Informationen zu Kinderkrankentagen und Infektionsschutzgesetz
Im Homeoffice arbeiten und parallel die Kinder betreuen, weil die Kitas geschlossen sind? Viele berufstätige Eltern jonglieren während der Corona-Pandemie mit Erwerbsarbeit und Kinderbetreuung. Auf die Herausforderungen, vor die Eltern hierbei gestellt werden, hat die Bundesregierung mit einem Gesetz zur Ausweitung der Kinderkrankentage reagiert.
Um berufstätige Eltern zu entlasten, deren Kinder aufgrund von Kita- oder Schulschließungen nicht betreut werden können, hat die Bundesregierung die Regelungen zu den Kinderkrankentagen ausgeweitet. Es gelten außerdem weiterhin Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz.
Anspruch bei Betreuungsausfall
Rückwirkend zum 5. Januar 2021 tritt eine Regelung in Kraft, die die Kinderkrankentage pro Kind von 10 auf 20 erhöht. Für Alleinerziehende gelten 40 anstatt 20 Tage. Pro Elternteil dürfen dabei bei mehreren Kindern maximal 45 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, für Alleinerziehende sind es maximal 90 Arbeitstage.
„Neu ist zudem, dass ein Anspruch auch dann besteht, wenn das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.“ (BMFSFJ)
Folgende Voraussetzungen gelten für die Inanspruchnahme dieser Regelungen laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ):
- Kind und betroffener Elternteil sind gesetzlich krankenversichert.
- Das 12. Lebensjahr des Kindes ist noch nicht vollendet oder das Kind ist aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen.
- Keine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind beaufsichtigen.
Im Regelfall beträgt das Kinderkrankengeld 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsgehalts. Wichtig ist, ein entsprechendes Attest bei der Krankenkasse vorzulegen, wenn das Kind krank ist. Wenn Eltern aufgrund von Kinderbetreuung wegen Kita- oder Schulschließungen nicht arbeiten können, muss eine Bescheinigung der Schule oder der entsprechenden Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorgelegt werden. Das Bundesfamilienministerium hat dafür eine Musterbescheinigung (PDF: 50,3 KB) entwickelt, die von den jeweiligen Einrichtungen verwendet werden kann und als Ergänzung zum formellen Antrag bei der Krankenversicherung eingereicht wird.
Auch Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz
Unabhängig von ihrer Versicherungsform haben berufstätige Eltern und Alleinerziehende außerdem Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn Kinder zuhause betreut werden müssen. Hier gilt ebenfalls, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein muss. Es darf darüber hinaus keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit vorhanden sein.
„Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird.
Eltern und Alleinerziehende erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.“ (BMFSFJ)
Die Entschädigung wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann bei der zuständigen Landesbehörde Erstattung beantragen. Es besteht für Arbeitgeber ebenfalls die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.
Weitere Informationen
- Mehr Informationen zur Anspruchsstellung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes finden sich auf einem Infoportal.
- Mehr Informationen zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld hat das BMFSFJ in einem FAQ zusammengestellt.