Ab wann dürfen Kinder arbeiten – und was?

Gerd Engels M.A.
Engels
 

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfen. Das Gesetz gilt nicht “für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter erbracht werden” und nicht “für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt” (§1) Ausnahmen vom Arbeitsverbot gelten für Kinder, die eine leichte Beschäftigung aufnehmen wollen, wenn sie die Einwilligung ihrer Eltern und das 13. Lebensjahr vollendet haben.

Wenn von Kinderarbeit die Rede ist, stellen sich die meisten Leute Jungen und Mädchen aus Ländern der Dritten Welt vor, die in der Art von Sklaven von früh bis in die Nacht an ihrem Webstuhl sitzen. Diese extreme Form von Kinderarbeit gibt es nicht mehr in Deutschland, obwohl auch hier früher Kinder in Fabriken schuften mussten. Kinderarbeit ist in Deutschland aber schon seit vielen Jahren verboten. Das preußische Regulativ von 1839 über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken verbot als erste Vorschrift dieser Art die Arbeit von Kindern unter 9 Jahren. Das Motiv ist nicht Kinderfreundlichkeit gewesen, sondern die Erkenntnis, dass die jungen Menschen aus den Industriebezirken schon verbraucht waren, bevor sie für das Militär gemustert werden konnten. Nach und nach wurden die gesetzlichen Bestimmungen in den letzten 160 Jahren verbessert. Die letzte größere Reform gab es 1997.

Das dabei entstandene Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das für alle Kinder und Jugendlichen gilt, schreibt vor, dass Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbsarbeit nachgehen dürfen (§ 5). Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind junge Menschen unter 15 Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren. Das Gesetz gilt nicht” für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe und zur Eingliederung Behinderter erbracht werden “und nicht” für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt “(§ 1). Unter das Gesetz fallen alle Beschäftigungen, wenn die Arbeitsleistung in abhängiger Stellung auf Weisung eines anderen erbracht wird, wenn sie Arbeit im wirtschaftlichen Sinne ist und der wirtschaftliche Nutzen dem zugute kommt, der die Weisung erteilt, und wenn die Arbeitsleistung zumindest aufgrund einer festen Bindung zwischen dem Kind und dem Arbeitgeber erbracht wird und die Bindung mit einer Verpflichtung aus einem Arbeitsvertrag vergleichbar ist.

So verstandene Arbeit ist wie gesagt Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren verboten. Ausnahmen sind nur zugelassen auf der einen Seite, wenn die Maßnahmen der Erziehung der Kinder (durch richterliche Anordnung), ihrer Heilung (durch beschäftigungstherapeutische Maßnahmen) oder der Einführung in die Arbeitswelt (durch Betriebspraktika während der Schulzeit) dienen. Auf der anderen Seite dürfen Kinder mit Einwilligung ihrer Eltern eine leichte Beschäftigung aufnehmen, wenn sie das 13. Lebensjahr vollendet haben. Allerdings hat der Gesetzgeber für diese Form der Kinderarbeit strenge Grenzen festgelegt. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Auch dürfen sie ihren Schulbesuch sowie” ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen “, nicht negativ beeinflussen. Ebenso müssen die Arbeiten für Kinder geeignet sein. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) höchstens an fünf Tagen pro Woche zwischen 8 und 18 Uhr betragen, sie darf nicht vor oder während der Schulzeit liegen. Für die Arbeit am Wochenende gibt wenige Ausnahmeregelungen.

Jugendliche (ab 15 Jahren) dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen arbeiten, unterliegen dabei aber selbstverständlich dem JArbSchG (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz), was die Gestaltung der Arbeitsbedingungen angeht.

Schließlich gibt es für Kinder auch Ausnahmen (§ 6 JArbSchG) für Theater- und Musikveranstaltungen, Filmaufnahmen, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie die dazugehörigen Proben. Diese Arbeiten müssen vom Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde beantragt werden; in Rahmen der Genehmigung werden dann auch die Modalitäten festgelegt. Das Bundesgesetz regelt nur die Mindeststandards.

Im Wortlaut folgt nun der § 2 der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV), der die zulässigen Beschäftigungen beschreibt.

” § 2 Zulässige Beschäftigungen

(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden

  • mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
  • in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
    • a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
    • b) Botengängen,
    • c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
    • d) Nachhilfeunterricht,
    • e) der Betreuung von Haustieren,
    • f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
  • in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
    • a) der Ernte und der Feldbestellung,
    • b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
    • c) der Versorgung von Tieren,
  • mit Handreichungen beim Sport,
  • mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,

wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist.

(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollschulpflichtige Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere

  • mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die regelmäßig das maximale Lastgewicht von 7,5 kg oder gelegentlich das maximale Lastgewicht von 10 kg überschreiten; manuelle Handhabung in diesem Sinne ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last.
  • infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastend ist oder
  • mit Unfallgefahren, insbesondere bei Arbeiten an Maschinen und bei der Betreuung von Tieren, verbunden ist, von denen anzunehmen ist, dass Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für vollzeitschulpflichtige Jugendliche.

(3) Die zulässigen Beschäftigungen müssen im übrigen den Schutzvorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechen.”

Die vollständigen Texte des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung können sie u.a. nachlesen auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz. Dort finden sie auch Informationen zu anderen Fragen und weiteren Themen des Kinder- und Jugendschutzes. Informationsbroschüren zum Jugendarbeitsschutz vertreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 11019 Berlin.

Autor

Gerd Engels M.A. ist Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz (BAJ) e.V., Mühlendamm 3, 10178 Berlin.

Erstellt am 2. April 2003, zuletzt geändert am 14. Dezember 2023