Verdacht auf Kindesmissbrauch oder Kinderpornografie – was tun?

Kinderpornographie und Kindesmissbrauch sind schwere Straftaten. Dieser Artikel soll aufrufen, sich im Verdachtsfall sofort an die dafür zuständigen Stellen zu wenden. Zudem wird die Vorgehensweise erläutert, wenn strafbare Inhalte in Datennetzen auftauchen und dort verschickt werden. Neben der Polizei, den Staatsanwälten und Amtsgerichten gibt es auch Beschwerdestellen und Hotlines, an die man sich wenden kann.

Was muss ich tun, wenn ich einen Verdacht habe, dass ein Kind missbraucht wird oder dass jemand Kinderpornografie besitzt, herstellt oder verbreitet?

Bei diesen Taten handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte, sondern um schlimme Straftaten. Straftaten können bei den Staatsanwaltschaften, der örtlichen Polizeidienststelle sowie bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, soweit zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Sexueller Missbrauch (§§ 176 bis 176b, 182 StGB) durch deutsche Täter ist gemäß § 5 Nr. 8 StGB übrigens auch dann nach deutschem Recht strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Auch in diesem Fall können deutsche Behörden die Täter hier verfolgen.

Was muss ich tun, wenn ich kinderpornografische Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Bei einem Verdacht auf strafbare Inhalte in Datennetzen gibt es neben der Anzeige bei der örtlichen Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht auch die Möglichkeit, sich online an das für Ihren Wohnsitz zuständige Landeskriminalamt zu wenden.

Bitte zeigen Sie Ihren Verdacht nur bei einer Dienststelle an. Verzichten Sie darauf, andere Nutzer (ggf. über Mailinglisten etc.) ebenfalls zur Anzeige aufzufordern, da durch eine gleichzeitige Bearbeitung von identischen Sachverhalten die Behörden unnötig gebunden werden. Auch von eigenen Recherchen wird dringend abgeraten, da bereits das Herunterladen ("Download") von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten strafbar sein kann.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, Kinderpornografie bei einer der drei deutschen Beschwerdestellen für den Bereich Kinder- und Jugendschutz zu melden:

  • jugendschutz.net, eine von den Jugendministern aller Bundesländer gegründete Einrichtung,
  • Hotline des eco-Verbandes der Internetwirtschaft e.V. und
  • Hotline der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

Bei diesen Hotlines kann jeder Bürger sowohl jugendgefährdende als auch kinderpornografische Inhalte melden. Die Meldung ist anonym möglich und kann sowohl per E-Mail als auch über Web-Formulare erfolgen.

Die Hotline prüft bei Eingang der Meldung, ob die gemeldeten Inhalte jugendgefährdend sind oder ob eine Straftat vorliegt. Soweit die Beschwerdestellen Hinweise auf kinderpornografische Angebote erhalten, arbeiten diese eng mit dem Bundeskriminalamt zusammen. Diese Zusammenarbeit hat das Ziel, eine schnellstmögliche Löschung von kinderpornografischen Inhalten zu erreichen.

Um die Löschung der kinderpornografischen Inhalte einzuleiten, muss in der Regel der Internet-Provider informiert werden, bei dem die Daten physikalisch gespeichert sind. Diese Information erfolgt grundsätzlich sowohl auf dem polizeilichen Weg als auch über die Beschwerdestellen. Soweit es sich um im Ausland gehostete Inhalte handelt, leiten die Beschwerdestellen zeitgleich mit der Meldung an das Bundeskriminalamt diesbezügliche Hinweise an die zuständige INHOPE-Partnerstelle weiter. INHOPE ist der internationale Dachverband von Internet-Beschwerdestellen, die weltweit operieren und Beschwerden über illegale Inhalte im Internet entgegennehmen. In Fällen, in denen es keine INHOPE-Partner-Beschwerdestelle gibt, können die (deutschen) Beschwerdestellen den Hostprovider auch direkt kontaktieren.

Was muss ich tun, wenn ich jugendgefährdende oder rechtswidrige Inhalte im Internet, in Newsgroups oder in geschlossenen Benutzergruppen entdecke?

Im Rahmen des Jugendmedienschutzes besteht die Möglichkeit der Indizierung von Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung  von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Zuständig ist die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. Sie wird auf Antrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, der obersten Landesjugendbehörden, der Landesjugendämter, der Jugendämter oder der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz (Kommission für Jugendmedienschutz, KJM) oder auf Anregung von allen anderen Behördern oder anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Amts wegen tätig. Privatpersonen, denen ein Medium jugendgefährdend erscheint, können selbst keinen Antrag und keine Anregung an die Bundesprüfstelle richten. Sie können sich aber an ihr örtliches Jugendamt wenden.

Außerdem besteht auch in diesem Fall die Möglichkeit jugendgefährdende Inhalte bei einer der drei deutschen Beschwerdestellen für den Bereich Kinder- und Jugendschutz zu melden:

  • jugendschutz.net, eine von den Jugendministerin aller Bundesländer gegründete Einrichtung,
  • Hotline des eco-Verbandes der Internetwirtschaft e.V. und
  • Hotline der Freiwilligen Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter

Stellen die Beschwerdestellen fest, dass ein Inhalt jugendgefährdend ist, weisen die Beschwerdestellen den Inhalteanbieter hierauf hin. Soweit keine Abhilfe erfolgt, wird die Beschwerde auch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) bzw. an die Landesmedienanstalten weitergeleitet. Diese können hiergegen mit Beanstandungs- und Untersagungsverfügungen sowie Bußgeldern vorgehen. Nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) sind ausdrücklich auch virtuelle kinderpornografische Angebote sowie virtuelle Posen unzulässig (§ 4 Absatz 1 Nummer 9 und Nummer 10 JMStV).

Was hat der Gesetzgeber bisher unternommen?

Der Gesetzgeber hat das Strafmaß für den sexuellen MIssbrauch von Kindern (§§ 176, 176a und 176b des Strafgesetzbuches - StGB) insbesondere seit dem Jahr 1998 kontinuierlich verschärft und die Vorschriften - auch auf der Grundlage internationaler Vorgaben - tatbeständlich ausgeweitet. So sieht § 176 StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern) für den sexuellen MIssbrauch von Kindern mit Körperkontakt im Grunddelikt einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor (§176 Abs.1 und 2 StGB). Der sexuelle Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt wird gemäß § 176 Abs.4 StGB im Grunddelikt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Dasselbe Strafmaß gilt gemäß § 176 Abs. 5 StGB für Tathandlungen, die im Vorfeld des eigentlichen Kindesmissbrauch angesiedelt sind. Hierunter fällt zum Beispiel das Anbieten eines Kindes für den sexuellen Missbrauch.

Ein empfindlicheres Strafmaß sieht § 176a StGB für die Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern vor. So wird etwa der Beischlaf mit einem Kind mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu fünfzehn Jahren bestraft (§ 176a Abs. 2 StGB). Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe gemäß § 176b StGB lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz von kinderpornografischen Schriften hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 unter Anhebung der Strafrahmen in eine eigenständige Regelung überführt. Mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (49. StrÄndG) hat § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften) seine gegenwärtige Fassung erhalten. Gemäß § 184b Abs. 1 StGB liegt eine kinderpornografische Schrift vor, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind - Buchstabe a), oder die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung (Buchstabe b) oder die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes (Buchstabe c) zum Gegenstand hat.

Die Verbreitung, das Veröffentlichen, die Besitzverschaffung, die Herstellung, der Bezug, das Liefern etc. von kinderpornografischen Schriften wird unter den in § 184b Abs. 1 StGB genannten Bedingungen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren geahndet. Handelt der Täter zum Beispiel gewerbsmäßig, beläuft sich die Freiheitsstrafe auf sechs Monate bis zu zehn Jahren (§ 184b Abs. 2 StGB). Der Besitz bestimmter kinderpornografischer Schriften wird gemäß § 184b Abs. 3 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet. Eine Strafbarkeit kann grundsätzlich auch eintreten, wenn es sich nicht um Kinderpornografie handelt, die ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, sondern um Kinderpornografie, die ein wirklichkeitsnahes (z.B. die täuschend echt aussehende Computeranimation) oder ein fiktives Geschehen (z.B. eine Zeichnung) handelt.

Erstmalig hat der Gesetzgeber mit dem 49. StrÄndG auch die Veranstaltung sowie den Besuch einer kinder- oder jugendpornografischen Darbietung gemäß § 184e StGB unter Strafe gestellt.

Darüber hinaus sind mit diesem Gesetz Veränderungen der Verjährungsvorschriften in Kraft getreten.

In § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB ist nunmehr vorgesehen, dass die Verjährung insbesondere für Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern nach §§ 176, 176a und 176b StGB bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruht. Dies bedeutet, dass erst mit Vollendung des 30. Lebensjahres die Verjährungsfristen zu laufen beginnen.

Diese Neuerung führt dazu, dass bei allen schweren, einer Verjährungsfrist von 20 Jahren unterliegenden Sexualdelikten Verjährung nie vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers eintreten kann, wobei sich diese Frist bei entsprechenden Unterbrechungshandlungen, wie etwa der Anordnung der ersten Vernehmung des Beschuldigten, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers verlängern kann.

 

Erstellt am 11. Dezember 2002, zuletzt geändert am 24. November 2015