Kinder machen Lärm – dürfen sie das?
Michaela Lichtblau
Kinder sind von Natur aus aktiv und bewegungsfreudig. Das Toben und Schreien von Kindern kann allerdings vor allem in Mietwohnungen zu Beschwerden von Nachbarn führen. Auch das nächtliche weinen von Babys
wird nicht immer gern gehört. Aufgeführte Ruhezeiten in Hausordnungen
oder im Mietvertrag helfen da nur bedingt. Kinder sind halt keine
Maschinen, die man mit einem Knopfdruck an- und abstellen kann. Aber
auch wenn Eltern dafür sorgen müssen, dass der Lärm ihrer Kinder keine
Grenzen überschreitet, gilt hierbei eine richterliche Toleranzgrenze.
Richter haben Nachsehen mit kleinen Mietern – Bei Kinderlärm gilt “erweiterte Toleranzgrenze”
Jeden Abend gegen 19.00 Uhr wird der dreijährige Maximilian noch einmal besonders aktiv – dann nämlich, wenn er den Erwachsenen mit aller Kraft beweisen will, dass er auf keinen Fall müde, geschweige denn bettreif ist. Der Flur wird zum Fußballfeld und das quietschende Bobby-Car durch die Wohnung geschrammt. Trommeln und Tröten – den ganzen Tag unbeachtet in der Ecke gelegen – erwachen zu neuem Leben. Akrobatische Turn- und Hüpfübungen über die Couchgarnitur gehören schließlich ebenso zur allabendlichen Zeremonie wie ohrenbetäubend munteres Piratengebrüll! Die leidgeprüften Eltern sind gegen das lautstarke Ritual machtlos, das erst wieder endet, wenn der junge Mann eine gute Stunde später entgegen aller Bemühungen trotzdem im Bett liegt und sein allerletztes Gute-Nacht-Liedchen trällert. Gut, dass die 84jährige Oma in der Wohnung darunter nicht mehr besonders gut hört und sich noch nicht ein einziges Mal beschwert hat – auch dann nicht, als Maximilian noch ein Baby war, das – von Blähungen oder hervorbrechenden Zähnchen geplagt – oft mehrere Stunden voll Inbrunst geschrieen hat. Gerne nehmen Maximilians Eltern dafür in Kauf, dass die alte Dame ihr Radio gelegentlich so laut dreht, dass man ein Stockwerk darüber noch jedes Wort mithören kann.
Doch nicht alle Nachbarn sind schwerhörig und nicht alle nehmen so viel Rücksicht aufeinander. Wenn junge und alte Menschen Tür an Tür wohnen, gibt es oft Streit, denn während der Spiel- und Bewegungsdrang von Kindern fast zwangsläufig mit Geräuschen und auch Lärm verbunden ist, werden ältere Menschen oft sehr lärmempfindlich. Aber nicht nur Senioren, auch arbeitsgestresste Singles und kinderlose Paare, mögen sie noch so kinderlieb sein, reagieren wohl eher genervt, wenn Sonntag früh um acht fröhliches, aber markerschütterndes Kindergeschrei durchs Treppenhaus hallt. Wenngleich das Lärmempfinden sehr subjektiv ist und das, was den einen kaum stört, für einen anderen schon unerträglich sein kann – der Krach, den Kinder – ohne jede böse Absicht! – veranstalten können, ist nicht zu unterschätzen. So haben jüngste Untersuchungen ergeben, dass z.B. der Lärmpegel in Kindergärten mitunter derart hoch ist, dass das Personal eigentlich Schutzhelme tragen müsste, würde ein Kindergarten den gewerblichen Lärmschutzbestimmungen unterliegen. Auch schalldämmende Maßnahmen würden in diesen Fällen nur wenig weiterhelfen, so die Wissenschaftler, ganz einfach, weil die Kinder sich und ihren Erzieherinnen direkt ins Ohr brüllen.
Kinderlärm ist zwar unvermeidbar…
Trotz alledem: Ein Mietshaus ist nicht vergleichbar mit einer Kindertagesstätte, wo manchmal hundert und mehr Kinder auf relativ engem Raum zusammen sind. Und Kindern von Mietern stehen natürlich dieselben Rechte zu wie den Mietern selbst. Das heißt, dass sie selbstverständlich in der Wohnung spielen dürfen und dabei darf es auch lauter zugehen.
Denn ”das Erzeugen von Lärm durch spielende Kinder ist eine zwingend notwendige Ausdrucksform des Spielens, die nicht unterdrückt werden kann, ohne dass dies zu dauernden Schäden der Kinder führen kann ", urteilte das Landesgericht Heidelberg. Üblicher Kinderlärm muss also in einem Mehrparteienhaus hingenommen werden, wenngleich das Spielen natürlich nicht zu einer unzumutbaren Störung der anderen Hausbewohner führen darf.
Was üblich und zumutbar ist, wurde in vielen Gerichtsentscheidungen einzeln geklärt, denn eine allgemeine gesetzliche Regelung zum Kinderlärm gibt es ebenso wenig wie etwa maximal zulässige Höchstwerte für das Geschrei kleiner Wildfänge. Zwar schreiben die meisten Hausordnungen eine Mittagsruhezeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr und eine Nachtruhezeit von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr morgens vor, die als Bestandteil des Mietvertrages natürlich auch für Familien mit Kindern verbindlich sind. Das heißt, die Eltern sind angehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Sprösslinge in dieser Zeit möglichst ruhig sind. Auch außerhalb dieser Zeiten ist nur kindgerechtes Spielen erlaubt; Aktivitäten wie zum Beispiel von Stühlen herunter springen oder Möbel umwerfen müssen die Eltern unterbinden. Doch weil die Kids nicht wie Rasenmäher oder Bohrmaschinen ein Knöpfchen haben, an dem man sie abschalten kann, weil man sie nicht mit Gewalt zwingen kann, mehrere Stunden mucksmäuschenstill mit Buchanschauen zu verbringen, müssen die Nachbarn den üblichen kindgemäßen Lärm wie Lachen, Weinen und Schreien auch während der Ruhezeiten hinnehmen.
Erst recht gilt dies natürlich für Babygeschrei, das die meisten Eltern liebend gerne abstellen würden, wenn sie nur könnten. Weil das aber leider nicht immer funktioniert und sich Säuglinge überdies an keine Hausordnung bzw. Ruhezeiten halten, müssen sich notgedrungen auch die Nachbarn mit dem Geschrei der Allerkleinsten abfinden. Nach Auffassung der meisten Gerichte gilt also bei Kinderlärm im Vergleich zu anderen Lärmquellen eine” erweiterte Toleranzgrenze “, die auch durch strenge Hausordnungen nicht ausgehebelt werden kann.” Ein Mietshaus ist kein Kloster… “fasste das Landgericht Köln zusammen und” Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden. “Kinderlärm gehört zum Leben und ist folglich auch kein Abmahnungs- geschweige denn ein Kündigungsgrund! Selbst die Eltern eines kleinen Schreihalses dürfen an einem heißen Sommerabend trotz Babygeschrei das Fenster öffnen, wie ein Gericht entschied.
…kann aber u.U. ein Mietminderung rechtfertigen
Wenn allerdings eine Wohnung besonders hellhörig und die Mitmieter deshalb oft von Kinderlärm oder Säuglingsgeschrei gestört werden, so kann dies dem Nachbarn möglicherweise das Recht geben, die Miete zu mindern. Hierzu ist es manchmal notwendig, in der betreffenden Wohnung Lärmmessungen durchzuführen, oft reichen auch Zeugenaussagen oder die übereinstimmenden Beschwerden mehrerer Mieter, um eine über das annehmbare Maß hinaus gehende Lärmbelästigung festzustellen, die dann vielleicht eine Minderung der Miete rechtfertigt. Da dies aber immer vom Einzelfall abhängt, empfiehlt es sich zuvor auf jeden Fall Kontakt mit dem Mieterverein aufzunehmen.
Treppenhäuser sind keine Spielplätze
Was die Nutzung der Gemeinschaftsräume außerhalb der eigenen Wohnung betrifft, so werden hier natürlich etwas strengere Kriterien angelegt. So muss auf jeden Fall der Nutzungszweck der gemeinschaftlichen Einrichtungen eingehalten werden. Im Klartext: Kellerräume und Treppenhäuser sind nicht zum Spielen da! Und wenn das Wetter noch so schlecht ist – der Hausflur ist keine Rollschuhbahn und der Speicher kein Abenteuerspielplatz. Auch der Lift darf von den Kindern nicht allein aus Jux und Tollerei benutzt werden. Das heißt, die Eltern sind dafür verantwortlich, dass ihre Kinder sich in diesen Gemeinschaftsräumen so verhalten, dass andere
Hausbewohner nicht unnötig gestört werden.
Apropos: Kinderwägen dürfen tatsächlich nicht im Hausflur abgestellt werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der beiliegenden Hausordnung untersagt ist. Nur wenn der Mieter im Einzelfall darauf angewiesen ist, den Kinderwagen dort abzustellen, und der Flur breit genug ist, dass die übrigen Mieter dadurch nicht erheblich belästigt werden, kann das Verbot u. U. unwirksam sein.
Rasen betreten verboten?
Umstritten ist häufig auch die Frage, ob Kinder auf den zum Hause gehörenden Außenflächen spielen dürfen. Hier kommt es im wesentlichen auf den Mietvertrag an. Gehören die Außenflächen – z.B. ein Innenhof oder der Innenbereich großer Wohnanlagen – vertragsgemäß zur Mietsache, dann dürfen auch dort die Kinder spielen! Wenn nicht ohnehin bereits ein privater Kinderspielplatz vorhanden ist, können die Eltern sogar Spielgeräte wie Schaukeln, Planschbecken oder Rutschen aufstellen.
Zwar sollten sie nach Möglichkeit darauf achten, den Sandkasten nicht direkt unter dem Fenster des Nachbarn zu platzieren, um Ärger zu vermeiden. Doch grundsätzlich müssen die Hausbewohner ebenso wie die der umliegenden Gebäude den vom Kinderspielplatz ausgehenden Lärm dulden und sind auch nicht zu einer Mietminderung berechtigt.
Auch Schulkameraden und Nachbarskinder dürfen zum Spielen auf den privaten Spielplatz oder die gemeinschaftliche Grünfläche mitgebracht werden, da kein Kind gezwungen werden kann, allein zu spielen. Ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung wäre folglich unwirksam. Gleiches gilt für allzu rigide Ruhezeiten. So ist es Kindern bis zu zwölf Jahren durchaus gestattet, den privaten Spielplatz auch in der Mittagszeit und abends nutzen – wenngleich sie dabei leise sein sollen. Die Mittagszeit vom Spielen auszuschließen, würde für kleinere Kinder insbesondere an kurzen Wintertagen eine unbillige Härte darstellen, so die meisten Gerichte. Schließlich ist auch ein allgemeines Sonntagsspielverbot nach Auffassung der Richter eine unzumutbare Einschränkung und damit eine unzulässige Bestimmung in der Hausordnung.
Ganz anders jedoch, wenn der Mietvertrag den Mietern und damit auch den Kindern generell die Nutzung der Außenanlagen und das Betreten von Garten- und Rasenflächen verbietet – was leider auch bei großen Anlagen häufig der Fall ist. Denn grundsätzlich binden solche Vereinbarungen den Mieter, auch dann, wenn das Verbot unnütz und willkürlich erscheint. Eltern und Kindern bleibt in diesem Fall meist nur der Weg in den nächsten Park oder zum nächsten Spielplatz.
Auch ältere Kinder haben ein Recht auf Spielen
Oft wachsen schließlich die Konflikte im Haus mit den Kindern. Wird der Lärm von süßen Kleinkindern noch eher toleriert, sind Probleme mit den Nachbarn vielfach an der Tagesordnung, wenn aus den kleinen größere und aus den größeren Kindern Jugendliche werden. Denn Heranwachsende treffen sich gerne mit Freunden, und selbst wenn sie nicht mehr spielen, werden häufig schon ihre Unterhaltungen in der Gruppe von den Nachbarn als störend empfunden. Trotzdem haben natürlich auch ältere Kinder und Jugendliche das Recht, sich in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld aufzuhalten und dort zu spielen.
Sie dürfen nicht etwa per Hausordnung oder Mietvertrag von gemeinschaftlichen Spielplätzen verbannt werden, nur weil sie ein bestimmtes Alter überschreiten. Altersbegrenzungen für Spielplatzbenutzer sind grundsätzlich nicht verbindlich. Allerdings sind die Geräte auf privaten Spielplätzen, z.B. was Größe und Gewicht betrifft, fast ausschließlich auf Klein- und Vorschulkinder ausgerichtet. Für ältere Kinder fehlen hingegen geeignete Angebote. Umstritten ist deshalb oft die Frage, ob die Kids mangels besserer Möglichkeiten Innenhöfe oder Garagenzufahrten zum Spielen nutzen dürfen. In der Tendenz entscheiden die Gerichte auch hier zugunsten der nachwachsenden Generation. Das heißt, – Spielen ist dort erlaubt.
Auch hier gilt, dass die Mitmieter sich nicht gegen jeden Lärm wehren können, die Kinder und Jugendlichen andererseits das Gebot der Rücksichtnahme beachten müssen. Weil Urteile im Zusammenhang mit Lärm Einzelfallentscheidungen sind und nicht automatisch auf andere Fälle übertragen werden können, sollte man sich im Zweifel vom Mieterverein beraten lassen.
Private Spielplätze – oft in bedauernswertem Zustand!
Nach § 10 Abs. 2 der Bauordnung in Nordrhein-Westfalen sind Bauherren, die ein Gebäude mit mehr als drei Wohnungen errichten, verpflichtet, einen Spielplatz einzurichten, wenn nicht in unmittelbarer Nähe bereits ein öffentlicher Spielplatz vorhanden ist. Diese kinderfreundliche Vorschrift gibt es in Bayern auch.
Nicht nur, dass es in Großstädten zu wenig solcher Spielplätze gibt, häufig sind sie in einem bedauernswerten Zustand und deshalb bei Kindern und Eltern oft nicht sehr beliebt. Laut Bayrischem Baugesetz ist der Vermieter zwar verpflichtet, den Spielplatz, sofern vorhanden, regelmäßig zu warten und einen gewissen Sicherheitsstandard einzuhalten, doch gibt es keine Regelungen darüber, wie ein solcher Spielplatz aussehen muss und was im Einzelnen zur Wartung gehört (z. B. wie oft der Sand im Sandkasten ausgewechselt werden muss).
Der Mieter hat jedoch zumindest Anspruch darauf, dass auch beim Spielplatz der Standard erhalten bleibt, den er bei Unterzeichnung des Mietvertrages vorgefunden hat. Er braucht es also nicht hinzunehmen, wenn der Spielplatz im Laufe der Zeit immer mehr herunterkommt oder einzelne Spielgeräte ersatzlos abgebaut werden.
Übrigens: Die erweiterte Toleranzgrenze in Sachen Kinderlärm erstreckt sich nicht auf die Vorliebe vieler Heranwachsender für laute Musik und rauschende Partys. Deshalb dürfen auch jugendliche Musik-Fans ihre HiFi-Geräte trotz konzerttauglicher Verstärker und Boxen immer nur so laut einstellen, dass die Geräusche in der Nachbarwohnung nicht mehr oder zumindest kaum noch zu hören sind – und zwar auch außerhalb der üblichen Ruhezeiten! Freunde lautstarker Musik müssen also auch am Nachmittag entweder entsprechend leise stellen oder zum Kopfhörer greifen. Auch bei gelegentlichen Festen und Partys muss auf die Nachtruhe der Nachbarn Rücksicht genommen werden. Zwar braucht man auf Feiern in der Wohnung nicht völlig zu verzichten und bei besonderen Anlässen wie z.B. Geburtstag oder Silvester können den übrigen Hausbewohnern gewisse Beeinträchtigungen zugemutet werden (z.B. Öffnen und Schließen der Türen, Lachen der Gäste etc.). Übermäßigen Partylärm, verursacht durch Musik, Tanzen und lautstarkes Reden müssen die Mitmieter jedoch nach 22.00 Uhr nicht hinnehmen.
Wer selbst Musik machen will, darf das zwar, doch sollten dabei die in der örtlichen Hausarbeits- und Lärmverordnung festgeschriebenen Ruhezeiten (z. B. 12.00 – 15.00 Uhr und 18.00 Uhr – 8.00 Uhr) eingehalten werden, wenn die Musik Zimmerlautstärke überschreitet. Häufig sind aber auch in der jeweiligen Hausordnung Einschränkungen in Sachen Hausmusik enthalten, die dann zu beachten sind.
Weder Vermieter noch Nachbarn können allerdings das Spielen (oder Üben!) eines Musikinstruments prinzipiell verbieten, es sei denn, der Mieter hat dies mietvertraglich in Form einer Individualentscheidung ausdrücklich akzeptiert. Ist dies nicht der Fall, hat jeder Mieter – egal ob jung oder alt – Anspruch darauf, in der Regel zwei Stunden pro Tag auf seinem Instrument zu spielen. Bei einzelnen Instrumenten, z.B. Schlagzeug, sind jedoch Einschränkungen möglich, ebenso, wenn mehrere Familienmitglieder gemeinsam musizieren oder gar die ganze Band zum Proben in die Wohnung kommen will.
Was können Nachbarn bei Ruhestörungen tun?
Überschreitet der Lärm zumutbare Grenzen, muss sich der Mieter theoretisch nicht selbst darum kümmern, sondern kann vom Vermieter verlangen, dass der Lärm abgestellt wird. Denn der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung in einem für den vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu halten. Das heißt, er muss bei berechtigten Beschwerden dafür sorgen, das die Lärmverursacher leiser sind oder ggf. auch Schallschutzmaßnahmen durchführen – wenn der Lärm als kindgemäß also normal einzustufen ist, aber die Wände so dünn sind, dass der Nachbar nicht mehr schlafen kann. Der ruhegestörte Mieter kann für die Dauer der Lärmbelästigung u. U. die Miete mindern. Trotzdem: Deutschland steht nicht zu Unrecht in dem Ruf, kinderfeindlich zu sein. Dazu passt es, Lautäußerungen von Kindern voreilig als Lärm einzustufen. Es empfiehlt sich deshalb auf jeden Fall, zunächst mit dem oder den betreffenden Nachbarn zu reden, wenn die Kids zu laut sind. Oft ist der Krach nur auf Gedankenlosigkeit zurückzuführen oder der” Verursacher “- Kinder und Eltern – haben nicht einmal gemerkt, dass sie jemanden stören.
Quelle
Mieterverein München e.V.: Münchner-Mieter-Magazin
Abdruck mit freundlicher Genehmigung
Erstellt am 24. Juni 2004, zuletzt geändert am 13. März 2015