Kinderzuschlag
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen.
Der Kinderzuschlag beträgt seit dem 1. Januar 2022 bis zu 209 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes.
Wer den Kinderzuschlag erhält, hat außerdem Anspruch auf Leistungen für
Bildung und Teilhabe und kann sich von Kitagebühren befreien lassen.
Der Kinderzuschlag wird für jedes unverheiratete Kind bis 25 Jahre
gezahlt, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Kind lebt in Ihrem Haushalt und Sie erhalten Kindergeld für es.
- Ihr Einkommen darf eine gewisse Mindestgrenze nicht unterschreiten.
- Diese Mindesteinkommensgrenze liegt bei 900 Euro brutto für Paare und 600 Euro brutto für Alleinerziehende.
- Sie haben für sich selbst genug Einkommen und zusammen mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem eventuell zustehenden Wohngeld können Sie den Bedarf Ihrer Familie decken.
- Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
- Sie können den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Den Antrag stellen Sie bequem online auf der Internetseite der Familienkasse. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Sie prüfen, ob für Sie ein Anspruch in Betracht kommt. Wenn Sie Fragen zum Kinderzuschlag haben, hilft Ihnen Ihre Familienkasse vor Ort weiter.
Welche Leistungen bietet das Bildungs- und Teilhabepaket?
Wer den Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommt, hat auch Anspruch auf
Leistungen für Bildung und Teilhabe. Das Bildungs- und Teilhabepaket
besteht aus Geld- und Sachleistungen. Mit den Sachleistungen wird
sichergestellt, dass diese Leistungen die Kinder und Jugendlichen im
Sinne einer individuellen Förderung auch erreichen.
Zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe zählen:
- eintägige Ausflüge von Schule, Kita oder Tagespflege,
- mehrtägige Klassenfahrten von Schule, Kita oder Tagespflege,
- 156 Euro für die Ausstattung mit Schulbedarf pro Schuljahr,
- Kostenübernahme für ÖPNV-Tickets für Schülerinnen und Schüler - auch wenn die Fahrkarten für andere Fahrten nutzbar sind,
- Kostenübernahme für angemessene Lernförderung für Schulkinder unabhängig von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung,
- kostenlose gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schule, Kindertagesstätte oder Hort oder in der Tagespflege,
- der monatliche Betrag für soziale und kulturelle Aktivitäten wie etwa im Sportverein oder an der Musikschule in Höhe von pauschal 15 Euro.
Viele Städte oder Gemeinden bieten darüber hinaus Gutscheine oder
besondere Ermäßigungen an. Bei welchen Anlaufstellen die Leistungen für
Bildung und Teilhabe beantragt werden können, zeigt eine Übersicht des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Weitere Informationen und Links
Externe Links
- Besteht Anspruch auf den Kinderzuschlag?
- Formulare und Anträge der Familienkasse zum Kinderzuschlag
- Dienststellensuche bei der Familienkasse für den Kinderzuschlag
- Das Bildungspaket - Anlaufstellen für Antragstellende
- Familienportal - Informationen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe
- Starke-Familien-Gesetz
Quelle
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erstellt am 6. September 2005, zuletzt geändert am 09. Mai 2022