Neues Strafgesetz: Mehr Schutz vor Kindesmissbrauch im Netz
Der Bundestag hat kürzlich eine Änderung des Strafgesetzes bei Belästigung von Minderjährigen im Netz beschlossen. Demnach ist bereits der Versuch des Cybergroomings strafbar. Was ändert sich konkret?
Der Bundestag hat am 17. Januar 2020 die geplante Änderung des Strafgesetzes zu Cybergrooming beschlossen. Zukünftig ist bereits der Versuch strafbar, Minderjährige im Internet mit Missbrauchsabsicht anzuschreiben.
Was bedeutet die Änderung
Das Strafgesetzbuch sieht für Cybergrooming Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Neu ist, dass mit der Gesetzesänderung auch die Kontaktaufnahme von TäterInnen strafbar wird, wenn diese lediglich glauben, mit einem Kind zu chatten, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen. Das schließt solche Fälle ein, in denen in Wirklichkeit verdeckte ErmittlerInnen oder Elternteile mit den TäterInnen geschrieben haben, um die Person zu stellen. Bisher war es nur dann eine Straftat, wenn ein Kind über das Internet angesprochen wurde.
Damit sollen Cyberkriminalbeamte die Strafverfolgung effektiver handhaben können. Hierbei legen sich Ermittler in entsprechenden Internetforen eine Schein-Identität als Minderjährige zu, um Straftäter überführen zu können. Mit dem neuen Gesetz gelingt das bereits, ohne, dass ein reales Kind involviert sein muss.
So können Eltern ihre Kinder schützen
Eltern können mit ihren Kindern über Risiken des Internets und das Verschicken von persönlichen Daten und Fotos sprechen. Zudem können sie die Profile ihrer Kinder bei Online-Foren/-Plattformen/-Chatgruppen, mit diesen zusammen einrichten, sparsam mit den persönlichen Daten der Kinder umgehen und Sicherheitseinstellungen aktivieren. Sollte es tatsächlich zu Belästigungen kommen, ruhig mit dem Kind darüber sprechen, Beweise mit Screenshots sichern, den Vorfall dem Online-Betreiber melden, sowie Beschwerdestellen, wie Jugendschutz.net. informieren.