Bundeseinheitliche Regelungen für Quarantäne in Schule und Kita
Die Gesundheitsministerkonferenz hat in ihrem Beschluss vom 6. September 2021 einheitliche Regelungen für Quarantänepflichten in den Schulen und Kindertageseinrichtungen festgelegt. Ziel ist, Schulunterricht in Präsenz und verlässlichen Kita-Besuch zu gewährleisten.
Auszug aus dem fernmündlichen Beschluss vom 6. September 2021:
Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder beschließen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit Folgendes:
- Die Anordnung einer Quarantäne von Kontaktpersonen im Rahmen des infektiologisch Vertretbaren auf möglichst wenige Personen beschränken.
- Gibt es einen Infektionsfall in einer Schulklasse, soll grundsätzlich nicht mehr der gesamte Klassenverband eine Quarantäneanordnung erhalten.
- Sofern asymptomatische enge Kontaktpersonen einer Quarantäneanordnung unterliegen, kann diese frühestens nach fünf Tagen bei Vorlage eines negativen Nukleinsäuretests oder eines negativen Antigentests aufgehoben werden. Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall abweichende Entscheidungen treffen.
- Bei den übrigen Schülerinnen und Schülern der Klasse, die nicht als enge Kontaktpersonen eingestuft sind, sollen für eine gewisse Zeit intensivierte Testungen im Rahmen der etablierten Testkonzepte durchgeführt werden.
- Neben dem Schulbetrieb hat die Sicherstellung des Regelbetriebs in den Kinderbetreuungseinrichtungen oberste Priorität. Auch hier wird es bei einem Infektionsfall Quarantäne nur mit Augenmaß unter Berücksichtigung der Belange der Kinder und Kinderbetreuungseinrichtungen geben. Die Möglichkeit einer Freitestung nach frühestens fünf Tagen gilt auch für Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen.
Der Beschluss steht auf der Website der GMK zur Verfügung.
Quelle
Geschäftsstelle der 94. Gesundheitsministerkonferenz beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege