Hilfe bei Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch

Martina Huxoll-von Ahn

Der Beitrag zeigt auf, was die Einzelne/der Einzelne tun kann, wenn er in seiner Familie oder Umgebung von möglicher Kindesmisshandlung oder sexuellem Missbrauch erfährt. Die wichtigste Botschaft lautet: „Ruhe bewahren und geplant handeln“. Dazu werden die verschiedenen Hilfemöglichkeiten aufgezeigt und Stellen benannt, die in solchen Fällen in Anspruch genommen werden können bzw. zuständig sind. Für die Mitarbeiter/innen gilt dabei ein bestimmtes, gesetzlich vorgegebenes Verfahren von der Gefährdungseinschätzung zu den weiteren umzusetzenden Schritten.

Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch sind Formen der Gewalt gegen Kinder (siehe hierzu meinen Beitrag „Kindesmisshandlung und sexueller Missbrauch“). Während das Bewußtsein für die Verbreitung sexueller Gewalt gegen Kinder in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, werden die anderen Formen von Gewalt gegen Mädchen und Jungen nur wenig öffentlich wahrgenommen. Höchstens dann, wenn ein Kind in Folge unzureichender Versorgung oder massiver Gewalteinwirkung zu Tode kommt.

Zum Verständnis ist es notwendig, Kindesmisshandlung zu unterteilen in die körperliche und/oder seelische Misshandlung von Kindern sowie die Vernachlässigung von Kindern. Kindesmisshandlung und Kindesvernachlässigung im besonderen, aber auch der sexuelle Missbrauch sind Gewalthandlungen, denen Kinder und Jugendliche – wenn auch nicht ausschließlich – so doch zu einem erheblichen Teil innerhalb der Familie ausgesetzt sind.

Bei Gewalt gegen Kinder handelt es sich um sehr komplexe Problemlagen, die somit auf den Einzelfall zugeschnittene Hilfe- und Eingriffsmöglichkeiten erfordern. Entsprechende Handlungsstrategien zu entwickeln, braucht deshalb fundierte professionelle Kenntnisse, ein umsichtiges Vorgehen und Wissen über die unterschiedlichen Gewaltformen, Hintergründe und Ursachen sowie die damit verbundene Gewaltdynamik. Mittlerweile gibt es in vielen Städten spezialisierte Beratungsstellen für Fälle von Gewalt gegen Kinder bzw. bei sexuellem Missbrauch von Kindern. Die örtlichen Jugendämter, die Gleichstellungsstellen, freie Träger wie z. B. der Kinderschutzbund verfügen über die entsprechenden Adressen oder halten selber solche spezialisierten Angebote vor. Erziehungs- und Familienberatungsstellen können ebenfalls zu Rate gezogen werden.

Was Sie tun können

Die genannten Beratungsstellen sollten zur eigenen Unterstützung konsultiert werden, sei es, dass Sie einen Verdacht haben oder sei es, dass Ihnen gegenüber ein Mädchen oder Junge von ihren/seinen Gewalterlebnissen erzählt hat. Ihre Beziehung oder Ihre Art des Kontaktes zu einem betroffenen Kind oder seiner Familie haben natürlich massgeblichen Einfluss auf Ihre Hilfe- und Unterstützungsmöglichkeiten. Das Gespräch mit anderen hilft auch, die eigenen Wahrnehmungen zu überprüfen. Gerade dann, wenn die Beziehung zu einem Kind sehr eng ist, prägt das die Wahrnehmung und es fehlt gelegentlich die notwendige Distanz für eine problemangemessene Einschätzung. Hier können andere Personen mit ihrer jeweiligen Perspektive helfen, Vermutungen zu bestätigen oder die eigene Wahrnehmung zu korrigieren.

Grundsätzlich gilt bei sexuellem Missbrauch und der Misshandlung von Mädchen und Jungen: Ruhe bewahren und nicht in blinden Aktionismus verfallen! Dies ist leichter gesagt als getan. Denn schließlich löst das Wissen oder der begründete Verdacht von Gewalt gegen Kinder bei jedem heftige Gefühle aus. Wir sind empört, wir sind wütend, wir haben Mitleid mit dem Jungen oder Mädchen, wir möchten die Täter bestraft sehen, wir fühlen uns betroffen, wir können es nicht fassen. Und möglicherweise haben wir eigene Kindheitserinnerungen, die wiederbelebt werden. Mit diesen Gefühlen sollten wir betroffene Kinder verschonen, denn bei heftigen Reaktionen kann es sein, dass sich die Kinder wieder verschliessen oder ihre Aussagen zurückziehen. Sie werden unsicher, ob der ins Vertrauen gezogene Erwachsene die Situation überhaupt aushalten kann.

Das oberste Ziel jeder Hilfe ist es, den Schutz des Kindes vor weiterer Gewalt sicherzustellen. Und dies gelingt in aller Regel nicht durch unüberlegtes, nur den Gefühlen folgendes Handeln. Kinder, die Opfer von Misshandlung und Missbrauch sind, haben eigene Überlebensstrategien entwickelt. Wichtig ist es, betroffenen Kindern als Vertrauensperson zur Verfügung zu stehen und zu signalisieren: „Du kannst mit mir darüber reden und ich glaube Dir“. Das beinhaltet auch, das Kind nicht zu bedrängen, sondern darauf zu warten und zu vertrauen, dass es weitere Gesprächsmöglichkeiten sucht und nutzt.

Ein solches Verhalten bedeutet, die Grenzen des Kindes zu achten. Dies ist eine wichtige Voraussetzung für das Mädchen oder den Jungen, denn Grenzverletzungen sind ihre bzw. seine Erfahrung. Je nach Alter und Entwicklungsstand des Jungen oder Mädchen und unter Berücksichtigung des jeweiligen Gefährdungspotentials sollten Entscheidungen über mögliche Massnahmen und Handlungsschritte immer gemeinsam mit dem Kind bzw. Jugendlichen überlegt und besprochen werden. Das Kind muss sich darauf verlassen können, dass nicht über seinen Kopf hinweg entschieden wird und es Einfluss auf das weitere Geschehen nehmen kann.

Gewalttätige Erwachsene sollten nicht ohne fachliche Beratung und Unterstützung und entsprechende Hilfeplanung mit dem Vorwurf der Misshandlung oder des Missbrauchs konfrontiert werden. Einerseits ist es nicht sehr wahrscheinlich, dass der beschuldigte Erwachsene seine Gewalttätigkeit zugibt, und andererseits könnte dies für das Kind fatale Folgen haben (z.B. Verschärfung der Gewalt gegenüber dem Kind, weitere Drohungen und Einschüchterungen, Kontaktverbote mit anderen).

Selbstverständlich muss erwogen werden, in welchem Maße das Kind gefährdet ist. Bei Gefahr im Verzug sind möglicherweise dringendere Handlungsschritte notwendig. In diesen Fällen sollte man sich an das örtliche Jugendamt wenden, das in Fällen von Gewalt gegen Kinder tätig werden muss. Dort kann man auch anonym im Vorfeld anfragen, welche Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung es für ein Kind gibt. Denkbar ist es ferner, dass es sich um eine Familie handelt, die bereits vom Jugendamt oder einem anderen Träger betreut wird oder dort aus der Vergangenheit bekannt ist.

Hilfsangebote für Kinder (und Eltern)

Über das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) gibt es verschiedene Möglichkeiten der Hilfe für Kinder und ihre Familien. Es bedarf einer gründlichen fachlichen Klärung und Einordnung in den genannten Stellen, welche Hilfen im Einzelfall angezeigt und notwendig sind. Häufig arbeiten in Fällen von Gewalt gegen Kinder auch mehrere Einrichtungen und Fachleute zusammen. Bei allen Aktivitäten müssen die Rechte, Interessen und Bedürfnisse des Kindes handlungsleitend sein. Das primäre Ziel ist der Schutz des Kindes vor weiterer Gewalt. Je nach Alter und Entwicklungsstand ist das Kind in die Planung weiterer Hilfen und Massnahmen einzubeziehen.

Es gibt eine gesetzliche Regelung für den sog. Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII), die bei jedem Fall von Misshandlung und sexuellen Missbrauch anzunehmen ist. Der Schutzauftrag schreibt den Fachleuten in der Kinder- und Jugendhilfe ein bestimmtes Verfahren vor. So verlangt er von den Fachkräften eine Gefährdungseinschätzung bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, die im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vorgenommen werden muss. Fachkräfte bei freien Trägern, weitere Berufsgruppen wie beispielsweise Ärzte und Lehrer (§ 4 KKG) und Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (§ 8b Abs. 1 SGB VIII), haben in solchen Fällen einen Anspruch auf bzw. eine Pflicht zur Beratung durch Kinderschutzfachkräfte/ insoweit erfahrene Fachkräfte. Des weiteren sind in die Gefährdungseinschätzung die Eltern und die Kinder und Jugendlichen einzubeziehen, sofern damit der wirksame Schutz des Kindes bzw. Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist. Der Schutzauftrag sieht als nächsten Schritt vor, bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken oder diese selber anzubieten oder das Jugendamt zu informieren, wenn die Eltern nicht Willens oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder weitere Maßnahmen erforderlich sind.

Entscheidend für die Frage, welche Hilfen notwendig und angemessen sind (Schutzkonzept) ist die Gefährdung und Schädigung des Kindes, seine Entwicklungsprognose und seine Ressourcen, die Veränderungsbereitschaft und Motivation der Eltern zur Annahme von Hilfe in einem angemessenen Zeitraum sowie zur Verfügung stehende Unterstützung des Kindes durch andere Familienmitglieder. Da die Familie der primäre Entwicklungs- und Erfahrungsort für Kinder ist, muss geklärt werden, ob und mit welchen Möglichkeiten die Eltern ihre Erziehungsverantwortung wahrnehmen können. Soweit es der Schutz des Kindes im Einzelfall zulässt, ist die Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen sehr wichtig für das Kind.

Beraterische und therapeutische Angebote für das Mädchen oder den Jungen zur Verarbeitung der Gewalterfahrungen, Therapieangebote für Missbraucher oder misshandelnde Eltern, weitere Unterstützungsleistungen für die Familie, (vorübergehende) Fremdunterbringung des Kindes in einem Heim bzw. einer Pflegefamilie oder auch familiengerichtliche Schritte sind einige der möglichen Massnahmen.

Grundsätzlich haben Mädchen und Jungen einen Rechtsanspruch auf Beratung in Not- und Konfliktsituationen ohne Kenntnis der Eltern (§ 8 SGB VIII), was insbesondere dann wichtig ist, sollten die eigenen Eltern die Schädiger sein. Schließlich gibt es in jeder Stadt Notunterbringungen, sollten Kinder keinesfalls mehr nach Hause wollen oder können. Entsprechende Adressen sind beispielsweise beim örtlichen Jugendamt in Erfahrung zu bringen. Das gilt auch für die o.g. insoweit erfahrenen Fachkräfte/Kinderschutzfachkräfte.

Im Rahmen der Planung notwendiger Maßnahmen ist ebenfalls zu prüfen, ob die Gewalttaten zur Anzeige gebracht werden sollten. Da Strafprozesse für Kinder häufig eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen, muss diese Frage für und mit dem einzelnen Kind entschieden werden. Auch wollen Mädchen und Jungen aufgrund ihrer loyalen Gefühle nicht in jedem Fall die Täter/innen bestraft sehen, sondern brauchen die Verantwortungsübernahme für das Geschehene und Einsicht in das die Kinder schädigende Verhalten durch die Erwachsenen. Darüber hinaus sind beispielsweise beim sexuellen Missbrauch die Ruhens- und Verjährungsfristen relativ lang, so dass eine Anzeige auch später noch gestellt werden kann.

Kinder, die von Misshandlung oder sexuellem Missbrauch betroffen sind, brauchen aufmerksame Erwachsene, die ihre Situation erkennen, ihnen Unterstützung geben und ihnen weitere Hilfen vermitteln. Kinder können sich aufgrund ihrer Abhängigkeit häufig nicht alleine aus gewalttägigen Familienbeziehungen lösen. Hinzu kommt, dass das Risiko, Konflikte selber gewaltsam zu lösen für die Mädchen und Jungen steigt, die Opfer von Gewalt geworden sind. Deshalb ist es wichtig, Gewalterfahrungen angemessen aufzuarbeiten und andere Konfliktlösungsstrategien zu erlernen. Es ist gut, dass das Recht des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung Gesetzes-Wirklichkeit ist. Zur Durchsetzung dieses Kinderrechts stehen wir Erwachsenen in der Verantwortung!

Literatur

  • Amann, Gabriele & Wipplinger, Rudolf (Hrsg.) (1997): Sexueller Mißbrauch. Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie. Ein Handbuch. Tübingen.
  • Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend/Kinderschutz-Zentrum Berlin (Hrsg.) (2000): Kindesmisshandlung. Erkennen und Helfen. 8. Aufl., Berlin.
  • Bussmann, Kai-D./Bundesministerium der Justiz (Hrsg.): Report über die Auswirkungen des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung. Vergleich der Studien von 2001/2001 und 2005 – Eltern-, Jugend- und Expertenbefragung – Zusammenfassung für die Homepage des BMJ. O. J. (Stand: 22.01.2014)
  • Deegener, Günther (2000): Die Würde des Kindes. Plädoyer für eine Erziehung ohne Gewalt. Weinheim und Basel.
  • Deegener, Günther (2010): Kindesmissbrauch. Erkennen – helfen – vorbeugen. Weinheim und Basel 5. Aufl.
  • Deegener, Günther/Körner, Wilhelm (Hrsg.) (2005): Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Ein Handbuch. Göttingen, Bern, Totonto, Seattle, Oxford, Prag.
  • Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V./Institut für soziale Arbeit e.V. in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes NRW (2012): Kindesvernachlässigung. Erkennen – Beurteilen – Handeln. Münster/Wuppertal 6. Auflage.
  • Fegert, Jörg M./Berger, Christina/Klopfer, Uta/Lehmkuhl, Ulrike/Lehmkuhl, Gerd (2001): Umgang mit sexuellem Missbrauch. Institutionelle und individuelle Reaktionen. Forschungsbericht. Münster.
  • Hartwig, Luise/Hensen, Gregor (2003): Sexueller Missbrauch und Jugendhilfe. Möglichkeiten und Grenzen sozialpädagogischen Handelns im Kinderschutz. Weinheim und München.
  • Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e. V. (Hrsg.)(2012): Vernachlässigte Kinder besser schützen. Sozialpädagogisches Handeln bei Kindeswohlgefährdung. München Basel 2. Aufl.
  • Kindler, Heinz/Lillig, Susanne/Blüml, Herbert/Meysen, Thomas/Werner, Annegret (Hrsg)(2006): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD). München: Deutsches Jugendinstitut e.V. Link (Stand: 22.01.2014)
  • Körner, Wilhelm/Deegener, Günther (Hrsg.)(2011): Erfassung von Kindeswohlgefährdung in Theorie und Praxis. Lengerich.
  • Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN): Schülerbefragung 2005: Gewalterfahrungen, Schulschwänzen und Medienkonsum von Kindern und Jugendlichen. Hannover 2006 
  • Suess, Gerhard J./Hammer, Wolfgang (Hrsg.)(2010): Kinderschutz. Risiken erkennen, Spannungsverhältnisse gestalten. Stuttgart.

Für Eltern

Weitere Beiträge der Autorin hier in unserem Familienhandbuch

Autorin

Martina Huxoll-von Ahn
Diplom-Sozialpädagogin, Diplom-Pädagogin
stellv. Geschäftsführerin
Fachberaterin „Gewalt gegen Kinder“
Deutscher Kinderschutzbund Landesverband NRW e.V.
Hofkamp 102
42103 Wuppertal
Tel: 0202/7476588-0

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Erstellt am 23. Januar 2002, zuletzt geändert am 15. November 2022


 

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