Adoptionshilfe-Gesetz vom Bundestag beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 28.05.20 das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschlossen. Das Gesetz zielt darauf ab, Adoptiv- wie Herkunftsfamilien besser zu begleiten, Adoptivkinder in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Adoptionsvermittlungsstellen zu stärken.

Bundesfamilienministerin Dr. Franziska Giffey: „Eine Adoption ist eine Lebensentscheidung, die die abgebenden Eltern, die Adoptivfamilien, vor allem aber die Kinder betrifft. Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz stellen wir das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt. Wir wollen, dass sie gut und geborgen aufwachsen. Dafür reichen wir Herkunfts- und Adoptivfamilien die Hand und stärken sie gleichermaßen. Sie erhalten einen Rechtsanspruch auf Beratung und Begleitung durch die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland. Damit sie die Hilfe bekommen, die sie brauchen – im Adoptionsverfahren und jetzt auch danach. Dabei geht es genauso um einen selbstverständlichen Umgang mit der Adoption innerhalb der Adoptivfamilie wie auch um den Austausch und Kontakt zwischen Adoptiv- und Herkunftsfamilie. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen unter anderem darauf hinwirken, dass die Kinder altersgerecht über ihre Herkunft aufgeklärt werden. Das schafft Vertrauen zwischen allen Beteiligten. Und Vertrauen ist eine gute Basis für eine gute kindliche Entwicklung. Außerdem setzt das Gesetz ein starkes Signal gegen Kinderhandel, denn künftig müssen alle Auslandsadoptionen durch offizielle Adoptionsvermittlungsstellen begleitet sein.“

Das Adoptionshilfe-Gesetz besteht im Wesentlichen aus vier Bausteinen

1. Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten

Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen.

2. Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption

Das Gesetz soll zu einem offenen Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen. Die Adoptivfamilie entscheidet, ob und welche Informationen zur Verfügung gestellt werden. Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleiben geschützt.

3. Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen mit einem Aufgabenkatalog und einem Kooperationsgebot

Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern – etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst – damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.

4. Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und Einführung eines Anerkennungsverfahrens, um Kinder zu schützen

Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.

Weiteres Verfahren

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz soll zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

Adoptionswesen in Zahlen

  • Zahl der Adoptionen im Jahr: 3.733 (2018), 3.888 (2017), 3.976 (2016), 3.812 (2015); 3.805 (2014)
  • Zahl der Adoptionen im Inland : 3.562 (2018), 3.662 (2017), 3.719 (2016), 3.548 (2015); 3.506 (2014)
  • Zahl der Adoptionen aus dem Ausland: 176 (2018), 238 (2017), 294 (2016), 314 (2015); 344 (2014)

Quelle

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

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