Leistungen für Asylbewerberfamilien

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) liegt beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Nürnberg.

Leistungsberechtigt sind u.a. Ausländer, die sich tatsächlich im
Bundesgebiet aufhalten und die

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen (Asylbewerber),
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist (Asylsuchende im Flughafenverfahren),
  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
    • nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes wegen des Krieges in ihrem Heimatland,
    • nach § 25 Absatz 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz oder nach § 25 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt.
  • eine Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist (abgelehnte Asylbewerber),
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der genannten Personenkreise,
  • einen Folgeantrag nach § 71 Asylgesetz oder einen Zweitantrag nach § 71a Asylgesetz gestellt haben.

Leistungsumfang

Die Leistungen für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
setzen sich zusammen aus:

  • dem notwendigen Bedarf zur Sicherung des physischen Existenzminimums sowie
  • dem notwendigen persönlichen Bedarf zur Sicherstellung des sog. soziokulturellen Existenzminimums.

Die Art der Leistungsgewährung ist abhängig von der Art der Unterbringung. Soweit rechtlich zulässig und möglich werden die Leistungen in Bayern als Sachleistungen gewährt.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben außerdem einen Anspruch
auf Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Halten sich Asylbewerber, die Leistungsempfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, seit mindestens 18 Monaten ohne
wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer
ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst,
erhalten sie Leistungen wie ein Empfänger von Leistungen der Sozialhilfe
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Quelle

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
 

Erstellt am 15. Februar 2002, zuletzt geändert am 18. Mai 2022 

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