Amt für Soziale Sicherung (Sozialamt)

Sozialreferat der Landeshauptstadt München

Sozialämter gibt es in allen Landkreisen und kreisfreien Städten. Ihre Leistungen – sofern nicht gesetzlich festgelegt – können von Bundesland zu Bundesland, von Landkreis zu Landkreis, von Stadt zu Stadt unterschiedlich sein. So können die folgenden Informationen, die die Dienstleistungen des Sozialamtes der Landeshauptstadt München widerspiegeln, nur der allgemeinen Orientierung dienen. Sie müssen vor Ort selbst herausfinden, welche besonderen Hilfen Sie über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen hinaus von Ihrem Sozialamt beanspruchen können.

Die Mitarbeiter*innen der Sozialbürgerhäuser in München beraten Sie in Fragen der Sozialhilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten. Wir helfen allen Mitbürger*innen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und mit eigenen finanziellen Mitteln beschaffen können und für die nicht Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Betracht kommen, oder die aufgrund besonderer Lebensumstände Hilfe brauchen.

Formen der Leistungen

Sozialhilfe können Sie als persönliche Hilfe, als Geldleistung oder als
Sachleistung erhalten. Es gibt:

  • Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Lebensmittel, Wohnung. Diese Leistung ist gegenüber den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Sozialgesetzbuches II (SGB II) nachrangig und kommt damit nicht für erwerbsfähige Bürger*innen zwischen dem 15. und 65. oder 67. Lebensjahr (gestaffelt nach der maßgebenden Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII ) in Betracht.
  • Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII). Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können Münchner*innen ab der maßgebenden Altersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres genauer die ab Geburtsjahrgang 1947 gestaffelt angehobene Altersgrenze bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres) sowie Bürger*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung nachweisen können (zum Beispiel durch ein Gutachten vom Rentenversicherungsträger) beantragen. Auch Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind für den Zeitraum, in dem sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder im Arbeitsbereich tätig sind, leistungsberechtigt.
  • Die Hilfen nach Kapitel 5 bis 9 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII) umfassen unter anderem Leistungen bei Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit. Im Rahmen der §§ 70, 71 SGB XII können Sie Häusliche Unterstützungsleistungen  beantragen.
  • Die Beratung und Unterstützung, sowie Aktivierung nach § 11 des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), umfasst die Beschäftigungsförderung und Teilhabe für erwerbsgeminderte und ältere Menschen und bietet die Möglichkeit einer sinnstiftenden Beschäftigung bis zu 15 Wochenstunden in den verschiedensten Aufgabenfeldern. Weitere Informationen können Sie unserem Flyer Beschäftigung und Teilhabe  entnehmen.
  • EU-Bürger*innen können nach dem zweiten Kapitel SGB XII (§ 23 SGB XII) Zugang zu Sozialleistungen  haben. Ob Sie die Voraussetzungen für diese Sozialleistungen erfüllen, wird im Einzelfall bei dem für Ihre Wohnadresse zuständigen Sozialbürgerhaus geprüft.

Bei der Berechnung der Sozialhilfe wird der persönliche monatliche Bedarf den Einkünften in Geld oder Geldwert und dem Vermögen gegenübergestellt. Zum monatlichen Bedarf gehören der Regelsatz, die Kosten der Unterkunft / Wohnungskosten  (in angemessener Höhe – siehe auch "Mietobergrenzen") und möglicherweise ein Mehrbedarf.

Sind die Einkünfte geringer als der Bedarf, wird monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe des Unterschiedsbetrages geleistet.

Bei Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch überprüft, ob und inwieweit Ihre unterhaltspflichtigen Verwandten (Kinder, Eltern) in der Lage sind, Unterhaltszahlungen für Sie zu leisten. Im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt eine Unterhaltsprüfung nur in seltenen Ausnahmefällen.

Ergibt die Berechnung des Sozialbürgerhauses, dass die Höhe der Einkünfte gerade keinen Anspruch auf laufende monatliche Sozialhilfe begründen, kann vielleicht eine einmalige Hilfe gewährt werden.

So erreichen Sie uns

Welches Sozialbürgerhaus für Sie zuständig ist, richtet sich nach dem
Stadtbezirk, in dem Sie wohnen

Weitere Informationen

 

Quelle

Landeshauptstadt München

Kontakt

Landeshauptstadt München
Sozialreferat
Orleansplatz 11
81667 München

Tel.: 089/23325757

E-Mail

Erstellt am 1. Juni 2001, zuletzt geändert am 11. November 2022

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