Auszubildende haben Rechte!

Zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres veröffentlichen die Deutsche Gewerkschaftsbund-Jugend (DGB-Jugend) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den Rechten und Pflichten von Auszubildenden und verweisen darüber hinaus auf ihr Online-Beratungstool und die Gewerkschaft vor Ort.

„Du beginnst jetzt deine Ausbildung? Dann solltest du dich auf jeden Fall jetzt schon mit deinen Rechten und Pflichten beschäftigen“, 

sagt DGB-Bundesjugendsekretär Kristof Becker

„Falls es Unklarheiten oder Bedenken gibt, kannst du einfach bei der Gewerkschaft vor Ort nachfragen oder bei 'Dr. Azubi', unserem kostenlosen Online-Beratungstool“.

An www.doktor-azubi.de können sich Auszubildende anonym mit ihren Problemen in der Ausbildung wenden, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit. Unterstützung gibt es für die neuen Auszubildenden auch bei den Gewerkschaften.

Die wichtigsten Fragen und Antworten:

Was ist beim Ausbildungsvertrag zu beachten?

Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird von den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieben unterschrieben und muss, falls der*die Auszubildende nicht volljährig ist, zusätzlich von den gesetzlichen Vertreter*innen, in der Regel also den Eltern, unterzeichnet werden.

Betrieb und Auszubildende bekommen je ein Exemplar. Ab dem 1. August 2024 können die Arbeitgeber den Ausbildungsvertrag in digitaler Form an ihre Auszubildenden übermitteln – unter der Bedingung, dass er gespeichert und ausgedruckt werden kann. Die Arbeitgeber müssen nachweisen, dass der*die Auszubildende den Ausbildungsvertrag auch tatsächlich erhalten hat. Der*die Auszubildende ist allerdings auch verpflichtet, den Empfang des Ausbildungsvertrages zu bestätigen.

Im Ausbildungsvertrag sind wichtige Punkte geregelt, wie z. B. die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung, der Ausbildungsort und die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, aber auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit und der Probezeit sowie die Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung (Hinweis: Mindestausbildungsvergütung beachten!).

Hier sind auch die Voraussetzungen beschrieben, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, sowie ein allgemeiner Hinweis auf die geltenden Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Dr. Azubi rät: Den Vertrag vorm Unterschreiben gut durchlesen und bei Unklarheiten sofort nachfragen. Es lohnt sich, den Vertrag von der Gewerkschaft prüfen zu lassen.

Was heißt Probezeit?

Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate und dient zum gegenseitigen Kennenlernen. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch Betrieb von heute auf morgen und ohne Begründung das Ausbildungsverhältnis kündigen. Die Kündigung muss aber trotzdem schriftlich erfolgen.

Können Auszubildende den Ausbildungsplatz wechseln?

Außerhalb der Probezeit können Auszubildende kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen. Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden ist, brauchen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung.

Dr. Azubi rät: Auszubildende sollten erst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt! 

Ist man in der Ausbildung vor gesundheitlichen Gefahren geschützt?

In jedem Fall muss der ausbildende Betrieb die körperliche und seelische Unversehrtheit der Auszubildenden während der gesamten Ausbildung gewährleisten. Der Arbeitsschutz wird über das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt. Im Falle von minderjährigen Auszubildenden tritt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) hinzu. Im Rahmen des Arbeitsschutzes muss unbedingt eine allgemeine Erstunterweisung zu Beginn der Ausbildung erfolgen.

Dr. Azubi rät: Auszubildende sollten sich gleich zu Beginn bei ihrer Jugend- und Auszubildendenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat oder der zuständigen Gewerkschaft über ihre Rechte informieren.

Wann sind die Tätigkeiten ausbildungsfremd?

Werden Auszubildende angewiesen, Aufgaben zu erledigen, die nicht im Ausbildungsrahmenplan vermerkt sind, spricht man von ausbildungsfremden Tätigkeiten.

Von Erledigungen privater Art für den Chef oder die Chefin, über Botengänge und Aufräumarbeiten bis hin zu regelmäßigen Putzdiensten: All das darf Auszubildenden nicht zugemutet werden, genauso Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für andere Angestellte des Betriebs oder Arbeiten, die Auszubildenden aufgrund ihrer körperlichen Voraussetzungen nicht zumutbar sind.

Ausbildungsfremde Tätigkeiten unterscheiden sich von Beruf zu Beruf. Die Betriebe haben die Pflicht, die Auszubildenden entsprechend des Ausbildungsrahmenplans und des betrieblichen Ausbildungsplans aktiv auszubilden. Ausbildungsfremde Tätigkeiten wie Putzen oder endlose Routinetätigkeiten haben in der Ausbildung nichts zu suchen und stellen nach § 102 Berufsbildungsgesetz eine Ordnungswidrigkeit dar.

Dr. Azubi rät: Wer nicht richtig ausgebildet wird, sollte sich unbedingt wehren, da sonst das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann. Voraussetzung: Den Ausbildungsplan vom Betrieb kennen und, falls nicht vorhanden, einfordern.

Was ist mit Urlaub?

Wie viel Urlaub Auszubildende pro Jahr zusteht, ist im Ausbildungsvertrag festgehalten. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben dabei mehr Urlaubstage, als gesetzlich festgelegt ist. Auszubildende dürfen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen, mindestens zwei Wochen des Urlaubs müssen am Stück gewährt werden.

Dr. Azubi rät: Frühzeitig einen schriftlichen Urlaubsantrag stellen, der Arbeitgeber muss dann innerhalb eines Monats darauf reagieren.

Wie viel Ausbildungsvergütung steht Auszubildenden zu?

Die Ausbildungsvergütung ist für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. Wo kein Tarifvertrag Anwendung findet, gilt die von den Gewerkschaften erkämpfte Mindestausbildungsvergütung. Sie beträgt 2024 im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, mindestens jedoch 649 Euro. Das gilt auch für Auszubildende in einer staatlich geförderten außerbetrieblichen Ausbildung.

Dr. Azubi rät: Gewerkschaftsmitglied werden und die Vergütung im Ausbildungsvertrag von der zuständigen Gewerkschaft checken lassen.

Wie bei einer Abmahnung reagieren?

Mit einer Abmahnung gibt der Ausbildungsbetrieb dem*der Auszubildenden zu verstehen, dass er mit der Leistung oder dem Verhalten nicht zufrieden ist. Eine Faustregel besagt, dass der Kündigung eines Auszubildenden mindestens zwei Abmahnungen vorausgehen müssen.

Dr. Azubi rät: Den Inhalt der Abmahnung genau prüfen. Ist die Abmahnung unberechtigt, sollte man eine Gegendarstellung verfassen. Außerdem sollte der Betriebsrat oder die Gewerkschaft eingeschaltet werden.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht. Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung absolviert.

Wenn Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnen und den Eltern keine Kosten durch sie entstehen, müssen die Eltern ihnen das Kindergeld auszahlen. Darüber hinaus haben volljährige Auszubildende mit eigener Mietwohnung am Ausbildungsort möglicherweise Chancen, Wohngeld zu erhalten.

Müssen Auszubildende für ihre Ausbildung umziehen, können sie im ersten Ausbildungsjahr durch die Agenturen für Arbeit auch einen Mobilitätszuschuss für zwei monatliche (Familien-)Heimfahrten erhalten. Hierfür müssen sie vor Abschluss des Ausbildungsvertrags unbedingt bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit vorstellig werden.

Weitere Informationen

Auf der Internetseite des Online-Tools „Dr. Azubi" können Auszubildende anonym Fragen stellen, geantwortet wird innerhalb kurzer Zeit.

Quelle

Deutscher Gewerkschaftsbund Jugend, Das Portal der Kinder- und Jugendhilfe