Adoptionsvermittlung
Rolf P. Bach
Die Vermittlung eines Adoptivkindes ist ein komplexer und zeitintensiver Vorgang, der in einer Reihe von Verfahrensgesetzen geregelt ist, die sowohl die Inlands- wie auch die Auslandsadoption betreffen. Daneben existieren ständig aktualisierte und praxisorientierte Empfehlungen der Landesjugendämter für die Arbeit der lokalen Vermittlungsstellen.
Adoptionsvermittlungsstellen
Das Adoptionsvermittlungsgesetz regelt vor allem die Frage, wer in der Bundesrepublik Adoptivkinder vermitteln darf. Neben den Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter, die es in nahezu jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt gibt, ist das ausschließlich staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen der sog. freien Träger erlaubt, die in einem speziellen Anerkennungsverfahren nachweisen müssen, dass sie über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. Adoptionsvermittlungsstellen freier Träger, die sich auf die Vermittlung innerhalb Deutschlands beschränken, gehören ganz überwiegend den Wohlfahrtsorganisationen der beiden großen christlichen Kirchen an, dem Diakonischen Werk auf evangelischer und dem Caritasverband bzw. dem Sozialdienst Katholischer Frauen auf katholischer Seite. Ihr Arbeitsfeld ist in der Regel regional begrenzt.
Adoptionsvermittlungsstellen, die Kinder aus dem Ausland nach Deutschland vermitteln wollen, bedürfen ebenfalls einer staatlichen Anerkennung. Diese wird regelmäßig für den Bereich der gesamten Bundesrepublik ausgesprochen. Derzeit existieren 12 solcher Auslandsvermittlungsstellen. Deren Adressen sind beim jeweiligen örtlichen Jugendamt zu erfahren. Die Auslandsvermittlungsstellen müssen gemeinnützig tätig sein. Sie können allerdings Vermittlungsgebühren erheben, die z.Zt. zwischen 5.000,- und 8.000,- EUR liegen. Für Adoptionsbewerber kommen aber als weitere Unkosten Übersetzungs- und Gerichtsgebühren, Reise- und Aufenthaltskosten im Heimatland des Kindes sowie oftmals obligatorische Spendenerwartungen hinzu, sodass selbst seriöse und legale Adoptionen eines Kindes aus dem Ausland ohne Weiteres 25.000,- bis 30.000,- EUR kosten können. Diese Unkosten sind nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht steuerlich absetzbar.
Auch die Zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter dürfen und sollen Adoptivkinder vermitteln, und zwar vor allem solche, die von den örtlichen Vermittlungsstellen nicht vermittelt werden können, etwa weil sie unter schweren Behinderungen, chronischen Erkrankungen oder starken Verhaltensauffälligkeiten leiden. Als schwer vermittelbar gelten auch ältere, schulpflichtige Heimkinder, Geschwister – meist mehr als zwei – und farbige Kinder, die bereits in Deutschland leben. Sie können aber auch als Auslandsvermittlungsstelle vor allem in den Fällen fungieren, in denen keine anerkannte Vermittlungsstelle eines freien Trägers tätig werden kann oder will. Sie sind schließlich an jedem Adoptionsverfahren im Inland beteiligt, das ein ausländisches Kind oder ausländische Adoptiveltern betrifft.
Die staatlichen oder staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen haben in Deutschland ein Vermittlungsmonopol. Jeder anderen Person oder Institution ist die Adoptionsvermittlung ausdrücklich verboten. Ausnahmen davon gelten nur dann, wenn ein Kind im Verwandtenkreis vermittelt wird oder wenn jemand im Einzelfall und unentgeltlich eine Adoptionsmöglichkeit nachweist, sofern unverzüglich das Jugendamt eingeschaltet wird. Ausdrücklich verboten sind Zeitungsannoncen oder andere öffentliche Anzeigen und Erklärungen – etwa im Internet -, in denen Adoptivkinder gesucht oder angeboten werden. Bei einem Verstoß drohen Bußgelder bis zu 25.000,- EUR. Werden Kinder durch kommerzielle Agenturen vermittelt, zum Kauf angeboten oder gesucht, kann auch der Straftatbestand des Kinderhandels vorliegen, für den Freiheitsstrafen bis zu 10 Jahren vorgesehen sind (§236 StGB).
Gleiches gilt auch für die Vermittlung sog. Ersatz- oder Leihmütter. Verboten sind ferner alle Umgehungsversuche, die zum Ziel haben, dass eine fremde Person ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, etwa al Pflegekind, durch Übernahme der Vormundschaft oder – eine in letzter Zeit oftmals praktizierte Variante – durch wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft. Die Strafvorschriften gelten auch dann, wenn deutsche Bürger im Ausland dagegen verstoßen.
Vermittlungsgrundsätze
Das Adoptionsvermittlungsgesetz enthält einige wenige Vorschriften über die Art und Weise, wie die Vermittlungsstellen die Vorbereitung der Vermittlung eines Kindes, die Prüfung und Auswahl von Adoptiveltern, die Betreuung während der Adoptionspflegezeit und nach abgeschlossener Adoption gestalten sollen. Wenig bekannt ist die gesetzliche Verpflichtung der Jugendämter, zu jedem Zeitpunkt – auch nach erfolgter Adoption – die notwendige Beratung und Unterstützung aller Beteiligten zu gewährleisten, was im Einzelfall auch deren finanzielle Unterstützung bedeuten kann. Dies heißt allerdings nicht, dass Adoptiveltern regelmäßige und dauerhafte staatliche finanzielle Förderung, wie etwa Pflegeeltern, beanspruchen können.
Die Regelungen über das Vermittlungsverfahren sind außerordentlich knapp ausgefallen. Zwar ermächtigt das Gesetz das zuständige Bundesministerium, weitere Einzelheiten in einer Rechtsverordnung zu regeln. Eine solche Verordnung ist jedoch bereits im Entwurfsstadium stecken geblieben, da die Bundesländer, die ihr zustimmen müssen, mehrheitlich der Auffassung waren, dass sich derartig komplexe Lebenssachverhalte – die schließlich in der Frage münden, wie festzustellen ist, welche sozialen Eltern die besten für ein hilfebedürftiges Kind sind – nicht ausreichend flexibel und dem Einzelfall angemessen in den starren Rahmen einer Rechtsverordnung einpassen lassen. Diese – durchaus plausible – Argumentation hat allerdings zur Konsequenz, dass die Fachkräfte in den Adoptionsvermittlungsstellen kaum auf konkrete und allgemein verbindliche Handlungsanweisungen zurückgreifen können, und dass Adoptionsbewerber, vor allem im Konfliktfall mit den Vermittlungsstellen, nur wenige Anhaltspunkte im geschriebenen Recht vorfinden, aus denen für sie nachvollziehbar hervorgeht, nach welchen Kriterien ihre Eignung festgestellt und die notwendige Auswahl zwischen ihnen getroffen wird. Derzeit kommen auf 1 zur Adoption vorgesehenes Kind im Durchschnitt 5 geprüfte und von den Vermittlungsstellen für geeignet befundene Adoptionsbewerber. Das Vermittlungsverfahren und die Auswahlkriterien der Adoptionsvermittlungsstellen sind daher von erheblicher praktischer Relevanz für Tausende von Bürgern.
An die Stelle der fehlenden Rechtsverordnung sind seit vielen Jahren rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Landesjugendämter getreten, die weitgehend befolgt werden, wenngleich die fehlende Verbindlichkeit erhebliche Spielräume offen lässt. Ein umfangreiches Kapitel dieser Empfehlungen ist der Zusammenarbeit mit ausländischen Stellen und Gerichten bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland gewidmet.
Adoptionseignung
Die Anforderungen an Adoptiveltern lassen sich in groben Zügen wie folgt zusammenfassen: Die spezifische Form der Familiengründung durch die Aufnahme eines Adoptivkindes unterscheidet sich auf Grund der doppelten Elternschaft des Kindes fundamental von einem Familienleben mit leiblichen Kindern. Adoptiveltern stellen sich zusätzliche Aufgaben und Probleme. Viele Adoptionsbewerber sind ungewollt kinderlos. Sie müssen lernen, die Tatsache ihrer Kinderlosigkeit zu akzeptieren und zu verarbeiten. Das kann ein langer und schmerzlicher Prozess sein.
Adoptionsbewerber sollten sich nicht von der Vorstellung leiten lassen, ein Pflegekind in der Hoffnung aufzunehmen, es später adoptieren zu können. Zwar kommt auch dies hin und wieder vor. Im Allgemeinen aber müssen Pflegeeltern davon ausgehen, dass das Pflegekind nur für eine begrenzte Zeitdauer bei ihnen bleibt.
Wichtig für Adoptionsbewerber ist, dass sie sich genügend Zeit nehmen, sich über ihre eigenen Gedanken, Gefühle und Motive klar zu werden. Eine unklare Motivationslage kann schwer wiegende Enttäuschungen hervorrufen, wenn beispielsweise das adoptierte Kind die gesetzten Erwartungen nicht erfüllen kann. Höchst problematisch wäre auch, wenn nur ein Ehepartner den Wunsch hat, ein Kind zu adoptieren. Wer eigene Kinder hat, sollte sich sehr gewissenhaft die Frage stellen, ob er den eigenen wie den adoptierten Kindern in gleicher Weise gerecht werden kann. Manche Eltern, die ein Kind durch Tod verloren haben, versuchen, durch die Aufnahme eines Adoptivkindes den erlittenen Verlust zu überwinden. Zuerst aber müssen Schmerz und Trauer verarbeitet werden. Andere Ehepaare haben während des jahrelangen, vergeblichen Wartens auf ein eigenes Kind ein illusionäres Wunschbild entwickelt. Im Gegensatz zu diesem “Traumkind” ist das “reale Kind” vom ersten Tag seines Daseins in der Familie anspruchsvoll, lebhaft und anstrengend. Wie auch bei leiblichen Kindern wird man von einem adoptierten Kind keine fortwährende Dankbarkeit erwarten können. Eheleute, die hoffen, durch die Aufnahme eines Kindes ihrem ehelichen Leben neue Inhalte geben, vielleicht sogar den Bestand der Ehe sichern zu können, werden schnell erkennen müssen, dass solche Hoffnungen trügerisch sind. Kein Kind kann allein durch sein Dasein das sich auflösende Band zwischen erwachsenen Partnern festigen.
Adoptionsvermittlungsstellen suchen nicht Kinder für unfreiwillig kinderlose Paare, sondern liebevolle Eltern für Kinder, die ohne Eltern aufwachsen müssen. Dazu bedarf es umfangreicher Untersuchungen und Gespräche. Aber man muss sich auch selbst prüfen, ob man die besonderen Eigenheiten und Probleme eines fremden Kindes akzeptieren kann, ob genügend Toleranz, Humor, Einfühlungsvermögen und Nervenkraft vorhanden sind, um auf die Besonderheiten des Kindes einzugehen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um ein älteres, ein behindertes oder fremdländisches Kind oder um Geschwister handelt. Auf das Verständnis der Umwelt, von Verwandten und Freunden wird man nur begrenzt zählen können. Die Skala der Reaktionen kann von Mitleid über Anteilnahme bis hin zu offener Feindseligkeit und krassem Unverständnis reichen. Gerade auch farbige, ausländische Kinder erfahren zwar im Kleinkindalter noch Zuwendung, begegnen später jedoch häufig rassistischen Vorurteilen. Daraus folgen besondere Anforderungen für die ganze Adoptivfamilie die zu einer bi-kulturellen geworden ist und das Herkunftsland des Kindes quasi mit adoptiert hat. Die Adoptionsvermittlungsstelle muss so sicher wie möglich sein, dass die Adoptivfamilie mit denkbaren Schwierigkeiten zurecht kommt und dass sie das Kind um seiner selbst willen angenommen hat.
Bewerbungsverfahren
Neben den allgemeinen Bewerbungsunterlagen wie persönlicher Fragebogen, Lebenslauf und Lichtbild werden von den Adoptionsvermittlungsstellen üblicherweise verlangt: Abschrift aus dem Familienbuch, Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit, Lohn- oder Gehaltsbescheinigung, polizeiliches Führungszeugnis und ein Gesundheitsattest.
Die Feststellung der Adoptionseignung von Bewerbern ist eine schwierige und mühselige sozialpädagogische Aufgabe. Sie fordert von den Adoptionsvermittlern wie den künftigen Adoptiveltern die Bereitschaft zur intensiven Auseinandersetzung ebenso wie zum offenen und vertrauensvollen Umgang miteinander. Aber sie ist – im allseitigen Interesse, nicht nur dem des Kindes – unumgänglich notwendig.
Zu den Aufgaben der Adoptionsvermittlungsstelle gehört es, alle Informationen über das Kind zu sammeln und sie den künftigen Adoptiveltern zugänglich zu machen. Das reicht von der psychischen, sozialen und gesundheitlichen Situation des Kindes über die Herkunft und Vorgeschichte seiner leiblichen Familie bis hin zu den Gründen der Eltern, ihr Kind zur Adoption zu geben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Adoptivfamilie gefunden werden kann, die den speziellen Bedürfnissen dieses Kindes am ehesten gerecht wird.
Vor der Vermittlung eines Kindes ist eine Reihe von Gesprächen in der Vermittlungsstelle und der Wohnung der Adoptionsbewerber erforderlich. Manche Jugendämter bieten Bewerberseminare als Grundlage für eine Vermittlungsentscheidung an.
Ein Adoptivkind hat schon einmal Eltern verloren. Daher ist es wichtig, sicher zu sein, dass sich seine künftigen Adoptiveltern guter körperlicher und geistiger Gesundheit erfreuen, ihm einen stabilen familiären Hintergrund für ein gesichertes Aufwachsen bieten können, in kinderfreundlicher Umgebung leben, keine materiellen Sorgen und genügend Raum – auch Wohnraum – haben, wo es sich entfalten kann. Da der Übergang vom Kindes- zum Jugendalter gemeinhin eine schwierige Phase für alle Beteiligten ist, bevorzugen die Vermittlungsstellen Eltern, die auch dann noch genug Energie, Geduld und Nervenkraft haben, wenn ihre Kinder in die Pubertät kommen. Die Partnerschaft der Adoptiveltern sollte sich bewährt haben. Eine gewisse Ehedauer wird daher vorausgesetzt. Gemeinsam zu klären ist aber auch, ob nach langer Ehedauer der Lebensstil noch in der Weise verändert werden kann, wie es ein Kind verlangt.
Soll ein Kleinkind vermittelt werden, erwartet die Vermittlungsstelle regelmäßig, dass ein Elternteil für einige Zeit die Berufstätigkeit aufgibt, um sich ganz dem Kind widmen zu können und den Prozess des Kennenlernens und der Eingewöhnung zu fördern. Bei älteren Adoptivkindern, die Kindergarten oder Schule besuchen, reicht hingegen üblicherweise eine zeitliche Einschränkung der Berufstätigkeit aus.
Mittlerweile gibt es an vielen Orten in der Bundesrepublik Adoptiveltern- und Adoptionsbewerbergruppen, in denen gemeinsame Erfahrungen ausgetauscht werden können. Die örtlichen Vermittlungsstellen halten entsprechende Informationen bereit. Die Teilnahme an solchen Gesprächsgruppen empfiehlt sich nachdrücklich.
Soll ein älteres Kind aufgenommen werden, ist eine längere und behutsame Kontaktanbahnung notwendig, z.B. über Besuche im Heim, Ausflüge, Wochenendbesuche und gemeinsame Urlaubsreisen. Diese Kontakte können sich über mehrere Monate hinziehen und erfordern gesteigertes Einfühlungsvermögen der Adoptiveltern. Die Adoption eines älteren, verhaltensauffälligen oder behinderten Kindes darf keine “Notlösung” sein. Die Vermittlungsstellen sind zu Recht anspruchsvoll, wenn sie ein neues Zuhause für ein schwer vermittelbares Kind suchen. Manche dieser Kinder werden die ungeteilte Zuwendung und Kraft ihrer Eltern beanspruchen, andere werden sich unter Geschwistern besonders gut entwickeln oder brauchen Eltern, die bereits private oder berufliche Erfahrung im Umgang mit Kindern haben. Bewerber, die eigentlich ein Kleinkind aufnehmen wollen, sollten auf diesen Wunsch beharren, auch wenn dabei längere Wartezeiten einkalkuliert werden müssen.
Die immer wieder anzutreffende Behauptung, dass die Heime voller Kinder seien, ist – zumindest für die Bundesrepublik Deutschland – nicht richtig. In den wenigen Säuglings- und Kleinkinderheimen leben heute nahezu ausschließlich schwer behinderte Kinder und solche, die auf Grund einer vorüber gehenden Notlage in ihrer Familie dort kurzfristig untergebracht werden mussten. Die ganz überwiegende Mehrzahl aller Kinder im nicht schulpflichtigen Alter, die nicht bei ihren Eltern leben können, wird in Adoptiv- oder Pflegefamilien vermittelt. Der Großteil derjenigen Minderjährigen, die heute noch in Heimen oder heimähnlichen Institutionen leben, sind ältere Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 20 Jahren.
Aufklärung des Kindes
Wichtig ist es, ein adoptiertes Kind so früh wie möglich über die Tatsache der Adoption und seine Herkunft aufzuklären. Erfährt es das Kind von Fremden, kann dies ein schwerer Schock sein und als massiver Vertrauensbruch empfunden werden, der die innerfamiliären Beziehungen nachhaltig erschüttert. Die Sorge, dass sich das Kind durch die Aufklärung über die Adoption entfremden könnte, ist nach aller Erfahrung unberechtigt. Je jünger das Kind ist, desto natürlicher und unbefangener nimmt es diese Information auf. Vom 16. Lebensjahr an hat das adoptierte Kind selbstständig die Möglichkeit, Einblick in die Adoptionsakte und das Personenstandsregister zu nehmen, aus dem die Tatsache der Adoption, deren weitere Umstände und seine leibliche Abstammung hervorgehen.
Bei sorgfältiger Auswahl und Vermittlung entsteht in aller Regel ein gelungenes und befriedigendes Eltern-Kind-Verhältnis. Befragungen von adoptierten Erwachsenen haben ergeben, dass sie ganz überwiegend der Meinung sind, eine glückliche Kindheit und Jugend verbracht zu haben. Auch die meisten Adoptiveltern äußern sich positiv über die Adoption. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass Adoptiveltern zum angenommenen Kind eine ebenso herzliche und intensive Bindung entwickeln können wie leibliche Eltern.
Mit der Aufnahme des Adoptivkindes in den Haushalt der Adoptiveltern ist es bei diesen krankenversichert, wenn die Einwilligungen der leiblichen Eltern vorliegen. Auch das Kindergeld oder ähnliche Leistungen werden bereits während der Adoptionspflegezeit an die künftigen Adoptiveltern ausgezahlt. Die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes gelten auch für Adoptiveltern. Gleiches gilt für rentenversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen.
Literatur
- Helga Oberloskamp: Wir werden Adoptiv- oder Pflegeeltern, München, Beck-Rechtsberater im dtv, 5.Aufl., 2006
- Reinhardt/Kemper/Weitzel: Adoptionsrecht,Baden-Baden,Nomos,2012
- Harald Paulitz (Hrsg): Adoption – Positionen, Impulse,Perspektiven, München, Verlag C.H.Beck, 2.Aufl., 2006
Weitere Beiträge des Autors hier in unserem Familienhandbuch
Autor
Rolf P. Bach, Jurist und Sozialpädagoge, ehem. Leiter der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle der vier norddeutschen Bundesländer in Hamburg
Kontakt
Ottersbekallee 15
20255 Hamburg
Erstellt am 10. Juni 2010, zuletzt geändert am 11. Juni 2013