Mutterschaftsgeld

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Das Mutterschaftsgeld sichert das Einkommen einer werdenden oder jungen Mutter in der Zeit, in der eine Beschäftigung aus Schutzgründen verboten ist. Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem mutmaßlichen
Entbindungstermin beantragt werden, da die diesbezügliche ärztliche Bescheinigung frühestens eine Woche vor Beginn der Schutzfrist ausgestellt werden darf.

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der
Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag
gezahlt. Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkassen erhalten nur freiwillig- oder pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben.

Weitere Voraussetzungen für den Erhalt sind

  • Frauen müssen in einem Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis stehen oder
  • der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig gekündigt oder
  • das Arbeitsverhältnis beginnt erst nach dem Anfang der Schutzfrist.

Dann entsteht der Anspruch mit Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn die Frau zu diesem Zeitpunkt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Bei einer wöchentlichen Abrechnung handelt es sich um die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.

Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes

Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel privat Krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro. Zuständig hierfür ist das Bundesversicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle).
Informationen und Antragsformulare stehen auf der Internetseite des
Bundesversicherungsamts zur Verfügung.

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Darüber hinaus gibt es gegebenenfalls den sogenannten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt - dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro - muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen.

Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten (Mutterschutzlohn)

Setzt eine Frau wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise vor Beginn und nach Ende der Schutzfrist mit der Arbeit aus, muss sie trotzdem keine finanziellen Nachteile befürchten. Sie behält mindestens ihren Durchschnittsverdienst (Mutterschutzlohn). Das gilt auch, wenn das Unternehmen die werdende Mutter auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz versetzt, sodass sie ihre Tätigkeit wechseln muss.

Weitere Informationen

Quelle

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
 

Erstellt am 3. April 2002, zuletzt geändert am 26. September 2022