Elterliche Sorge - Teil 3: Elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung

Prof. Dr. Hans Schleicher/ Prof. Dr. Susanne Nothhafft
Susanne Nothhafft

Trennen sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ändert sich zunächst dadurch an der gemeinsamen Sorge nichts. Welche rechtlichen Normen regeln den Alltag solcher getrennten, aber gemeinsam sorgenden Eltern? Wie kann die weiterbestehende elterliche Sorge ggf. abgeändert werden?

1. Elterliche Sorge nach Trennung oder Ehescheidung der Eltern (§ 1671)

a) Trennen sich die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht oder lassen sie sich scheiden, bleibt es über die Trennung und Scheidung hinaus bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Jeder Elternteil kann aber beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Das Familiengericht muss dem Antrag entsprechen, wenn der andere Elternteil zustimmt und das betroffene Kind, sofern es bereits 14 Jahre alt ist, der Übertragung nicht widerspricht (§ 1671 Abs.1 Nr.1 BGB). Wenn der andere Elternteil nicht zustimmt oder das schon 14-jährige Kind widerspricht, darf das Familiengericht die elterliche Sorge auf den Antragsteller nur übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs.1 Nr. 2 BGB).

Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach § 1671 Abs.2 BGB der Vater die elterliche Sorge ganz oder teilweise bekommen, die bislang nach § 1626a Abs.3 der Mutter zustand, sofern eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertagung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

Das Jugendamt hat im Fall der Trennung oder Scheidung die Aufgabe, die Eltern unter angemessener Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines gemeinsamen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge zu unterstützen (§17 Abs. 2 SGB VIII).

b) Die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge hängt bei nicht zusammenlebenden Eltern von deren Absprachen ab; auch hier gilt grundsätzlich § 1627 BGB. Die Eltern haben nicht nur in wichtigen Angelegenheiten zusammenzuwirken (z. B. bei der Entscheidung, bei welchem Elternteil das Kind lebt), sondern sich auch grundsätzlich über alle das Kind betreffenden Angelegenheiten des täglichen Lebens zu verständigen. Gerade bei diesen Dingen, die praktisch im Vordergrund stehen, würde allerdings ein Zwang zur ständigen Kommunikation mit dem anderen Elternteil die Gefahr in sich bergen, dass es durch Streitigkeiten über vergleichsweise unwichtige Fragen zu Konflikten kommt, die das Funktionieren der gemeinsamen Sorge insgesamt gefährden könnten. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 1687 BGB eine Alleinentscheidungsbefugnis des ständig betreuenden Elternteils für Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens festgelegt.

In § 1687 Abs.1 S. 3 BGB wird definiert, dass es sich dabei um solche Angelegenheiten handelt, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. So lange sich das Kind bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser eine Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs.1 S.4 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil allein entscheidungsbefugt (§ 1687 Abs.1 S. 5 i.V.m. § 1629 Abs.1 S. 4 BGB).

c) Falls ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der Alleinsorge auf sich stellt, ist das Familiengericht  verpflichtet, das Jugendamt anzuhören (§ 162 FamFG). Da das Gericht so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken soll (§ 156 FamFG), ist die Chance groß, dass eine Einigung der Eltern herbeigeführt werden kann (entweder im Sinne einer Weiterführung der gemeinsamen Sorge oder im Sinne einer Einigung, welcher Elternteil das alleinige Sorgerecht erhalten soll).

d) Seit 1.08.2001 haben auch Stiefelternteile eine Mitwirkungsbefugnis bei der Erziehung von Kindern, mit denen sie im selben Haushalt leben. Voraussetzung ist nach § 1687b BGB allerdings, dass der leibliche Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Der Stiefelternteil hat dann im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Dieses in vielen zusammengesetzten Familien schon längst „praktizierte kleine Sorgerecht“ stärkt die Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung. 

2. Alltagssorge

Wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern  nicht nur vorübergehend getrennt leben oder geschieden sind, bleibt seit 1.7.1998 ihre gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Aus Praktikabilitätsgründen schreibt § 1687 Abs.1 BGB seitdem gegenseitiges Einvernehmen der Eltern dann aber nur noch bei Angelegenheiten vor, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Ansonsten hat der Elternteil, bei dem sich das Kind rechtmäßig (d.h.: mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund gerichtlicher Entscheidung) gewöhnlich aufhält, die alleinige sog. ”Alltagssorge“.

Das bedeutet Folgendes:

In Angelegenheiten des täglichen Lebens, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, hat der allein betreuende Elternteil die alleinige Sorgebefugnis einschließlich der diesbezüglichen gesetzlichen Vertretung.

Beispiele:

  • Organisation des täglichen Lebens des Kindes inkl. Freizeitgestaltung und Hausaufgaben, insbesondere Betreuungs- und Erziehungsfragen einschließlich der alltäglichen Entscheidungen im Bereich der schulischen oder beruflichen Ausbildung (wie Nachhilfeunterricht, Teilnahme an schulischen Veranstaltungen etc.);
  • Freizeitgestaltung samt Urlaubsfahrten sowie Beitritt in Sport- und andere Vereine;
  • Anschaffung von Spielzeug (inkl. Audio-, Video-, PC-Zubehör) und Kleidung;
  • Kontakte mit Verwandten, Freunden, Nachbarn etc.;
  • Einzahlungen und Abhebungen von Sparbüchern;
  • „alltägliche“, wenig weitreichende medizinische Behandlungen (Ausnahme: Operationen, Zahnregulierungen);
  • Verwaltung des Arbeitsverdienstes des Kindes

Bei Ausübung der „Alltagssorge“ hat der betreffende Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Bei Verstößen hiergegen kann das Familiengericht diese Befugnis auf Antrag eines Elternteils oder (bei entsprechender Kenntnis – z.B. durch das Jugendamt) von Amts wegen einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Kindeswohl erforderlich ist (§ 1687 Abs.2 BGB).

Elternteile ohne Sorgerecht, bei denen sich das Kind mit Einwilligung des sorgeberechtigten  Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, haben während der Zeit der Betreuung die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, § 1687a BGB – zeitlich und qualitativ ist der Umfang hier auf das konkrete Versorgen und Betreuuen des Kindes während das Aufenthaltes bezogen und damit beschränkter als in der Alltagssorge des sorgeberechtigten, betreuuenden Elternteils.

Alleinentscheidungsrecht in Eil- und Notfällen

Bei Gefahr im Verzug (z.B. bei Unfällen, Blinddarmdurchbruch o.ä.) ist der betreuende Elternteil seit 1.7.1998 gemäß § 1687 Abs.1 Satz 5 BGB nun ausdrücklich berechtigt, alle Rechtshandlungen allein vorzunehmen, die zum Kindeswohl notwendig sind, wovon allerdings der andere Elternteil unverzüglich (d.h. gemäß § 121 Abs.1 BGB: “ohne schuldhaftes Zögern” ) unterrichtet werden muss.

Das gilt auch für den Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist und bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen (sorgebrechtigten) Elternteils oder eines sonstigen Inhabers der Sorge oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält, § 1687a BGB.

Autoren

Erstversion: Prof. Dr. Hans Schleicher, München

Überarbeitung und Aktualisierung: Prof. Dr. Susanne Nothhafft, Professorin für Recht an der Katholischen Stiftungsfachhochschule München

Weitere Beiträge von Prof. Dr. Susanne Nothhafft in unserem Familienhandbuch:

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erstellt am 22. April 2002, zuletzt geändert am 31.Oktober 2016