Neue Impfpflicht gegen Masern ab 01.03.2020
Am 01.03.2020 wurde in Deutschland das Masernschutzgesetz eingeführt, das vor allem Kindergarten- und Schulkinder wirksam vor Masern schützen soll. Wissenswertes zum neuen Gesetz und weiterführende Informationen finden sich nachfolgend.
Die Impfpflicht gegen Masern soll einen besseren Schutz gegen die hoch ansteckende Infektionskrankheit gewähren und insbesondere Kita- und Schulkinder, sowie medizinisches und pädagogisches Fachpersonal in Kliniken und Einrichtungen schützen.
2019 gab es europaweit über 13.000 offiziell gemeldete Masernfälle. Bis dato war die Aufklärungsarbeit in diesem Bereich hoch und die Masernimpfung von der Ständigen Impfkommission empfohlen. Trotzdem gab es auch in Deutschland immer wieder Impflücken, die vor allem bei der wichtigen zweiten Masernimpfung entstanden sind. Dabei kann eine Maserninfektion schwerwiegende Folgeerkrankungen auslösen und sogar tödlich verlaufen.
Mit dem zum 01.03.2020 in Kraft getretenen Gesetz wird dem entgegengewirkt. Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr müssen beim Eintritt in Kindertageseinrichtungen und Schule die Masern-Impfung vorweisen. Um auch Kindertagepflegepersonen zu schützen, gilt die Impfpflicht auch für Kinder, die von einer Tagesmutter betreut werden. Zudem müssen sich Flüchtlinge und Asylbewerber spätestens vier Wochen nach Ankunft in einer Gemeinschaftsunterkunft gegen Masern impfen lassen.
Alle Ärzte, ausgenommen Zahnärzte, dürfen die Schutzimpfung durchführen. Die erfolgte Impfung wird entweder im Impfausweis oder im Kinderuntersuchungsheft eingetragen und muss bei Bedarf auch vorgezeigt werden.
Kinder, die bereits eine Einrichtung oder Schule besuchen, haben noch bis zum 31. Juli 2021 Zeit, die Masernimpfung nachzuholen oder zu bestätigen, dass sie die Krankheit bereits hatten und immun dagegen sind. Das gleiche gilt auch für medizinisches und pädagogisches Personal.
Das Nichteinhalten der Impfpflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2500 € bestraft werden. Auch Leitungen von Einrichtungen, die Kinder ohne Masernimpfung zulassen, sowie nichtgeimpfte medizinische oder pädagogische Fachkräfte sind davon betroffen.
Weiterführende Informationen zum Masernschutz finden sich auf der gemeinsamen Internetseite des BMG, PEI, RKI und BZgA.
Das Bundesministerium für Gesundheit beantwortet Fragen zur Masernimpfung von A – Z.
Quelle
Bundesministerium für Gesundheit
eingestellt am 19. März 2020