Teilzeitarbeit: Antworten auf häufige Fragen
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Lesen Sie hier eine Zusammenstellung von häufig gestellten Fragen und Antworten zum Thema Teilzeit.
- Was sind die Kernpunkte des Gesetzes?
- Anspruch auf Teilzeit – was bedeutet das?
- Müssen mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Antragstellung oder zum Zeitpunkt des Eintritts in die Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beschäftigt sein?
- Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt? Wenn ein “Job-Sharer” das Unternehmen verlässt, darf den anderen “Job-Sharern” dann gekündigt werden?
- Was kann der Arbeitnehmer unternehmen, wenn der Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit ablehnt?
- Wann muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden?
- Was versteht man unter betrieblichen Gründen?
- Werden die Arbeitgeber durch die Teilzeitregelung belastet?
- Warum ein Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge?
- Müssen Arbeitnehmer bei ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit eine Begründung für diesen Wunsch nennen und muss der Antrag schriftlich gestellt werden?
- Gilt das Teilzeitgesetz auch für Beamte?
- Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeitarbeit?
- Können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich z.Z. in Elternzeit (ehem. Erziehungsurlaub) befinden, ebenfalls einen Antrag auf Teilzeit stellen oder müssen sie erst wieder sechs Monate beim Arbeitgeber tätig sein?
- Gibt es schon rechtskräftige Gerichtsurteile aus den EU-Mitgliedstaaten zu Ablehnungen der Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber?
- Sind Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, verpflichtet, bei Ausfall eines “Job-Sharers” als Vertretung einzuspringen?
- Steht der Anspruch auf Teilzeitarbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in kleineren Filialen eines Unternehmens beschäftigt sind?
Was sind die Kernpunkte des Gesetzes?
Kernpunkte sind der gesetzlich verankerte Anspruch auf Teilzeitarbeit und weitere Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit. Außerdem werden zum ersten Mal befristete Arbeitsverhältnisse zusammenfassend auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gestellt.
Anspruch auf Teilzeit – was bedeutet das?
Einen grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitnehmer müssen den Wunsch auf eine geringere Arbeitszeit
Müssen mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Antragstellung oder zum Zeitpunkt des Eintritts in die Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber beschäftigt sein?
Es kommt dabei weniger auf einen genauen Zeitpunkt an als auf den Umstand, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Wie werden die 15 Arbeitnehmer gezählt?
Gezählt werden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Auszubildende), die regelmäßig vom Arbeitgeber beschäftigt werden, unabhängig von der Höhe ihrer Arbeitszeit. Bei mitarbeitenden Gesellschaftern oder Geschäftsführern und freien Mitarbeitern kommt es darauf an, ob sie Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sind. Vorübergehend Beschäftigte werden mitgezählt, wenn sie einen regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer vertreten (keine Doppelzählung). (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
Wenn ein “Job-Sharer” das Unternehmen verlässt, darf den anderen “Job-Sharern” dann gekündigt werden?
Nein. Der Arbeitgeber muss den freien Teilzeit-Platz neu besetzen.Ist dies allerdings nicht möglich oder wird die Arbeitsplatzteilung aus betrieblichen Gründen ganz aufgegeben (und sind für den oder die verbleibenden Job-Sharer Arbeitsplätze der bisherigen Art nicht vorhanden), so hat der Arbeitgeber das Recht, gegenüber diesen Arbeitnehmern eine Änderungskündigung auszusprechen. Das heißt: Er kann den Betroffenen einen anderen Teilzeitarbeitsplatz oder einen Vollzeitarbeitsplatz anbieten. Führt das nicht zum Erfolg, so darf er den bisherigen Job-Sharern kündigen.
Was kann der Arbeitnehmer unternehmen, wenn der Arbeitgeber eine Verringerung seiner Arbeitszeit ablehnt?
Ist der Arbeitnehmer mit der Ablehnung seines Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber nicht einverstanden, so kann vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklagt werden. Das Gericht prüft, ob die Ablehnung in diesem Einzelfall zu Recht erfolgt ist. Der Arbeitgeber muss das Vorliegen betrieblicher Gründe für seine Ablehnung beweisen.
Wann muss der Arbeitgeber über einen Antrag auf Teilzeitarbeit entscheiden?
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Teilzeitbeginn schriftlich mitteilen, ob er der Teilzeit zustimmt oder nicht. Unterlässt er dies, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. (§ 8 Abs. 5 TzBfG)
Was versteht man unter betrieblichen Gründen?
Betriebliche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Der Gesetzgeber kann hierzu wegen der Vielgestaltigkeit der in den einzelnen Betrieben denkbaren Sachverhalte nur einen Rahmen vorgeben. Die Tarifparteien sind – wie auch sonst im Arbeitsrecht – ermächtigt, diesen Rahmen entsprechend den praktischen Erfordernissen durch branchenspezifische Lösungen auszufüllen. Zu den betrieblichen Gründen gehören aber eindeutig erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufes (z.B. Fehlen einer Ersatzkraft), der Sicherheit im Betrieb oder auch
Werden die Arbeitgeber durch die Teilzeitregelung belastet?
Die Teilzeitregelung belastet die Arbeitgeber nicht unzumutbar, denn flexible Arbeitszeiten sind wirtschaftlich, wie Beispiele von Unternehmen in Deutschland und Europa beweisen. Wer weniger arbeitet oder seine Arbeitszeit verteilt, ist produktiver, effizienter und motivierter. Für Unternehmen bedeutet das höhere Produktivität, geringere Fehlzeiten und geringere Fluktuation.
Warum ein Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge?
Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge hat das zum 31.12.2000 ausgelaufene Beschäftigungsförderungsgesetz abgelöst. Grundlage des Gesetzes sind Rahmenvereinbarungen der europäischen Sozialpartner über Teilzeitarbeit und über befristete Arbeitsverträge, die die Bundesregierung nun in deutsches Recht umgesetzt hat. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge erhalten damit eine moderne Rechtsgrundlage.
Müssen Arbeitnehmer bei ihrem Antrag auf Teilzeitarbeit eine Begründung für diesen Wunsch nennen und muss der Antrag schriftlich gestellt werden?
Eine Begründung des Wunsches ist nicht notwendig. Sie erleichtert es dem Arbeitgeber jedoch, die Auswahl zu treffen, wenn mehrere seiner Arbeitnehmer Teilzeitarbeit beantragen und die Verwirklichung aller Teilzeitwünsche aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Das Gesetz verlangt zwar keine schriftliche Beantragung. Die Schriftform ist aber zu empfehlen, weil dadurch eine spätere Nachweismöglichkeit gegeben ist.
Gilt das Teilzeitgesetz auch für Beamte?
Gegenwärtig gilt das Gesetz nur für Arbeitnehmer. Die Frage, ob das Beamtenrecht entsprechend angepasst werden soll, ist vom dafür zuständigen Bundesministerium des Innern
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Teilzeitarbeit?
Das neue Gesetz verankert einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und deren Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Soweit betriebliche Gründe dem Wunsch der Arbeitnehmer nach Teilzeitarbeit nicht entgegenstehen, muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit zustimmen. (§ 8 Abs. 1, Abs. 7 TzBfG)
Können Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die sich z.Z. in Elternzeit (ehem. Erziehungsurlaub) befinden, ebenfalls einen Antrag auf Teilzeit stellen oder müssen sie erst wieder sechs Monate beim Arbeitgeber tätig sein?
Auch diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können grundsätzlich einen entsprechenden Antrag auf Teilzeitarbeit spätestens drei Monate vor dem Wunschtermin stellen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate besteht. Dabei zählt die Elternzeit mit, weil das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit fortbesteht.
Gibt es schon rechtskräftige Gerichtsurteile aus den EU-Mitgliedstaaten zu Ablehnungen der Teilzeitarbeit durch den Arbeitgeber?
Gegenwärtig sind dazu höchstrichterliche Entscheidungen aus anderen EU-Staaten noch nicht bekannt, weil die Rechtsansprüche auf Teilzeitarbeit in den EU-Mitgliedstaaten wenn überhaupt erst seit relativ kurzer Zeit gesetzlich verankert sind.
Sind Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, verpflichtet, bei Ausfall eines “Job-Sharers” als Vertretung einzuspringen?
Arbeitnehmer, die sich einen Arbeitsplatz teilen, können nicht im voraus verpflichtet werden, für einen auf Dauer ausfallenden Job-sharing-Kollegen als Vertretung einzuspringen, wenn damit eine Verlängerung der Arbeitszeit verbunden ist – also beispielsweise für diese Zeit von einer Halb- auf eine Vollzeitstelle zu gehen. Vielmehr muss in einem solchen Fall eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden.Eine solche Vertretungspflicht kann allerdings für den Fall vereinbart werden, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn etwa die Gefahr besteht, dass sonst die Produktion unterbrochen werden müsste. Der Vertretungseinsatz muss jedoch für den Arbeitnehmer zumutbar sein. So kann etwa eine Mutter, die nachmittags keine Betreuung für ihr Kind hat, nicht verpflichtet werden, nachmittags einen ausgefallenen Kollegen im Betrieb zu ersetzen.
Steht der Anspruch auf Teilzeitarbeit auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, die in kleineren Filialen eines Unternehmens beschäftigt sind?
Grundsätzlich ja, wenn der Arbeitgeber insgesamt (in allen Filialbetrieben zusammengenommen) in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Weitere Informationen
Website-Teilzeit-Info: (Hier können Sie auch Ihr Einkommen beim Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit ausrechnen!)
Erstellt am 17. Februar 2010, zuletzt geändert am 17. Februar 2010