Kosten der Kinderbetreuung und Steuern
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wer sich für Beruf und Kind entscheidet, kann in Deutschland ein breites Spektrum von Kinderbetreuungsangeboten nutzen. Bei den Kosten für die Kinderbetreuung wird die Last auf mehrere Schultern verteilt. Zum einen auf die des Staates, aber auch auf die der Eltern.
Für die Eltern gibt es jedoch die Möglichkeit der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten. Auch Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Angestellten werden steuerlich berücksichtigt.
Wer nach der Geburt von Kindern wieder ins Berufsleben zurückkehren möchte, kann also auf Unterstützung zählen.
Kann ich Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgabe absetzen?
Wenn Sie Ihr Kind betreuen lassen und Ihnen dadurch Kosten entstehen, dann können zwei Drittel von diesen Kosten als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden – maximal 4.000 Euro pro Kind pro Jahr. Allerdings darf Ihr Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wenn Ihr Kind eine Behinderung hat, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gibt es keine Altersgrenze.
Es kommt nicht darauf an, ob Ihr Kind in einer Kindertagesstätte oder durch eine Tagesmutter betreut wird. Auch wenn Ihr Kind bei Ihnen zu Hause durch eine Tagesmutter betreut wird, können diese Kosten berücksichtigt werden.
Wichtig: Die Kosten müssen gegenüber dem Finanzamt durch Rechnungen und Kontoauszüge nachgewiesen werden.
Was sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen gewähren, beispielsweise für die Unterbringung und Betreuung Ihres Kindes. Für diese freiwilligen Leistungen brauchen Sie unter folgenden Voraussetzungen keine Steuern zahlen:
Ihr Kind darf nicht schulpflichtig sein und die Betreuung muss in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung stattfinden; vergleichbar ist zum Beispiel die Betreuung in einem Schulkindergarten, in einer Kindertagesstätte, in einer Kinderkrippe, bei einer Tagesmutter, bei einer Wochenmutter oder in einer Ganztagspflegestelle.
Es genügt allerdings nicht, wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt von einer anderen Person als einer Tagespflegeperson betreut wird, zum Beispiel durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige.
Folgende weitere Punkte sind dafür entscheidend, dass diese Arbeitgeberleistungen für Sie steuerfrei sind:
- Die Leistungen müssen vom Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erbracht werden
- Die Leistungen dürfen nur zum Zweck der Unterbringung und Betreuung der Kinder erbracht werden. Leistungen für den Unterricht eines Kindes sind nicht steuerfrei.
- Falls die Leistungen aus Geld-Zahlungen bestehen, müssen Sie Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Sie dieses Geld zu diesem Zweck verwendet haben.
Kann ich die Kosten für ein Au-pair von der Steuer absetzen?
Aufwendungen für Au-pairs können Sie ebenso als Sonderausgabe absetzen wie andere Kosten für Kinderbetreuung, zum Beispiel in Kitas oder durch Tagesmütter. Das gilt für alles, was die Au-pairs für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes erhalten, also auch für Kosten für Wohnung, Kost, Waren oder sonstige Sachleistungen. Sie müssen die Leistungen einzeln in der Rechnung oder im Vertrag aufführen. Außerdem müssen Sie die Leistungen nachweisen durch Rechnungen und Kontoauszüge.
Oft betreuen Au-pairs nicht nur die Kinder, sondern erledigen auch leichte Hausarbeiten. Wenn Sie in einem solchen Fall die genaue Höhe der Kosten für Kinderbetreuung nicht nachweisen können oder wollen, kann pauschal die Hälfte der gesamten Kosten als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden.
Eine andere Möglichkeit ist, dass Sie die Tätigkeiten im Vertrag festlegen oder das Entgelt entsprechend aufteilen, um die Kosten für die Kinderbetreuung nachzuweisen.
Weitere Informationen
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Quelle
Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Erstellt am 24. Februar 2010, zuletzt geändert am 20. Juli 2022