Steuerentlastungsbetrag für Alleinerziehende

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Wenn Sie alleinerziehend oder nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet sind, dann stehen Ihnen normalerweise der hälftige Kinderfreibetrag von 2.730 Euro und der hälftige Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro zu.

Zusätzlich erhalten alleinstehende Alleinerziehende (keine weitere erwachsene Person im Haushalt) einen Entlastungsbetrag, wenn Ihr Kind bei Ihnen wohnt und wenn Sie für Ihr Kind Kindergeld oder die Freibeträge erhalten. Damit die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigt wird, wurde dieser Steuerfreibetrag von 1.908 auf 4.008 Euro erhöht. Die zunächst auf die
Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Für jedes weitere Kind erhöht sich der Entlastungsbetrag um 240 Euro pro Kind. Sinn des Entlastungsbetrages ist es, die verteuerte Haushaltsführung von alleinstehenden Alleinerziehenden im Steuerrecht zu berücksichtigen.

Übertragung des Kinderfreibetrags

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie beim Finanzamt beantragen, dass Ihnen der halbe Kinderfreibetrag übertragen wird und Sie den vollen Kinderfreibetrag von 5.460 Euro im Jahr nutzen können, beispielsweise wenn der andere Elternteil:

  • beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, zum Beispiel, weil er nicht in Deutschland wohnt, oder
  • seine Unterhaltsverpflichtung gar nicht oder nicht zu mindestens 75 % erfüllt oder gestorben ist.

Übertragung des Freibetrags für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung

Neben dem hälftigen Kinderfreibetrag steht Ihnen pro Kind der hälftige Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro pro Jahr zu.
Außerdem können Sie beim Finanzamt beantragen, dass auch die andere Hälfte des Freibetrags auf Sie übertragen wird, wenn Ihr Kind

  • jünger ist als 18 Jahre und
  • nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist.

Der andere Elternteil kann der Übertragung aber widersprechen,

  • wenn er die Kosten für die Betreuung Ihres Kindes selbst zahlt oder
  • wenn er das Kind in einem wesentlichen Umfang selbst betreut.


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Erstellt am 10. Januar 2004, zuletzt geändert am 14.Juli 2022