Gesetzliche Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz

Sigmar Roll
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Der Kinder- und Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Angelegenheit, die sich sowohl in pädagogischen Konzepten als auch in gesetzlichen Regularien abbildet. In diesem Beitrag sollen die maßgeblichen rechtlichen Vorschriften, die über eine Vielzahl von Gesetzen verstreut sind, systematisch vorgestellt werden. Alle wesentlichen Altersgrenzen werden angesprochen.

Kinder- und Jugendschutz ist ein Thema, das alle angeht. Die gesamtgesellschaftliche Bedeutung dieses Themas erkennt man schon daran, dass dem Kinder- und Jugendschutz ein aus den Grundrechten abgeleiteter verfassungsrechtlicher Rang zukommt: Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland wird er aus Artikel 6 und Artikel 2 abgeleitet – außerdem wird der Jugendschutz in Artikel 5 erwähnt; die bayerische Verfassung beschreibt in Artikel 126 ausdrücklich den Schutz der Jugend als staatliche Aufgabe. Die Sorge darum, dass Kinder und Jugendliche sich als nachfolgende Generation optimal entwickeln können, beschäftigt die Menschen stark und bei Problemen entsteht ein lebhaftes Medienecho. Seit 2003 gilt für den Kinder- und Jugendschutz das Jugendschutzgesetz, das für den Medienbereich durch den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ergänzt wird. Trotz des öffentlichen Interesses besteht jedoch im Detail oft Unkenntnis der konkreten Maßnahmemöglichkeiten oder Unverständnis dafür, weshalb die Regelungen hier näher vorgestellt und eingeordnet werden sollen.

Der Begriff des Kinder- und Jugendschutzes umfasst die gesellschaftlichen Reaktionen darauf, dass unsere Lebensumwelt Gefährdungen mit sich bringt und diese für Kinder und Jugendliche teilweise anders als für Erwachsene bestehen. Im Einzelnen geht es darum

  • Gefährdungen möglichst nicht entstehen zu lassen (struktureller Jugendschutz),
  • über Gefährdungen aufzuklären und zur Bewältigung anzuleiten (erzieherischer Jugendschutz),
  • den Umgang mit Gefährdungen zu regeln (ordnungsrechtlicher Jugendschutz).

Der strukturelle Kinder- und Jugendschutz kämpft schon lange darum, die Belange von Kindern und Jugendlichen frühzeitig bei vielfältigen Planungen vertreten zu dürfen. Regelmäßig ist für alle Planungen wie z.B. im Verkehrsbereich oder für technische Anlagen eine Gefährdungsprüfung vorgesehen. Dass Kinder Belastungen oft anders ausgesetzt sind oder mit schwierigen Anforderungen anders umgehen als Erwachsene, wird dabei leider manchmal vergessen. 

Auch in Zukunft werden nicht alle Gefahren ausgeschlossen werden können. Manche wären zwar vielleicht vermeidbar, aber es besteht ein gesellschaftlicher Konsens darüber, diese Gefahren für Erwachsene zuzulassen (z.B. die sogenannten Genussmittel, die zu Suchtmitteln werden können, oder bestimmte Medieninhalte). Deshalb sind in derartigen Fällen Kinder und Jugendliche, Eltern, Erwachsene insgesamt und die Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen über die Gefährdungssituationen und ihre Auswirkungen auf Kinder und Jugendliche aufzuklären und zu einem verantwortlichen Umgang anzuleiten. Dies gehört zur Aufgabe des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der in § 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorgesehen ist. Für die regionale Umsetzung sind an sich die Jugendämter vor Ort zuständig, wobei deren Personalressourcen hierfür z.T. jedoch nicht ausreichend sind. Dennoch gibt es eine Fülle von Informationsmaterialien zu einzelnen Themengebieten und es lohnt sich meist, sich hier kundig zu machen. Materialangebote finden sich z.B. in Bayern bei der

  • Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern e. V. und beim
  • Bayerischen Landesjugendamt sowie bundesweit bei der
  • Bundesarbeitsgemeinschaft Aktion Jugendschutz.

Dort werden auch Erziehungsfachkräfte geschult und Zeitschriften herausgegeben. Informationen über die Situation in den einzelnen Bundesländern findet man auf der Internetseite www.jugendschutz.de.

Für den Umgang mit Gefährdungen hat der Gesetzgeber Regeln aufgestellt. Diese verteilen sich auf eine ganze Reihe unterschiedlicher Gesetze. Zu nennen sind insbesondere

  • das Strafgesetzbuch (StGB, Sonderregeln für Straftaten mit Kindern als Opfer z.B. Misshandlung Schutzbefohlener),
  • das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (staatliche Sorge für das Wohl des Kindes, gewaltfreie Erziehung, Haftungsregeln für Minderjährige),
  • das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme),
  • das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG),
  • das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und
  • der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV).

Die Regelungen wenden sich in erster Linie an Erwachsene in ihrer Funktion als Gewerbetreibende, Anbieter, Konsumenten oder Erzieher. In den gesetzlichen Regelungen zum Jugendmedienschutz (Näheres im Beitrag „Jugendmedienschutz“ s.u.) ist ein komplexes Zusammenspiel der verschiedenen Kontrollinstitutionen vorgesehen, u.a.:

Die Gefährdungsbereiche, die dem Thema Kinder- und Jugendschutz im allgemeinen Verständnis als erstes zugeordnet werden, betreffen Gefährdungen in Bezug auf Freizeitangebote und Genussmittelnutzung. Es ist jedoch ein weites Spektrum an Gefährdungen in den Blick zu nehmen:

  • Suchtgefährdungen (Alkohol, Nikotin, illegale Drogen, Arzneimittel, Schnüffelstoffe und stoffungebundene Süchte wie gestörtes Essverhalten);
  • Gefährdungen durch Mediennutzung in allen Medienarten (insbesondere durch Gewaltdarstellungen und pornografische Darstellungen, aber auch durch exzessiven Medienkonsum);
  • Gefährdungen bei Freizeitangeboten (Gaststätten, Discos und andere Tanzveranstaltungen, Spielhallen);
  • Ideologische Gefährdungen (durch konfliktträchtige religiöse oder politische Gruppierungen);
  • Gewaltgefährdungen mit und ohne Sexualbezug,
  • Umfeldgefährdungen (durch Krankheiten insbesondere Infektionen, durch Umweltbelastungen, durch Straßenverkehr, durch Beteiligung am Arbeitsleben). [Übersichtstabelle nach: Gesamtkonzept zum präventiven Kinder- und Jugendschutz in Bayern, BLJA 1994]

Die gesetzlichen Regeln unterteilen sich in:

1. Generelle Verbote

Im Hinblick auf die erheblichen Schäden, die bei Kindern und Jugendlichen entstehen, dürfen auch Erwachsene bestimmte Dinge nicht tun oder dürfen bestimmte Angebote nicht gemacht werden. Beispiel dafür sind Medien, die Pornografie mit Kindern beinhalten; diese darf niemand besitzen.

2. Jugendverbote

Bei manchen Angeboten besteht Einigkeit darüber, dass sie Kindern und Jugendlichen abträglich sind, aber nicht solche Schäden verursachen, dass diese Dinge auch generell für Erwachsene verboten werden müssten. In solchen Fällen kommt es darauf an, den Zugang für Erwachsene in speziellen Räumen oder Angebotsformen erfolgen zu lassen, die sicherstellen, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang erhalten oder damit konfrontiert werden. Beispiel ist die Erwachsenenvideothek.

3. Altersgrenzen

Es gibt Zugangsverbote für bestimmte Altersgruppen, wenn nicht Eltern ihre Kinder begleiten und dafür sorgen können, dass sich Gefährdungen nicht auswirken oder mit den Kindern aufgearbeitet werden können. Ausnahmsweise gibt es auch Altersgrenzen trotz Elternbegleitung (Rauchen, Bier- und Weinkonsum, Kinofilme).

4. Zeitgrenzen

Zeitlich beschränkte Zugangsverbote zu bestimmten Angeboten bleiben regelmäßig dann ohne rechtliche Bedeutung, wenn eine Begleitung durch Eltern oder von diesen mit Erziehungsaufgaben beauftragten Personen erfolgt. Für Eltern geben die Zeitgrenzen Anhaltspunkte, wo derzeit der vom Gesetzgeber umgesetzte gesellschaftliche Konsens angesiedelt ist. Eltern können jedoch gegenüber ihren Kindern strengere Vorgaben machen. Es ist nicht so, dass die Zeitangaben praktisch spiegelbildlich einen Anspruch von Kindern und insbesondere Jugendlichen gegenüber ihren Eltern beinhalten.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass statt des hier verwendeten Begriffes „Eltern“ im rechtlichen Sinn jeweils „Personensorgeberechtigte“ stehen müsste und dieser Begriff alle diejenigen umfasst, die nach den Vorschriften des BGB die Personensorge innehaben (Eltern, Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht, Vormund usw.). Unter den Begriff Kinder fasst man in aller Regel die Altersgruppe bis einschließlich 13 Jahre; Jugendliche sind die 14- bis 17-Jährigen.

Wichtige Altersgrenzen sind:

unter
3 Jahre

keine Mitwirkung bei Veranstaltungen (Film, Aufführungen)

[§ 6 JArbschG]

unter
6 Jahre
 
 

kein Besuch von Kinofilmen ohne erwachsene Begleiter

[§ 11 JuSchG]

keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 6 Jahren freigegeben sind

[§§ 11 - 14 JuSchG]

keine Mitwirkung im Theater

[§ 6 JArbSchG]

unter
7 Jahre
 

keine Geschäftsfähigkeit, d.h. keine rechtswirksamen Handlungen möglich

[§ 104 BGB]

keine Deliktsfähigkeit, d.h. keine Haftung des Kindes für von ihm verursachte Schäden

[§ 828 BGB]

unter
8 Jahre

kein Radfahren auf der Straße, wenn Gehweg vorhanden

[§ 2 StVO]

unter 10 Jahre

keine volle Haftung bei Unfällen mit Autos oder Bahnen

[§ 828 BGB]

unter 12 Jahre
 

keine PKW-Mitfahrt ohne Kindersitz (Ausnahmeregeln bestehen)

[§ 21 StVO]

keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 12 Jahren freigegeben sind (Ausnahme ab 6 Jahren, wenn kein alleiniger Kinobesuch1)

[§§ 11 – 14 JuSchG]

unter 13 Jahre

keine Beschäftigung (auch nicht Ferienarbeit)

[§ 5 JArbSchG]

unter 14 Jahre
 
 

keine Strafmündigkeit, d.h. Fehlverhalten ist ausschließlich erzieherisch zu begegnen

[§ 19 StGB]

kein alleiniger Besuch von Gaststätten1) (Ausnahmeregeln bestehen)

[§ 4 JuSchG]

keine sexuellen Kontakte erlaubt

[§ 176 StGB]

keine Nutzung von E-Scootern im Straßenverkehr

[§ 3 eKFV]

keine Teilnahme an Gewinnspielen im Fernsehen (Ausnahme unentgeltliche Teilnahme)

[§ 11 MStV; § 3 GSS]

unter 15 Jahre
 

kein Mofafahren

[§ 10 FeV]

keine Beschäftigung außerhalb der Kinderarbeitsschutzverordnung

[§ 1 KindArbSchV]

unter 16 Jahre
 
 
 

kein Fahrerlaubniserwerb für motorisierte Fahrzeug

[§ 10 FeV]

kein Bier- und Weinkonsum in der Öffentlichkeit (Ausnahme ab 14 in Begleitung der Eltern)

[§ 9 JuSchG]

keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die erst ab 16 Jahren freigegeben sind

[§§ 11 – 14 JuSchG]

kein alleiniger Discobesuch1)

[§ 5 JuSchG]

unter 18 Jahre

keine volle Deliktsfähigkeit (Haftung im Einzelfall zu prüfen)

[§ 828 BGB]

keine volle Geschäftsfähigkeit (nur bestimmte Rechtsgeschäfte gültig)

[§ 106 BGB]

kein Erwachsenenstrafrecht

[§ 1 JGG]

kein Alkoholverkauf (auch nicht in Mixgetränken) und kein öffentlicher Konsum (Ausnahme Bier, Wein u.ä. ab 16 Jahren)

[§ 9 JuSchG]

kein Zugang zu Tabakwaren und kein Rauchen in der Öffentlichkeit

[§ 10 JuSchG]

kein alleiniger Discobesuch, Gaststättenbesuch, Kinobesuch nach 24 Uhr1)

[§§ 4, 5, 11 JuSchG]

keine Computerspiele, keine Videos und kein Besuch von Filmen, die für Jugendliche nicht freigegeben sind

[§§ 11 – 14 JuSchG]

kein Besuch von Solarien

[§ 4 NiSG]

kein Besuch von Spielhallen, Erwachsenenvideotheken, Nachtbars und jugendgefährdenden Orten

[§§ 4, 6, 8, 15 JuSchG]

keine Teilnahme an Gewinnspielen - real und virtuell (Ausnahmen bestehen)

[§ 6 JuSchG; § 11 MStV; § 3 GSS]

kein Waffenerwerb (Ausnahmen können zugelassen werden)

[§ 2 Abs. 1 WaffG]

keine Mitwirkung in pornografischen Medien

[§§ 184 c, 182]

unter 21 Jahre

kein Alkohol während und vor dem Führen eines Autos, Motorrads, Mopeds usw.

[§ 23 c StVG] 2)

1) Mit “alleiniger” Besuch ist ein Besuch ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person [§ 1 JuSchG] gemeint. Das Gesetz versteht unter erziehungsbeauftragten Personen Volljährige (1. Bedingung), die Erziehungsaufgaben aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten (2. Bedingung) wahrnehmen (gedacht ist z.B. auch an ältere Geschwister), sowie volljährige Betreuer der Jugendhilfe oder bei der Ausbildung. Auch wenn teilweise eine restriktivere Meinung vertreten wird (höherer Altersabstand, Ausschluss volljähriger Freunde), fordert die Rechtsprechung eindeutig nur diese beiden Merkmale: Volljährigkeit und individuelle Vereinbarung (vgl. OLG Nürnberg, KJuG 3/2007, S. 84 ff).


2) Die Einschränkung wird im Wesentlichen mit der fehlenden Erfahrung begründet (Alkoholverbot für Fahranfänger) und ist wegen ihrer Erstreckung in den Erwachsenenbereich nicht ausschließlich als Jugendschutzregelung anzusehen.

Einige Zeitgrenzen sind:

17.00 Uhr

Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für jüngere Kinder bei Veranstaltungen

[§ 6 JArbSchG]

20.00 Uhr

Ende des Kinobesuches für Kinder

[§ 11 JuSchG]

22.00 Uhr
 
 

Ende des Kinobesuches für Jugendliche von 14 und 15 Jahren

[§ 11 JuSchG]

Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für ältere Kinder bei Veranstaltungen

[§ 6 JArbSchG]

Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind

[§ 5 JMStV]

23.00 Uhr
 

Ende der Sendebeschränkung im Fernsehen für Filme, die für Jugendliche nicht geeignet sind

[§ 5 JMStV]

Ende der Mitwirkungsmöglichkeit für Kinder im Theater

[§ 6 JArbSchG]

24.00 Uhr

Ende des Discobesuches, des Kinobesuches und des Gaststättenbesuches für Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren

[§§ 4, 5, 11 JuSchG]

Weiterführende Literatur

  • Lakies Thomas, Jugendarbeitsschutzgesetz, Kommentar, Frankfurt/Main, Bund-Verlag, 9. Aufl. 2022
  • Liesching Marc, Jugendschutzrecht, Kommentar, München, Beck-Verlag, 6. Aufl. 2022
  • Nikles/Roll/Umbach, Kinder- und Jugendschutz – Prävention, Regulierung und Intervention – Eine Einführung, Opladen, Verlag Barbara Budrich, 2. Aufl. 2022
  • Nicht mehr auf neuem Gesetzesstand, aber als thematische Ergänzung interessant: Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, Kommentar, Köln, Luchterhand-Fachverlag, 3. Aufl. 2011
  • Für juristische Spezialisten gibt es Großkommentare von Erbs/Kohlhaas und Erdemir.

Materialien  können über die oben genannten Materialanbieter und das Bundesjugendministerium BMFSFJ bezogen werden, z.B.

  • Sebastian Gutknecht, Das Jugendschutzgesetz - Gesetzestext mit Erläuterungen, Essen, Drei-W-Verlag,  2021
  • „Vollzugshinweise zum Jugendschutzgesetz“ (Stand September 2016) für Bayern auf der Website des Bayerischen Landesjugendamtes.
  • Durchblick, Informationen zum Jugendschutz und Bausteine für die Bildungsarbeit, Materialordner – Überarbeitete Fassung, Berlin, BAJ, 2015/2019.

Gesetzestexte
finden sich weiter auf der Website des Bundesjustizministeriums, auch gut übersichtlich zu erreichen über www.bzkj.de.

Fachzeitschriften

  • Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis [Kjug], hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Mühlendamm 3, 10178 Berlin
  • Pro Jugend – Fachzeitschrift der Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern, München, Verlag Aktion Jugendschutz
  • Thema Jugend, Zeitschrift für Jugendschutz und Erziehung, Hrsg. Katholische Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz NW e.V. Münster
  • ajs-informationen, Hrsg. Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Baden-Württemberg, Stuttgart
  • JUGENDSCHUTZ  FORUM, Fachzeitschrift und Verlagsinformation des Drei-W-Verlags, Essen

Linktipp

Das Bundesjugendministerium beantwortet FAQs zum Kinder- und Jugendschutz auf der Website www.familienportal.de

Weiterer Beitrag des Autors hier in unserem Familienhandbuch

Jugendmedienschutz

Autor

Sigmar Roll, Dipl. Psychologe und Jurist

Richter am Landessozialgericht a.D.

Kontakt

 Am Zeughaus 34

97421 Schweinfurt

 

Erstellt am 18. Januar 2012, überarbeitete Fassung, Stand: 01.02.2024