann ist es zugleich sehr unwahrscheinlich, dass irgendein anderer Mann zufällig die gleiche Merkmalskombination trägt und ebenfalls als Vater in Frage kommt. Auch der Vaterschaftsausschluss ist mit dieser Methode einfach: Wenn ein Mann tatsächlich nicht der Vater eines Kindes ist, so werden sich die beiden in der Regel gleich in mehreren dieser Marker unterscheiden, und der Ausschluss hat ein hohes Maß an Sicherheit. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es keine enge Verwandtschaftsbeziehung zwischen einem untersuchten Mann, der nicht der Vater ist, und dem tatsächlichen Vater des Kindes gibt. Standard ist heute der so genannte “Genetische Fingerabdruck”. Mit dem klassischen Fingerabdruck der Hautleisten hat dieses moderne Verfahren nichts zu tun. Es beruht vielmehr auf einer Darstellung der Erbsubstanz DNA selbst, die z.B. aus einem Mundschleimhautabstrich gewonnen wird. Im Labor werden gezielt bestimmte besonders variable Abschnitte der DNA im Reagenzglas wie mit einer Kopiermaschine vervielfältigt. Anschließend werden die genetischen Merkmale in diesen Abschnitten dokumentiert und verglichen.
Welche Leistungen kann ich erwarten, wenn ich ein Vaterschaftsgutachten privat in Auftrag gebe?
Neben der gesetzlich vorgesehenen Aufklärung und Ergebnismitteilung: Eine persönliche oder telefonische Beratung vor Auftragserteilung zur Abklärung des Zieles der Untersuchung; eine dokumentierte Entnahme der genetischen Proben mit Identitätssicherung, ein schriftliches, wissenschaftlich begründetes Gutachten, in dem die Identität der untersuchten Proben dokumentiert ist, das die eingesetzten Untersuchungsmethoden sowie die Ergebnisse der genetischen Typisierung beschreibt, und das eine klare Aussage über die Vaterschaftswahrscheinlichkeit bzw. die Grundlage der Feststellung eines Ausschlusses der vermuteten Vaterschaft enthält; darüber hinaus sollte die Möglichkeit einer persönlichen oder telefonischen Erläuterung der Ergebnisse des Gutachtens angeboten werden.
Muss das Kind ein bestimmtes Alter haben?
Anders als bei den früher durchgeführten anthropologischen Vergleichen und den blutgruppenserologischen Tests, die erst erfolgen konnten, wenn die Merkmale beim Kind ausgereift waren, kann ein Vaterschaftstest mit der Methode des “Genetischen Fingerabdrucks” technisch gesehen zu jedem Entwicklungszeitpunkt des Kindes durchgeführt werden.
Welche Körpergewebe können für den Vaterschaftstest Verwendung finden?
In der Regel Blut oder ein Mundschleimhautabstrich (“Speicheltest”).
Muss die Mutter immer mit untersucht werden?
Dies ist nicht unbedingt erforderlich. Allerdings wird durch die Kenntnis der mütterlichen Erbmerkmale die Aussagekraft und Sicherheit eines Abstammungsgutachtens deutlich gesteigert. So können durch Mutter-Kind-Vergleich die sog. unerlässlich väterlich vererbten Merkmale festgestellt werden, die der untersuchte Mann alle aufweisen muss, um als Vater in Betracht zu kommen. Damit kann eine Vaterschaft auch dann sicher erkannt werden, wenn z.B. zwei verwandte Männer als mögliche Väter in Betracht kommen (s. auch: “Wie groß ist die Aussagesicherheit?”).
Wie groß ist die Aussagesicherheit eines Vaterschaftstests?
Die Aussagesicherheit hängt von der Zahl der untersuchten Merkmale ab und davon, ob auch die Mutter mit untersucht wird. Wenn man etwa 12 der heute im Rahmen des Genetischen Fingerabdrucks üblichen Marker testet (dies ist in den Richtlinien der Bundesärztekammer als Mindestumfang eines Gutachtens vorgeschrieben) und Vater, Mutter und Kind in den Test eingeschlossen werden, so lassen sich praktisch alle Fälle wahrer Vaterschaft mit über 99,9% Aussagesicherheit lösen und praktisch alle “wahren Nicht-Väter” auch tatsächlich von der Vaterschaft ausschließen.
Kann ich ein privat erstelltes Gutachten später vor Gericht verwenden, falls es doch noch zu einem Prozess kommen sollte?
Ein privat erstelltes Gutachten ist zumeist von einer der beiden vor Gericht streitenden Parteien in Auftrag gegeben worden. Das Gericht kann ein solches Gutachten als Beweis anerkennen, muss es aber nicht. Es kann also passieren, dass das Gericht einen weiteren Gutachter bestellt. Ist das private Gutachten nach den Vorgaben des Gendiagnostikgesetzes und der Richtlinien der Bundesärztekammer erstellt worden, so entspricht es auch den Anforderungen eines gerichtlichen Gutachtens. Es kann also sinnvoll sein, vor einem etwaigen Prozess ein Gutachten privat erstellen zu lassen, insofern es vor Überraschungen schützt – zumal es meist deutlich weniger kostet als ein gerichtlich bestelltes (s. “Wieviel kostet ein Gutachten?”).
Wieviel kostet ein Vaterschaftsgutachten?
- Die Kosten gerichtlich bestellter Vaterschaftsgutachten sind im Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegt.
- Für privat bestellte Gutachten gibt es keine amtliche Gebührentaxe, und die Kosten schwanken daher beträchtlich. Für ein qualitätvolles, durch ein akkreditiertes Labor erstelltes Gutachten sind Kosten in der Größenordnung von EUR 600 angemessen.
Kann man auch andere Verwandtschaftsbeziehungen prüfen lassen?
Der Vaterschaftstest ist nur einer von vielen möglichen Abstammungstests. Nachgefragt und durchführbar sind
- Mutterschaftstests (z.B. befürchtete Verwechslungen in der Geburtsklinik),
- Zwillingsuntersuchungen (Unterscheidung zwischen Ein- und Zweieiigkeit),
- Abklärung anderer, auch entfernterer Verwandtschaftsverhältnisse (z.B. Voll- und Halbgeschwisterschaft, Großelternschaft).
Literatur
- Der genetische Fingerabdruck
- Richtlinien für die Erstattung von Abstammungsgutachten, herausgegeben vom wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer. Deutsches Ärzteblatt 8. März 2002, Jg. 99, Heft 10, S. A665-A667
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Autoren
Prof. Dr. med. Jörg Schmidtke ist Facharzt für Humangenetik und Direktor des Instituts für Humangenetik der Medizinischen Hochschule Hannover. Tätigkeitsgebiete: Medizinische Genetik, Vaterschaftsbegutachtung
Prof. Dr. rer. nat. Peter M. Schneider ist Diplom-Biologe und leitet den Bereich “Forensische Molekularbiologie” am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln. Er ist Präsident der Deutschen Gesellschaft für Abstammungsbegutachtung.
Jochen Duderstadt ist Scheidungsanwalt und hat eine Vielzahl von Sach- und Fachbüchern sowie familienrechtlichen Abhandlungen verfasst.
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Prof. Dr. med. Jörg Schmidtke
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Erstellt am 19. April 2011, zuletzt geändert am 17. Dezember 2013