Adoption – rechtlich gesehen

Rolf P. Bach
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Das materielle Adoptionsrecht regelt die Voraussetzungen und Folgen eines gerichtlichen Adoptionsbeschlusses für alle Beteiligten, also das Kind, seine leiblichen Eltern,sonstige Verwandte und die Adoptiveltern. Es ist Teil der familienrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ( §§ 1741 ff BGB).

Das Adoptionsrecht der Bundesrepublik ist 1977 grundlegend neu gestaltet worden. Seither hat es nur wenige Änderungen erfahren, zuletzt anlässlich der Reform des gesamten Kindschaftsrechts im Jahre 1998. Die Neuregelungen betrafen im Wesentlichen die Verfolgung illegaler Praktiken bei der Adoptionsvermittlung, insbesondere der Adoption ausländischer Kinder, und – auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – die Stärkung der Beteiligungsrechte solcher Väter, die nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet sind.

Das materielle Adoptionsrecht, in dem die Voraussetzungen und Wirkungen einer Adoption geregelt sind, ist Teil der familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§1741 bis 1766 BGB). Für die Adoption Volljähriger gibt es daneben einige Sonderregelungen (§§1767 bis 1772 BGB). Zuständigkeits-, Verfahrens- und Sanktionsvorschriften finden sich in einem eigenständigen Adoptionsvermittlungsgesetz (siehe: Adoptionsvermittlung).

Historie

Das Jahrtausende alte Rechtsinstitut der Adoption war bis in das 20. Jahrhundert hinein vorrangig ein Instrument alternativer Familienbildung zu Gunsten kinderloser Paare oder Alleinstehender, um diesen einen Erben zu verschaffen, der Haus oder Hof, Gewerbebetrieb oder Vermögen übernimmt oder – oftmals wichtiger noch – den Familiennamen fortführt, das „Geschlecht ” erhält. Erst seit Anfang des vorigen Jahrhunderts soll durch eine Adoption auch „mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine große Wohltat in materieller wie in geistiger Hinsicht” erwiesen werden, also den Interessen der Kinder größeres Gewicht zukommen. Heute ist der Aspekt der Hilfe für elternlose Kinder, die tatsächlich oder sozial verwaist sind, in nahezu allen Rechtsordnungen weltweit in den Vordergrund getreten. Die Belange der Adoptiveltern sollen nur eine untergeordnete Rolle spielen. Generalklauselartig heißt es daher in der einleitenden Vorschrift unseres Adoptionsrechts, dass eine Annahme als Kind nur dann zulässig sei, „wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht” (§1741 BGB). Alle weiteren Regelungen des Adoptionsrechts sind diesem Ziel untergeordnet.

Rechtsfolgen

Das adoptierte Kind wird durch die sog. Volladoption wie ein leibliches, eheliches Kind in die neue Familie integriert. Alle verwandtschaftlichen Beziehungen zur Herkunftsfamilie werden unwiderruflich beendet. Die Adoption erfolgt durch einen Beschluss des Familiengerichts, das gemeinsam mit dem Jugendamt zu prüfen hat, ob sie im Interesse des Kindes liegt. Um Fehlentscheidungen möglichst auszuschließen, soll dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss eine angemessene Pflegezeit vorausgehen, die i.d.R. mindestens ein Jahr dauert (§1744 BGB).

Ehegatten können, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur gemeinsam adoptieren. Die Adoption durch einen Alleinstehenden ist von den rechtlichen Voraussetzungen her ebenfalls möglich. Sie stellt jedoch in der Praxis der Adoptionsvermittlung in Deutschland eher die Ausnahme dar, was sich aus dem vorherrschenden Familienbild in unserer Gesellschaft, dem auch viele Familienrichter, Fachkräfte in den Jugendämtern und abgebende Eltern, die grundsätzlich ein Mitentscheidungsrecht bei der Auswahl der Adoptiveltern haben, noch anhängen. Zudem wird die bessere rechtliche und materielle Absicherung des Adoptivkindes für die Bevorzugung von Ehepaaren ins Feld geführt.

Voraussetzungen

Die untere Altersgrenze für Adoptiveltern ist auf 25 und 21 Jahre für Ehepaare bzw. auf 25 Jahre für Alleinstehende herabgesetzt worden, um zu erreichen, dass Säuglinge und Kleinkinder zu möglichst jungen Eltern vermittelt werden (§1743 BGB). Eine obere Altersgrenze kennt das deutsche Adoptionsrecht im Gegensatz zu vielen ausländischen Rechtsordnungen nicht. Die sozialpädagogische Praxis schließt jedoch aus der Forderung des Gesetzgebers nach einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis, dass Säuglinge und Kleinkinder nicht an Adoptiveltern vermittelt werden sollten, die wesentlich älter als 35 bis 40 Jahre sind. Das schließt ältere Ehepaare nicht von der Möglichkeit einer Adoption aus, führt jedoch dazu, dass die Vermittlungsstellen solchen Bewerbern nur ältere Kinder im schulpflichtigen Alter oder Jugendliche zur Aufnahme vorschlagen.

Unabhängig davon, ob ein anzunehmendes Kind innerhalb oder außerhalb einer bestehenden Ehe geboren worden ist, müssen seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1995 grundsätzlich immer beide leiblichen Elternteile in die Adoption einwilligen, auch wenn sie nicht Inhaber des Sorgerechts sind (§1747 BGB). Auch das Kind muss sein Einverständnis erklären, wenn es 14 Jahre alt ist. Seine Einwilligung muss zusätzlich von seinem gesetzlichen Vertreter bestätigt werden (§1746 BGB). Liegen die Einwilligungserklärungen beider Eltern vor, wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund des Kindes während der Adoptivpflegezeit, also bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses. Mit der Einwilligung verlieren die leiblichen Eltern das Recht auf den persönlichen Umgang mit dem Kind; ihr Sorgerecht ruht. Mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der künftigen Adoptiveltern ruht auch die Unterhaltsverpflichtung der leiblichen Eltern. Sie geht schon während der Adoptionspflegezeit auf die Adoptivpflegeeltern über (§ 1751 BGB). Ein Anspruch auf staatliches Pflegegeld haben diese – anders als normale Pflegeeltern – nicht. Sie sollen sich auch insoweit schon an ihre künftige Rolle gewöhnen.

Sind die leiblichen Eltern eines Kindes trotz ordnungsbehördlicher Suche nicht auffindbar oder auf Grund schwerer, vor allem geistiger Erkrankungen nicht in der Lage, eine Einwilligungserklärung abzugeben, kann auf ihre Einwilligung gänzlich verzichtet werden. Einer Ersetzung der Einwilligung durch einen Gerichtsbeschluss bedarf es dann nicht. Insbesondere zum Schutz von Müttern neu geborener Kinder ist für die Abgabe der Einwilligungserklärung eine Sperrfrist von acht Wochen nach der Geburt des Kindes obligatorisch (§1747 BGB). Sie sollen davor bewahrt werden, übereilte Entscheidungen zu treffen. Nur dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und der Vater nicht Inhaber des Sorgerechts ist, kann dieser schon vor der Geburt des Kindes seine Einwilligungserklärung abgeben. Die Einwilligungen müssen notariell beurkundet werden. Sie sind unwiderruflich. Ungültig werden sie nur dann, wenn der Adoptionsantrag zurückgenommen, rechtskräftig abgelehnt oder das Kind nicht innerhalb von drei Jahren adoptiert worden ist (§1750 BGB).

Ersetzung der Einwilligung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einwilligung der Eltern oder eines Elternteils durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts ersetzt werden, wenn dem Kind durch das Unterbleiben der Adoption ein erheblicher Nachteil entstünde. Gründe für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung sind z.B., dass sich leibliche Eltern ihrem Kind gegenüber gleichgültig verhalten haben, dass sie ihre elterlichen Pflichten über einen längeren Zeitraum hinweg oder aber in besonders schwerer Art und Weise verletzt haben, etwa in Form körperlicher Misshandlungen, sexuellen Missbrauchs oder mangelhafter Versorgung (§1748 BGB). Die Einwilligung des Vaters eines Kindes, das außerhalb einer bestehenden Ehe geboren ist und der zu keiner Zeit Inhaber des Sorgerechts war, kann bereits dann ersetzt werden, wenn dem Kind ohne eine Adoption erhebliche Nachteile entstehen, ohne dass es der übrigen im Gesetz genannten Voraussetzungen bedarf.

Diese seit 1998 existierende Regelung soll in gewisser Weise das neu eingeführte Einwilligungsrecht früher so genannter nicht ehelicher Väter kompensieren. Das Jugendamt soll vor einem Ersetzungsverfahren den leiblichen Eltern Mittel und Wege aufzeigen, die es ihnen ermöglichen, ihr Kind bei sich zu behalten und künftig besser zu versorgen. Der Anteil von Adoptionen, die durch ein Ersetzungsverfahren zu Stande kommen, lag in den letzten Jahren zwischen 5 und 10%.

Weitere Folgen

Dem Prinzip der Volladoption tragen auch solche Vorschriften Rechnung, die – mit Ausnahme gesetzlicher Rentenansprüche – alle materiellen Ansprüche des Kindes, beispielsweise auf Unterhalt oder Erbschaft, aus der Zeit vor der Adoption erlöschen lassen, die dem Kind mit dem Ausspruch der Adoption den Familiennamen der Adoptiveltern verleihen und diesen die Möglichkeit einräumen, durch Antrag an das Familiengericht dem Kind einen neuen oder zusätzlichen Vornamen zu geben (§1757 BGB). Die Praxis der Vormundschaftsgerichte tendiert dazu, im Regelfall nur die Hinzufügung eines weiteren Vornamens (auch als Rufname) zuzulassen, nicht hingegen einen vollständig neuen Namen. Im Interesse der Identitätsbildung und -findung des Kindes ist das eine begrüßenswerte Entwicklung, wenngleich manche Adoptiveltern dafür wenig Verständnis hegen.

Eine spezielle Datenschutzregelung soll das Adoptionsgeheimnis wahren und die Adoptivfamilie vor Ausforschungen durch Dritte schützen. Nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes und in einigen eng begrenzten Ausnahmefällen darf hiervon abgewichen werden (§1758 BGB). Diese Regelung wird nicht selten dahingehend missverstanden, dass Adoptiveltern auch gegenüber ihrem adoptierten Kind die Adoption verschweigen oder dessen – oftmals in der Pubertät einsetzenden – Versuche, etwas über die eigene Herkunft zu erfahren oder auch Kontakt zu leiblichen Verwandten aufzunehmen, unterbinden dürften. Dem aber ist nicht so. Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren mehrfach entschieden, dass jeder Mensch – auch der minderjährige – ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung hat.

Aufhebung der Adoption

Die Aufhebung einer Adoption ist nahezu unmöglich. Hat die Einwilligung der leiblichen Eltern nicht vorgelegen oder ist sie durch Irrtum, Täuschung oder Drohung erwirkt worden, so kann zwar durch einen richterlichen Beschluss die Adoption wieder rückgängig gemacht werden, allerdings nur dann, wenn das dem Kindeswohl nicht entgegensteht (§§1760 bis 1762 BGB). Zudem darf die Adoption nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Häufiger sind Aufhebungsverfahren, die auf Grund dauerhaft zerrütteter Verhältnisse in der Adoptivfamilie im Interesse des Kindes notwendig werden. Hinzu kommen muss jedoch, dass durch die Aufhebung eine erneute Adoption ermöglicht werden soll oder das Kind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Im Vergleich zur Gesamtzahl aller Adoptionen,die in den letzten Jahren bei etwa 6000 pro Jahr lag, ist die jährliche Quote aufgehobener Adoptionen mit weniger als 1% gering.

Missbrauch

In der Öffentlichkeit und den Medien werden immer wieder skandalöse Fälle des Handels mit Adoptivkindern aus Südamerika, Asien und den ehemals kommunistisch regierten Staaten Ost- und Südosteuropas diskutiert. In diesem speziellen Geschäftszweig des internationalen Menschenhandels werden mittlerweile „Preise“ bis zu 100.000 Euro und mehr gefordert und auch gezahlt. Straftatbestände wie Kindesentführung, Bestechung und Urkundenfälschung spielen eine gravierende Rolle. Der deutsche Gesetzgeber hat darauf mit Änderungen des Strafgesetzbuches und des Adoptionsvermittlungsgesetzes reagiert, vor einiger Zeit auch mit einer Ergänzung der zivilrechtlichen Adoptionsbestimmungen. Derjenige, der an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung mitgewirkt oder eine andere Person damit beauftragt oder dafür belohnt hat, darf das Kind nicht adoptieren und muss regelmäßig mit der Herausnahme des Kindes aus der Familie rechnen, es sei denn, wichtige Gründe im Interesse des Kindeswohls sprechen ausnahmsweise für seinen Verbleib.Darüber hinaus hat die Bundesrepublik das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionaus dem Jahr 1993 ratifiziert und Anfang 2002 in Kraft gesetzt. Zugleich sind eine ganze Reihe von Ausführungs- und Änderungsvorschriften beschlossen worden, die alle ebenfalls das Ziel verfolgen, den eklatanten Missbräuchen im internationalen Adoptionsgeschehen einen Riegel vorzuschieben.

Literatur

  • Harald Paulitz (Hrsg.): Adoption – Positionen, Impulse, Perspektiven, München, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 2006
  • Thomas Steiger: Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung, Bonn, Bundesanzeiger Verlag, 2002
  • Irmela Wiemann: Adoptiv- und Pflegkindern ein Zuhause geben, Bonn, Balance, 2.Aufl., 2010

Weitere Beiträge des Autors hier in unserem Familienhandbuch

Autor

Rolf P. Bach, Jurist und Sozialpädagoge, ehemaliger Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der vier norddeutschen Bundesländer in Hamburg

Kontakt

Ottersbekallee 15
20255 Hamburg
 

Erstellt am 7. Juni 2001, zuletzt geändert am 11. Juni 2013