Familienversicherung: Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der sozialen Pflegeversicherung gibt es die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung.

Beitragsfrei familienversichert können sein:

  • Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder, Adoptionspflegekinde sowie die Kinder von familienversicherten Kindern
  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.

Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder können zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert sein. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen über das 18. Lebensjahr hinaus weiter geführt werden.

Voraussetzungen einer Familienversicherung

Familienangehörige die

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben,
  • nicht selbst versichert sind,
  • nicht versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit sind
  • nicht hauptberuflich selbstständig sind und
  • kein über einer bestimmten Grenze (2021: 470 Euro) liegendes regelmäßiges Gesamteinkommen haben,

können in der Familienversicherung mitversichert werden.

Wie lange sind Kinder beitragsfrei mitversichert?

Die beitragsfreie Familienversicherung von Kindern ist zeitlich begrenzt. Kinder können grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei nicht erwerbstätigen Kindern bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert werden. Befindet sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung oder leistet es einen Freiwilligendiens (Bundesfreiwilligendienst – BFD, freiwilliges soziales Jahr – FSJ, freiwilliges ökologisches Jahr – FÖJ), dann endet die Familienversicherung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Wurde die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Freiwilligendienst (BFD oder FSJ beziehungsweise FÖJ) oder den freiwilligen Wehrdienst des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung über das 25. Lebensjahr hinaus für die Dauer von höchstens zwölf Monaten.

Studierende sind nach dem Ende der Familienversicherung längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig. Dabei zahlen sie einen besonders niedrigen Beitrag von derzeit 76,85 Euro zur Krankenversicherung zuzüglich des Zusatzbeitrags, den die Krankenkassen von ihren Mitgliedern erheben können.

Fachschülerinnen und Fachschüler können der GKV nach Ende der Familienversicherung als ¬freiwillige Mitglieder beitreten und zahlen den gleichen Beitrag wie Studierende.

Ohne Altersgrenze sind Kinder nur versichert, wenn sie infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung bereits zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem eine Familienversicherung bestanden hat.

Ausschluss der Familienversicherung

Die Familienversicherung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ist ausgeschlossen,

  • während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner vor dieser Zeit auf Grund einer Versicherungspflicht selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse oder Pflegeversicherung war. Er bleibt dann selbst Mitglied.
  • wenn dieser vor dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit nicht gesetzlich krankenversichert oder pflegeversichert ist.

Die Familienversicherung der Kinder ist ausgeschlossen, wenn:

  • der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner nicht gesetzlich versichert ist,
  • er der Hauptverdiener ist und
  • zusätzlich sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze (2018: 4.950 Euro) überschreitet.

Sind die Eltern bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, so können sie wählen, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert sein soll.

Weitere Informationen

Familienportal des BMFSFJ, Stichwort: Familienversicherung

Bundesgesundheitsministerium: Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Quelle

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Erstellt am 9. September 2003, zuletzt geändert am 04. März 2022
 

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