Umgangspflegschaft

Birgit Büchner
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Seit 2009 gibt es im Familienrecht eine neue Institution, die Umgangspflegschaft. Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich mit den Fragen, unter welchen Voraussetzungen der Umgangspfleger1 bestellt werden kann, welche fachlichen Qualifikationen er haben sollte und was seine  Aufgaben, Rechte und Pflichten sind.

In familiengerichtlichen Verfahren, in welchen Eltern um den Umgang mit dem Kind streiten, hat das Gericht nach §1684 Abs.3 BGB die Möglichkeit, einen Umgangspfleger1 zu bestellen.  Voraussetzung der Anordnung ist ein wiederholter und erheblicher Verstoß eines Elternteils oder beider Eltern gegen die Wohlverhaltenspflicht des §1684 Abs.II BGB.

Wird die Pflicht nach Abs.II BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt oder droht eine solche Verletzung, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft)2.

Die Wohlverhaltenspflicht beinhaltet:

Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

In einem hochstreitigen Trennungskonflikt ist genau dies häufig der Fall. In der Praxis erfolgt die Anordnung durchaus auch, wenn Eltern im Verfahren die Befürchtung äußern, dass sie es sich aufgrund der Differenzen nicht zutrauen, eine Umgangsregelung ohne Unterstützung umzusetzen, auch wenn sie parallel  Elternberatung in Anspruch nehmen.

Die Umgangspflegschaft ist eine Form der Ergänzungspflegschaft, die grundsätzlich für alle Teile der elterlichen Sorge angeordnet werden kann.

Geht es um den Umgang zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Kind, richtet sich die Bestellung des Umgangspflegers immer nach §1684 Abs.3 BGB. Geht es um den Umgang mit Großeltern, Geschwistern oder sonstigen Bezugspersonen, kann ebenfalls Umgangspflegschaft angeordnet werden unter den Voraussetzungen des §1685 Abs.3 BGB. Die Voraussetzungen sind hier enger, es muss eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen in dem Fall, dass das Kind keinen Umgang mit der betreffenden Bezugsperson erhält.  

Rechtliche Einordnung

1.1 Voraussetzungen der Bestellung

Die Anordnung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines familiengerichtlichen  Verfahrens wegen Regelung des Umgangs gem. §1684 bzw. §1685 BGB. 

Ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht kann sowohl das dauerhafte Vereiteln des Umgangs durch den betreuenden Elternteil als auch wiederholte Verunglimpfungen des jeweils anderen Elternteils in der Gegenwart des Kindes oder sonstige Verhaltensweisen, die das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigen, sein. 

Vor der Anordnung hat das Gericht die Beteiligten zu der geplanten Maßnahme (Umgangspflegschaft) anzuhören gem. §§159,160 FamFG.

Es hat ggf. einen  Verfahrensbeistand gem. §158 Abs.2, Zi.5 FamFG zu bestellen.
Es hat gem. §1684 Abs.4 BGB  zu prüfen, ob eine Umgangseinschränkung3  oder ein Ausschluss gem. § 1684 Abs, IV aus Gründen des Kindeswohls geboten ist4. Die Prüfung, ob der Umgang in der beantragten Form dem Kindeswohl entspricht obliegt allein dem Gericht und kann nicht dem Umgangspfleger übertragen werden.

Mit der schwierigen Situation, wenn das Kind den Umgang ablehnt, hat sich unter anderen eine Arbeitsgruppe im Rahmen des 18. Deutschen Familiengerichtstags beschäftigt und hierzu Empfehlungen ausgesprochen:

Wenn das Kind den Umgang verbal ablehnt, ist diese Weigerung zu überprüfen

  • Steht fest, dass das Kind erhebliche Gewalt durch den Umgang suchenden Elternteil erlebt hat → kein Umgang auch nicht begleitet
  • Sofern dies nicht der Fall ist → Überprüfung, ob der geäußerte Wille psychologisch nachvollziehbar ist
  • Wenn der betreuende Elternteil sein Kind gegen den anderen beeinflusst → kann ein Sorgerechtsentzug angedroht werden. Bei einer dahingehenden Entscheidung ist aber zu prüfen, ob eine Sorgerechtsänderung zum Wohl des Kindes, gemessen an den Anforderungen des §1666 BGB geboten ist (BVerG, FamRZ 2009,1472ff)

(Auszug aus den Empfehlungen der AG 12 „Grenzen von Umgangsrecht und Umgangspflicht” im Rahmen des 18. Deutschen Familiengerichtstags 16.-19.9.2009, veröffentlicht auf der Website des DGFT).
 
Zu der Frage, wann die Weigerung psychologisch nachvollziehbar ist, wird in der Regel die Einholung eines SV-Gutachtens erforderlich sein. Sicher ist hierbei unter anderem an die Fälle zu denken, in welchen ein Umgang suchender Elternteil sich dem Kind gegenüber so unangemessen verhält, dass der Umgang für das Kind verwirrend und belastend ist. Aber auch Situationen, in welchen der Konflikt zwischen den Eltern anlässlich des Umgangs immer wieder aufflammt oder parallel immer weiter eskaliert, können den Umgang für das Kind unzumutbar machen.

Das Gericht hat ferner vor der Anordnung einer Umgangspflegschaft eine Umgangsregelung zu treffen, sofern es zu keiner entsprechenden Vereinbarung der Eltern gekommen ist. Wie detailliert diese zu sein hat, ist streitig. Die obergerichtliche Rechtsprechung fordert eine genaue Festlegung auch der Termine und Modalitäten, da ansonsten richterliche Aufgaben delegiert würden (z.B. OLG München, 26. Senat, Beschl. v. 27.03.07 Az.: 26 UF 819/07).

Eine entgegengesetzte und weite Auffassung ist in der Literatur zu finden. Nach dieser hat der Umgangspfleger das „Umgangsbestimmungsrecht“ der Eltern übertragen bekommen und damit die gleiche Gestaltungsfreiheit wie zuvor die Eltern (S. Willutzki, „Die Umgangspflegschaft“, ZKJ 7, 2009, 281ff, 282, zum Diskussionsstand um die „Umgangsbestimmungspflegschaft“  Stefan Heilmann FamRZ 2014, Heft 21, S. 1753 -1756). Unstreitig ist, dass die Regelung so konkret gefasst sein muss, dass sie umsetzbar ist.

Gem. §1684 Abs.3, S. 5 BGB ist die Umgangspflegschaft zu befristen. Mit Ablauf der Frist endet die Pflegschaft ohne weiteres. Hält der Umgangspfleger eine Verlängerung für erforderlich, hat er dies rechtzeitig in dem Bericht an das Gericht mitzuteilen.

1.2 Bestallung

Neben der Bestellung durch das Familiengericht bedarf es bei der Umgangspflegschaft wie auch bei der Vormundschaft zusätzlich der förmlichen Verpflichtung und der Aushändigung der Bestallungsurkunde damit der Umgangspfleger legitimiert ist und seine Tätigkeit aufnehmen kann. Dies sollte im Interesse aller Beteiligten, insbesondere aber der Kinder, möglichst zeitnah erfolgen. Je nach Arbeitsbelastung bei dem betreffenden Gericht kann es an dieser Stelle zu Verzögerungen kommen.

1.3. Gesetzliche Befugnisse

Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen (§1684 Abs. 3, S.4 BGB).
 
Das Recht der Eltern ist insoweit gem. §1630 BGB wenn auch geringfügig, eingeschränkt. Zwangsmittel stehen dem Umgangspfleger nicht zur Verfügung.
Die Anwendung von Zwangsmitteln setzt eine gesonderte gerichtliche Verfügung
gem.§90 FamFG voraus.
 
Allerdings hat der Umgangspfleger eine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht und wirkt mit diesem zusammen.   

Im Gegensatz zum Verfahrensbeistand hat der Umgangspfleger kein Akten-
einsichtsrecht, da er nicht formell Beteiligter am Verfahren ist. Das Gericht kann  ihm auf Antrag Akteneinsicht gewähren, wenn die Beteiligten zustimmen. Ansonsten erhält er nur den Beschluss bzw. die Vereinbarung mit der Umgangsregelung.

2. Aufgabenspektrum

Von den gesetzlichen Befugnissen sind die Aufgaben zu unterscheiden, die dem Umgangspfleger je nach Einzelfall von den Gerichten übertragen werden.

  • Anbahnung und Vorbereitung der Termine
  • Gestaltung der Modalitäten
  • Fortlaufende Koordinierung
  • Vermittlung zwischen den Eltern
  • Durchsetzung der getroffenen Umgangsregelung
  • Coaching (in Grenzen) des umgangsberechtigten Elternteils
  • Ggf. Begleitung der Übergabe, u. U. einzelner Termine

Ob einzelne Aufgaben wie die Vermittlung zwischen den Eltern oder Deeskalation des Elternkonflikts tatsächlich Aufgabe der Umgangspflege sind, ist umstritten, insbesondere hinsichtlich der Intensität dieser Leistungen. Allerdings hat es der Umgangspfleger nach den hiesigen Erfahrungen häufig mit Eltern zu tun, die die professionelle Hilfe einer Beratungsstelle ablehnen. Da Umgangspfleger Fachkräfte aus dem psychosozialen Bereich sein sollten, besteht bei entsprechender Akzeptanz seitens der Eltern eine Chance im  Rahmen einer Umgangspflegschaft, Deeskalation im Elternstreit zu bewirken. Es hängt somit einerseits von der Qualifikation und der Bereitschaft  des betreffenden Umgangspflegers ab, wie intensiv er mit den Eltern arbeitet und andererseits inwieweit er die Akzeptanz und das Vertrauen der Eltern hat.

Auch das Coaching des Umgang suchenden Elternteils hat zweifellos Grenzen. Solange es sich z. B. um Hinweise auf alters- und entwicklungsangemessene Aktivitäten  mit dem Kind an einen Vater handelt, der unsicher ist, weil er sein Kind lange nicht gesehen oder keine Alltagserfahrung mit dem Kind hat, ist das sicherlich durchaus im Rahmen. Wenn es allerdings um das oben genannte wiederholte unangemessene Verhalten des Elternteils geht,  ist dieser  überschritten und eine schnelle Rückmeldung an das Gericht mit dem Ziel einer Überprüfung gem. §1696 BGB angezeigt.

3. Ziel der Umgangspflegschaft

Ziel jeder Umgangspflegschaft ist es, die beteiligten Erwachsenen (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbständig und zum Wohl des Kindes umzusetzen. In vielen Fällen wird echte Einvernehmlichkeit nicht herzustellen sein. Allerdings kann eine Entlastung der Kinder auch möglich sein, wenn es gelingt, „friedliche Koexistenz“ der Eltern zu erreichen, d.h. parallele Elternschaft mit einem Mindestmaß an Bindungstoleranz.

Die Umgangspflegschaft hat ferner das Ziel, den Umgang (wieder) als etwas Normales, Selbstverständliches in den Alltag der Beteiligten einzufügen.

Nicht zuletzt sollte die Umgangspflege dazu beitragen, dass die Kinder von dem Umgang profitieren im Sinne ihrer Entwicklungsbedürfnisse, aber auch attraktiv hinsichtlich der gemeinsamen Aktivitäten des Kindes mit dem Umgangsberechtigten.

Daneben kann der Umgangspfleger die Kinder ggf. insofern entlasten, als die Kinder sich nicht mehr gegen den betreuenden Elternteil stellen müssen, wenn sie sich Umgang mit dem anderen  Elternteil wünschen, der betreuende Elternteil jedoch nicht. Sie können sich dann auf den Umgangspfleger berufen, der ja die Umgangstermine festgesetzt hat und der Auseinandersetzung mit dem betreuenden Elternteil viel eher gewachsen ist, als das Kind.

4. Standards

4.1. Fachliche und persönliche Qualifikation

Grundsätzlich kommen als Ergänzungspfleger Personen in Betracht, die über Qualifikationen im psychosozialen Bereich verfügen ( Dipl.Sozialpädagogen, Pädagogen und Psychologen ) mit entsprechender Berufserfahrung. Personen aus dem familiären Umfeld dürften meist schon deshalb ungeeignet sein, weil sie bei Konflikten in diese verstrickt sein oder werden könnten.

Allerdings kommen qualifizierte und erfahrene Verfahrenbeistände als Umgangspfleger in Betracht. Sie haben eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Ausbildung  sowie einschlägige Berufserfahrung. Hinzu kommt i.d.R. eine qualifizierte Weiterbildung zum Verfahrensbeistand, in welcher insbesondere auch Umgangsstreitigkeiten behandelt werden. Neuerdings beinhalten die Weiterbildungen in der Regel auch das Thema Umgangspflegschaft.

Sprechen Eltern und Kind eine andere als die deutsche Sprache miteinander, sollte der Umgangspfleger diese Sprache nach Möglichkeit beherrschen.

Ferner sollte für die Tätigkeit eine Unfall- und Haftpflichtversicherung bestehen. Bei längerfristigen Umgangspflegschaften sollte es eine Urlaubs- oder Krankheitsvertretung geben, insbesondere wenn der Umgangspfleger das Kind beim Übergang von einem Elternteil zum anderen begleitet. Er sollte für die Kinder leicht erreichbar sein.

4.2 Die Arbeitsweise

Vor Übernahme einer Umgangspflegschaft sollte feststehen, dass hinreichend zeitliche Ressourcen u. U. auch langfristig zur Verfügung stehen, sodass ein Wechsel in der Person des Umgangspflegers im Interesse der Kinder vermieden werden kann.

Die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Umgangspfleger sind berechtigt und verpflichtet, eine angetragene Pflegschaft abzulehnen, wenn absehbar ist, dass diese sie quantitativ oder qualitativ überforderte.

Verfahrenspflegschaft und Umgangspflegschaft in Personalunion sind wegen der Gefahr der Rollenkonfusion zu vermeiden.

Nach Kenntnis der Personen und Umstände sollte sich der Umgangspfleger insbesondere bei hoch eskalierten Elternkonflikten die nachfolgenden Fragen vorlegen:

a) Ist die gerichtliche Umgangsregelung hinreichend bestimmt bzw. umsetzbar?

b) Ist im vorangegangenen Verfahren hinreichend geprüft worden, ob die getroffene Umgangsregelung dem Wohl des Kindes entspricht bzw. für dieses zumutbar ist?

c) Habe ich eine Chance, eine Vertrauensbasis zum Kind herzustellen, um insbesondere nach längerer Kontaktunterbrechung oder erstmaliger Anbahnung des Umgangs eine behutsame  ggf. schrittweise Annäherung an den umgangsberechtigten Elternteil zu erreichen?

d) Kann ich das Vertrauen oder zumindest die Akzeptanz des betreuenden Elternteils gewinnen?

e) Kann ich beim umgangsberechtigten Elternteil Geduld und Verständnis für die Lage des Kindes wecken, wenn es nur langsam zu einer Annäherung kommt und der Umgang zunächst hinter den Kontaktwünschen des Umgang suchenden Elternteils zurück bleibt ?

Hinsichtlich der Arbeitsweise ist die Umgangspflegschaft in Abgrenzung zur Begleitung als Umgangsmanagement anzusehen. In erster Linie beinhaltet erstere Gespräche mit den Eltern, bei welchen meist die Ursachen für die Schwierigkeiten zu suchen sind.

Selbstverständlich spricht der Umgangspfleger auch mit dem Kind über seine Wünsche und Vorstellungen hinsichtlich des Umgangs oder seine Gründe im Fall der Weigerung.

Im Fall der Umgangsverweigerung seitens des Kindes ist genau zu prüfen5:

  • ob Ursachen eigene negative Erfahrungen des Kindes mit dem Umgang begehrenden Elternteil sind,
  • der betreuende Elternteil bewusst oder unbewusst entsprechend beeinflusst,
  • der umgangsberechtigte Elternteil nicht über die erforderlichen sozialen Kompetenzen verfügt,
  • oder jahrelange Auseinandersetzungen und fehlgeschlagene Vermittlungsversuche das Kind dermaßen zermürbt haben, dass es in der Umgangsverweigerung den einzigen Ausweg aus dem Dauerstress sieht.

Im ersten Fall käme es auf die Art und Umfang der negativen Erfahrung an. Bei Gewalterfahrung wäre entsprechend der Empfehlungen wohl eher an einen Umgangsausschluss zu denken, um retraumatisierende Erfahrungen auszuschließen. Im Fall weniger schwer wiegender negativer Erfahrungen stellt sich die Frage, ob das Kind bereit und in der Lage ist, dem umgangsberechtigten Elternteil die Chance zu geben, ihm andere Erfahrungen zu vermitteln. Der betreffende Elternteil sollte zugleich in der Lage sein, die Chance zu nutzen.

Fehlt es am adäquaten Verhalten des umgangsberechtigten Elternteils, weil er/sie den Alltagskontakt zum Kind nicht hat und daher wenig über das Kind weiß, nicht die notwendige Feinfühligkeit aufbringt oder generell im Umgang mit Kindern unerfahren ist, stellt sich die Frage, ob hier bei Bestehen entsprechender Lernfähig- und -willigkeit des betreffenden Elternteils eine qualifizierte Begleitung durch Training/Coaching Besserung bringen kann. Was oben zur Bereitschaft des Kindes, einen erneuten Versuch zu wagen, gesagt wurde, gilt auch hier.

Im letzten Fall dürfte der Umgang für das Kind unzumutbar sein, solange es die Eltern nicht geschafft haben, das Konfliktniveau zu senken. In diesem Fall verbietet sich jeder Druck in Richtung Umgang auf das Kind, welches durch die Umgangsverweigerung versucht, den Konflikten zwischen den Eltern zu entfliehen. Es kann als erwiesen angesehen werden, dass Kinder, durch den Dauerstress elterlicher Konflikte mehr Schaden nehmen als durch einen Kontaktabbruch6. Wohl aber sollte den Eltern dringend zu Beratung und ggf. Therapie geraten werden. Der Umgangspfleger wendet sich in diesen Fällen mit einem Bericht an das Gericht zwecks Überprüfung der Umgangsregelung.

In allen anderen Fällen, in welchen nur eine Rahmenregelung vorliegt, versucht der Umgangspfleger mit den Eltern im Verhandlungswege, einen konkreten Modus zu finden, der vor allem im Interesse des Kindes ist, aber auch den familiären und beruflichen Umständen der Eltern Rechnung trägt.

Ist die gerichtliche Regelung oder die Vereinbarung der Eltern hinreichend konkret, wird diese quasi als Arbeitshypothese umgesetzt und zugleich überprüft.

Stellt sich heraus, dass zunächst oder generell eine andere Regelung als die getroffene notwendig ist, regt der Umgangspfleger eine Abänderung beim Familiengericht an.

Sobald er sich einen entsprechenden Eindruck verschafft hat, gibt er schriftlich Rückmeldung an das Gericht, ob die Umgangspflegschaft in dem betreffenden Fall das richtige Instrument ist bzw. ob nach seiner Einschätzung eine Chance besteht, dass es zu einem regelmäßigen Umgang zum Wohl des Kindes kommen wird.

5. Organisatorischer Ablauf

5.1 Vermittlung / Bestellung

Die Anordnung einer Umgangspflegschaft  sollte möglichst frühzeitig erfolgen, d.h. sobald das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen erkennbar ist, ungeachtet des Umstands, ob die Eltern  Therapie oder Beratung in Anspruch nehmen, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden soll oder Hilfen zur Erziehung gewährt werden. Die einzelnen Maßnahmen sind nicht alternativ zu sehen, sondern haben insbesondere in schwierigen hoch eskalierten Fällen im Zusammenwirken die höchsten Erfolgschancen.

Der Kontakt zu einem geeigneten Umgangspfleger kann direkt oder im OLG Bezirk München über die Vermittlung der Koordinierungsstelle erfolgen.

5.2 Beendigung der Umgangspflegschaft

Die Umgangspflegschaft endet durch Ablauf der gesetzten Frist oder vorzeitig durch Entpflichtung, wenn erkennbar wird, dass diese im jeweiligen Fall keine Erfolgschancen hat oder im positiven Fall erkennbar wird, dass sie nicht mehr benötigt wird.

6. Vergütung

Die Vergütung und der Aufwendungsersatz erfolgt nach den Vorschriften über die Pflegschaft bzw. Vormundschaft § 277 FamFG i.V.m.  §§1835 Abs.1, 2, 1836 Abs. 1, 3 BGB i.V.m. der §§1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes, sofern die Pflegschaft berufsmäßig geführt wird. Das trifft auf die der Koordinierungsstelle angeschlossenen Umgangspfleger regelmäßig zu, da eine einschlägige Berufsausbildung und -erfahrung sowie eine spezielle Weiterbildung vorausgesetzt wird.

Gem. §277 Abs.V FamFG sind der Aufwendungsersatz und die Vergütung stets aus der Gerichtskasse zu zahlen.

Der Umgangspfleger rechnet die Pflegschaft wie oben dargelegt gegenüber der Gerichtskasse ab. Die Vergütung fließt als Auslage in die Gerichtskosten ein und kann gem. Zi. 2014 Fam GKG den Eltern auferlegt werden, sofern diese keine Verfahrenskostenhilfe erhalten.   

7. Umgangspflegschaft in Verbindung mit Umgangsbegleitung

7.1 Voraussetzungen

Hat das Gericht den Umgang dergestalt geregelt, dass dieser gem. §1684 Abs.4 BGB nur im Beisein eines mitwirkungsbereiten Dritten stattfinden darf, kann der Umgangspfleger auch diese Funktion übernehmen. Allerdings ist die Vergütung gem. §18 Abs.3 SGB VIII Aufgabe der Jugendhilfe. Die Eltern müssen dann einen entsprechenden Antrag bei dem örtlich zuständigen Jugendamt stellen.

Grundsätzlich spricht für die Umgangsbegleitung durch den Umgangspfleger:

  • dass die Beteiligten, insbesondere das Kind, nicht mit einer weiteren Person konfrontiert werden
  • dass der Umgangspfleger eine rechtlich stärkere Position hat als eine reine Umgangsbegleitung (das Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Umgangszeit)
  • dass der Umgang auch flexibel begleitet werden kann, so dass Unternehmungen möglich sind.
  • im Einzugsbereich der Koordinierungsstelle der Umgangspfleger in der Regel die die Muttersprache der Beteiligten beherrscht, wenn diese nicht Deutsch sind.

7.2  Abgrenzung zwischen Umgangspflegschaft und begleitetem Umgang

Das Familiengericht kann gem. §1684 Abs.IV S.3 anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Diese Anordnung ist eine Einschränkung des Umgangsrechts und hat nichts mit der Bestellung eines Umgangspflegers zu tun. Als mitwirkungsbereiter Dritter kommt in erster Linie das Jugendamt in Betracht, da es gem. §18 Abs.3 SGB VIII verpflichtet ist, Kinder beim Umgang mit den Eltern zu beraten und zu unterstützen. Der begleitete Umgang ist eine Unterstützungsleistung im Rahmen des §18 Abs.III SGB VIII. Viele Jugendämter haben die Aufgabe an freie Träger z.B. Beratungsstellen delegiert und vergüten die Leistungen entsprechend.

Der rechtliche Status einer Umgangsbegleitung entspricht nicht dem eines Umgangspflegers. Mit der reinen Umgangsbegleitung ist weder das Aufenthaltsbestimmungsrecht während der Umgangszeit noch das Recht, das Kind vom betreuenden Elternteil heraus zu fordern verbunden. Daher stellt der begleitete Umgang, anders als eine Umgangspflegschaft, keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar.

Auch hat die Umgangsbegleitung keine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht, da das Gericht weder Auftraggeber noch Kostenträger ist. Da mit der Umgangsbegleitung oft auch eine Elternberatung verbunden ist, enthalten sich die Beratungsstellen i.d.R. einer Weitergabe von Informationen über die Inhalte der Beratung und des Umgangs unter Hinweis auf ihre Schweigepflicht.

Erfolgt die Umgangsbegleitung durch eine vom Jugendamt beauftragte Einzelperson, die keiner Beratungsstelle angeschlossen ist, besteht Berichtspflicht gegenüber dem Jugendamt, welches den Auftrag erteilt hat..

Zusammenfassend kann gesagt werden, bei der Umgangspflegschaft ist das Gericht Auftraggeber und Kostenträger, bei begleitetem Umgang das Jugendamt. Der Umgangspfleger hat rechtliche Befugnisse und entsprechende Verpflichtungen (Berichtspflicht), die reine Umgangsbegleitung nicht.

  Auftraggeber Elterl. Sorge Rechtliche Befugnisse Rechtl. Verpflichtung Vergütung
Ug.begleitung Jugendamt Keine Änderung keine

Berichtspflicht gegenüber dem Jugendamt

Jugendamt
Ug.pflegschaft Gericht Geringfügiger Teilentzug der elterlichen Sorge

Aufenthaltsbest.R während der Umgangszeit

Recht, die Herausgabe des Kindes zu fordern

Berichtspflicht gegenüber. dem Gericht

Gerichtskasse

 

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur eine geschlechtsspezifische Form verwendet, gemeint sind jeweils alle.

[2] Der Text ist wörtlich aus dem Gesetz zitiert.

[3] Zum begleiteten Umgang  s.u. Punkt 7.

[4] Zu den Indikatoren für einen Umgangsausschluss vgl. BMFSFJ Hrsg., Deutsche Standards für den begleiteten Umgang, Teil 2., 4.4 S. 26 ff.

[5] Wenn nicht bereits seitens des Gerichts erfolgt

[6] Walper, S. (2002) „Einflüsse von Trennung und neuer Partnerschaft der Eltern“, Zeitschrift für Soziologie der Erziehung und Sozialisation, 22 (1), 25-46 sowie „Das Umgangsrecht im Spiegel psychologischer Forschung“, in Brühler Schriften zum Familienrecht 14, Dokumentation, Sechzehnter Deutscher Familiengerichtstag, 100ff., 121.

Autorin

Birgit Büchner, Ass. jur., Dipl. Soz. Päd.

Leiterin der Koordinierungsstelle für Verfahrensbeistandschaften, Anwalt des Kindes - München e.V.

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eingestellt am 6. Dezember 2017

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