Der Unterhaltsvorschuss
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1.1.1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Seit dem 1. Juli 2017 gilt keine Höchstbezugsdauer mehr und der Unterhaltsvorschuss wird bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Mit dem Ausbau des Unterhaltsvorschusses wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB IILeistungen lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Damit sichert der Unterhaltsvorschuss verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende: Bleiben die Unterhaltszahlungen des 2. Elternteils unter dem festgesetzten Regelbedarf, springt der Staat ein.
Gesetze zum Thema
Unterhaltsvorschussgesetz auf der Internetseite juris
Die nachfolgende Broschüre beantwortet die häufigsten und wichtigsten Fragen: wer hat Anspruch, wo und wie wird der Anspruch geltend gemacht, wer muss den Vorschuss zurückzahlen etc. Außerdem gibt sie Hinweise auf weitere Publikationen.
Der Unterhaltsvorschuss – eine Hilfe für Alleinerziehende
Höhe des Unterhaltsvorschusses (Neue Regelsätze ab 01.01.2023) - Einlegeblatt für Broschüre
Stand: Juli 2023
Quelle
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erstellt am 15. Juni 2015, zuletzt geändert am 03. Juli 2023