Anrechnung/ Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Als Kindererziehungszeiten werden die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes angerechnet, wenn das Kind ab 1992 geboren ist (bei Geburten bis 1991 wird ein Jahr pro Kind anerkannt). Kindererziehungszeiten wirken rentenbegründend und rentensteigernd. Sie werden mit 100 Prozent des Durchschnittentgeltes bewertet. Die Beiträge zahlt der Bund.

Die Kindererziehungszeit wird bei dem Elternteil angerechnet, der das Kind erzogen hat. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auch auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung ist nur für die Zukunft (maximal zwei Monate rückwirkend) möglich. Wird keine Erklärung von den Eltern abgegeben, so werden die Zeiten bei der Mutter angerechnet. Kindererziehungszeiten können auch Adoptiveltern sowie Stief- und Pflegeeltern angerechnet werden.

Kinderberücksichtigungszeiten

Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ist die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes. Bei zeitgleicher Erziehung mehrerer Kinder dauert die Berücksichtigungszeit von der Geburt des ältesten bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes.

Berücksichtigungszeiten bewirken eine günstigere Bewertung von beitragsfreien und -geminderten Zeiten bei der Berechnung der Rente. Darüber hinaus werden sie bei der Wartezeit von 35 Jahren für die vorzeitigen Altersrenten und für die Rente nach Mindesteinkommen berücksichtigt. Während der Kinderberücksichtigungszeiten bleibt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit aufrechterhalten.

Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten

Für Kindererziehende, die in der Kinderberücksichtigungszeit bzw. während der Zeit der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr erwerbstätig sind, werden zusätzliche Entgeltpunkte für Pflichtbeiträge ermittelt. Bei der Rentenberechnung werden danach unterdurchschnittliche Entgelte um 50 Prozent bis auf maximal 100 Prozent des Durchschnittsentgelts erhöht. Dies gilt für Beitragszeiten ab 1992 und Erfüllung von 25 Jahren Wartezeit bis Rentenbeginn (Kinderberücksichtigungszeiten zählen mit).

Weitere Informationen

Broschüre: “Ratgeber zur Rente”

Infos zu Altersrente, Rente wegen Erwebsminderung, Witwen-, Waisen- und Erziehungsrente und zu den Voraussetzungen zum Rentenbezug.

Quelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Erstellt am 4. April 2002, zuletzt geändert am 07.02.2022