Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Bundesministerium der Justiz
Das Recht gilt für alle gleichermaßen. Deshalb ist es wichtig, dass auch alle daran teilhaben können. Niemand soll aus finanzieller Not auf sein gutes Recht verzichten müssen. Bürgerinnen und Bürger müssen ihre Rechte wahrnehmen und notfalls gerichtlich durchsetzen können.
Das Beratungshilfegesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zu. Falls die Bemühungen um eine außergerichtliche Einigung scheitern sollten und ein Gericht mit der Sache befasst werden muss, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden.
Nach den Regelungen der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Prozessführung, falls notwendig, ganz oder teilweise vom Staat getragen. Jedes Jahr werden diese Hilfen von mehreren hunderttausend Betroffenen in Anspruch genommen, z. B. bei Mietstreitigkeiten, Familienrechtsstreitigkeiten, in Auseinandersetzungen über Wohngeld oder in Bauangelegenheiten.
Damit niemand auf Kosten der Allgemeinheit mutwillig und unbegründet prozessiert, werden Beratungs- und Prozesskostenhilfe nur dann gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten der Regelungen können Sie sich im Folgenden informieren:
Quelle
Erstellt am 20. September 2002, zuletzt geändert am 18. Oktober 2023