Jugendmedienschutz

Sigmar Roll
Roll Foto-258x300

 

 

Rechtliche Regelungen zum Jugendmedienschutz sind eine komplizierte Materie, deren Zusammenspiel im Detail selbst für Fachleute nur schwer erklärbar ist. Der folgende Beitrag versucht einführend, alle wesentlichen gesetzlichen Vorschriften anzusprechen. Er will deutlich machen, welche Akteure im kontrollierenden Bereich welche Zuständigkeiten haben. Auch soll erkennbar werden, wo weitere Informationen zugänglich sind und wohin man sich mit Beschwerden wenden kann.

I. Regelungen zu Medieninhalten

Die Sorge, dass von Medieninhalten schädliche Einflüsse ausgehen, reicht weit in die Kulturgeschichte zurück. Vor dem Hintergrund des Zensurverbotes im Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 GG) betreffen die Verbreitungsverbote heute im Wesentlichen nur Verstöße gegen das allgemeine Strafrecht (z.B. wegen beleidigenden Texten). Selbst bei Kindern und Jugendlichen wird nicht jede Weitergabe von Medieninhalten, die eigentlich nur Erwachsenen zugänglich sein dürften, bestraft: Eltern (bzw. „Personensorgeberechtigte“), die ihren Kindern im privaten Bereich den Zugang zu solchen Medien ermöglichen, begehen nur dann eine Straftat, wenn sie dadurch ihre Erziehungspflichten gröblich verletzen (§ 27 Abs. 4 Jugendschutzgesetz – JuSchG). Dies gilt neuerdings auch für Dritte, die im Einverständnis mit den Eltern handeln.

Der Jugendmedienschutz soll verhindern, dass durch eine Konfrontation mit problematischen Medieninhalten bei Kindern und Jugendlichen eine Gefährdung oder Beeinträchtigung ihrer Entwicklung entsteht. Medienpädagogik und erzieherischer Jugendmedienschutz versuchen, die Medienkompetenz junger Menschen zu erhöhen und Gefährdungen durch Aufklärung und andere Aktivitäten zu minimieren (vgl. die Beiträge zur Medienpädagogik und das unter Material aufgeführte Projekt „Flimmo“; für das Internet hat sich die Initiative „Gutes Aufwachsen mit Medien“ bei der Stiftung Digitale Chancen gebildet. Hinzuweisen ist weiter auf klicksafe.de – die EU-Initiative für mehr Sicherheit im Netz).

Insbesondere um starke Beeinträchtigungspotenziale einzuschränken, sind aber weitere flankierende Maßnahmen sinnvoll: zum einen die Altersklassifizierung von Medien und zum anderen nachfolgend Zugangsbeschränkungen für bestimmte Altersgruppen.

Mit der Novellierung der gesetzlichen Regelungen (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, Medienstaatsvertrag, Jugendschutzgesetz) wird seit einiger Zeit versucht, auf die immer stärkere Konvergenz der verschiedenen Mediennutzungsformen (z.B. Fernsehen über Internet, Internetstreams im Kino, Livechat auf geteiltem Bildschirm neben Fernsehsendung) mit einer Vereinheitlichung der Regeln zu reagieren. Leider ist dies bisher noch nicht vollständig gelungen. Die Anforderungen sind wegen der verschiedenen rechtlichen Anknüpfungspunkte und Zuständigkeiten auch nicht trivial. Vielleicht kann dies ein Vergleich mit Parkverboten nahebringen: Ohne dass einfach eine Vereinheitlichung erfolgen könnte, hat man einerseits Parkverbot durch Einzelbeschilderung oder in Parkverbotszonen und andererseits in verkehrsberuhigten Bereichen (sog. Spielstraßen) generelle Parkverbote mit Ausnahmen, nur wenn ein Parkplatz speziell markiert ist. Zumindest gibt es zukünftig nunmehr auch für den Bereich der sozialen Medien neben dem Strafrecht weitere Regulierungsansätze, indem § 24a JuSchG für große Plattformen vorgibt, Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Dazu zählen neben der Schaffung von Beschwerdemöglichkeiten insbesondere die Unterstützung der Selbstklassifizierung von nutzergenerierten Inhalten auf die Alterseignung, der Einsatz technischer Mittel zur Altersverifikation und verbesserte Möglichkeiten für elterliche Kontrolle.

Die Qualität der seit 2003 dem Modell der sog. „regulierten Selbstregulierung“ folgenden differenzierten Jugendschutzregelungen zeigt sich aber beispielsweise daran, dass hierzulande eine verhältnismäßig geringe Konfrontation von Kindern mit pornografischen Medien erfolgt, obgleich gleichzeitig deren Nutzung durch Erwachsene ohne wesentliche Einschränkung möglich ist und voll im europäischen Durchschnitt liegt (EU-Studie „Risks and safety on the internet: The perspective of  European children“ 2011, S. 53, www.eukidsonline.net vgl. auch Survey 2020).

Auch nach der Einführung eines einheitlichen Medienbegriffs in das Jugendschutzgesetz (§ 1 Abs. 1a JuSchG) wird bei den Regelungen weiterhin teilweise zwischen Trägermedien und Telemedien unterschieden (§ 1 Abs. 2 und 3 JuSchG), auch wenn die Abgrenzung immer schwieriger wird:

  • Trägermedien sind gegenständlich gespeicherte Medieninhalte wie z.B.
    • Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Poster usw.)
    • Tonträger (Kassetten, CDs, Schallplatten, Tonbänder usw.)
    • Bildträger (Videokassetten, DVDs, Filme, CD-ROMs usw.)
    • Spielkonsolen (Festinstallationen auf GameBoy, PlayStation usw.).
  • Telemedien sind die meisten elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste (näheres siehe § 1 Telemediengesetz), also z.B. Online-Angebote im Internet wie Homepages, Foren, Chatrooms und soziale Netzwerke (in PC-Version, Mobilversion oder als App) aber auch Telespiele, Videotext, Teleshopping, Handydienste.
  • Rundfunk, wozu insbesondere Fernseh- und Radioprogramme zählen (§ 2 Abs. 1 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV iVm § 2 Abs. 1 Medienstaatsvertrag – MStV), bildet eine zusätzliche Kategorie mit Sonderregelungen.

Die Regelungen sind auf verschiedenen Stufen angesiedelt; daher ist es von zentraler Bedeutung, die richtige Regelungsebene zu kennen und die jeweiligen Vorgaben nicht zu vermischen.

1. Strafrechtlich verboten ist bei allen Medienformen die Verbreitung gewaltverherrlichender und schwer pornografischer Inhalte (Pornografie mit Kindern, Tieren oder unter Gewalt). Bei Kinderpornografie und der so genannten Jugendpornografie ist bereits der Besitz entsprechender Inhalte strafbar (§§ 131, 184 a-c iVm § 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch – StGB, 23 JMStV).

Allerdings sind die hier zu beachtenden Begriffe der „Gewaltverherrlichung“ und der „Pornografie“ nicht exakt im Gesetz definiert und in der dort gebotenen Kürze auch nicht definierbar. Es bleiben Unsicherheiten in der Abgrenzung, denn nicht jede Gewaltdarstellung und nicht jeder erotische Inhalt werden davon umfasst: Eine Verherrlichung von Gewalt liegt z.B. dann vor, wenn Gewalt in der Art und Weise der Darstellung besonders positiv hervorgehoben wird oder ohne Handlungsbezug reiner Selbstzweck ist; Pornografie ist u.a. eine grobe Darstellung des Sexuellen, die den Menschen zu einem beliebigen Objekt geschlechtlicher Betätigung macht (vgl. die Kommentierung bei Nikles u.a. § 131 StGB Rn. 9, 14; § 184 StGB Rn. 3).

2. Die zweite Regelungsebene betrifft Medien, die nicht generell verboten sind, von denen aber eine Jugendgefährdung ausgeht. Erfasst werden offensichtlich schwer jugendgefährdende Medien wie die (sog. einfache) Pornografie (die zusätzlich unter § 184 Abs. 1 StGB fällt) und Medien, bei denen von der Bundeszentrale für den Kinder- und Jugendmedienschutz (BZKJ) durch ihre Prüfstelle für jugendgefährdende Medien [ehemals BPjM] eine Jugendgefährdung festgestellt wurde (sog. Indizierung; § 18 JuSchG). Unter Jugendgefährdung versteht man eine Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 18 Abs. 1 JuSchG). Solche Medien dürfen Kindern und Jugendlichen regelmäßig nicht zugänglich gemacht werden. Auch soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche zufällig damit konfrontiert werden. Deshalb wird der Vertrieb eingeschränkt auf Läden oder solche Bereiche, zu denen nur Erwachsene Zugang haben (§ 15 JuSchG).

Im Internet sind solche Inhalte nur innerhalb geschlossener Benutzergruppen von Erwachsenen zulässig (§ 4 Abs. 2 JMStV). Hierfür ist zunächst eine sogenannte Identifizierung erforderlich, d.h. der Nachweis, dass es sich beim Besteller wirklich um einen Erwachsenen handelt (allein die Übermittlung der Personalausweisnummer stellt nicht sicher, dass ein Erwachsener der Besteller ist!). In einem zweiten Schritt („Authentifizierung“) ist durch entsprechende Sicherungen (Erkennungsmerkmale) zu gewährleisten, dass der Nutzer tatsächlich die Person ist, für die die Identifizierung durchgeführt worden ist. Geeignete so genannte Altersverifikationssysteme sind in den letzten Jahren immer mehr zum Standard inländischer Angebote geworden, aber auch ausländische Angebote unterliegen grundsätzlich diesen gesetzlichen Bestimmungen, auch wenn Verstöße dort schwerer zu bekämpfen sind (vgl. VG Gelsenkirchen, KJug 1/2011, S. 24 ff; VG Düsseldorf, KJug 2/2022, S. 78 ff). Im Fernsehen sind Sendungen mit solchen Inhalten nicht erlaubt; bei decodierten digitalen Programmen und Streamingdiensten dagegen schon, wenn der Zugang für Erwachsene vorbehalten werden kann, wie z.B. wenn der erwachsene Nutzer eine Freischaltung veranlassen muss.

3. Die dritte Regelungsebene betrifft Medien, die Kinder und Jugendliche insgesamt oder einzelne jüngere Altersgruppen beeinträchtigen. Auch hierbei ist Maßstab die Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 14 Abs. 1 JuSchG). Es ist jedoch nicht die gleiche Stärke der möglichen Schädigungsfolgen und der Schädigungswahrscheinlichkeit notwendig wie für eine Indizierungsentscheidung; auch sind nicht alle Medienbereiche in gleicher Art erfasst.. Nach § 10b Abs. 1 JuSchG zählen hierzu insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Weltbild beeinträchtigende Medien. Und neuerdings können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände für die Alterskennzeichnung berücksichtigt werden, insbesondere Risiken für die persönliche Integrität etwa durch parallele Chatfunktion, übermäßige Kaufanreize oder unkontrollierte Datennutzung (§10b Abs. 3 JuSchG).

Die Regelungen in verschiedenen Medienbereichen differieren deutlich.

Selbst innerhalb der Trägermedien gelten für verschiedene Teilbereiche unterschiedliche Handhabungen. So gibt es bei Druckerzeugnissen keine Alterseinstufungen, sondern nur teilweise – unverbindliche – Altershinweise der Verlage. Ähnlich ist es bei Tonträgern. Dagegen werden Bildträger und Spielekonsolen durch § 12 und § 13 JuSchG von vornherein als jugendbeeinträchtigend angesehen, außer wenn eine Freigabe für bestimmte Altersgruppen oder eine Kennzeichnung als unbedenkliches Info- oder Lehrprogramm erfolgt ist. Für die Alterseinstufungen werden die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) tätig. Es handelt sich dabei um eine so genannte unechte Selbstkontrolle, weil formal die Freigabeentscheidung erst durch einen ständigen Vertreter der Länder bei der Selbstkontrolleinrichtung verbindlich wird.

Die Bildträger, die die Jugend insgesamt oder einzelne Altersgruppen beeinträchtigen können, dürfen dem ausgeschlossenen Personenkreis nicht zugänglich gemacht werden. Ausgenommen ist nur, wenn die Eltern (Personensorgeberechtigten) oder mit deren Einverständnis Dritte im privaten Rahmen den Zugang ermöglichen, und dies auch nur dann, wenn sie dabei nicht ihre Erziehungsaufgaben verletzen. Im Kino sind die Altersfreigaben der Filme auch bei Begleitung durch die Eltern (Personensorgeberechtigten) verpflichtend. Einzige Ausnahme sind Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahre, in die die Eltern (Personensorgeberechtigten) oder auch eine erwachsene erziehungsbeauftragte Person bereits mit jüngeren Kindern gehen dürfen, wenn sie diese als reif dafür ansehen (allerdings keinesfalls Kinder unter 6 Jahre): es gibt nämlich durchaus Filme, die für 10- und 11-jährige geeignet sind, aber keine Freigabe ab 6 Jahre erhalten können, weil sie 6- und 7-jährige überfordern; solche Filme sind nach dem Gesetz ebenso wie Filme, die tatsächlich erst ab 12 Jahren geeignet sind, der Kategorie „freigegeben ab 12 Jahren“ zuzuordnen.

Bei Telemedien und insbesondere im Internet wird verlangt, dass der Anbieter durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersgruppen unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert (§ 5 Abs. 1 und 2 JMStV). Hierzu können Zugangssperren oder Zeitschienen (erschwerter Zugang für unter 16-jährige ab 22 Uhr, für alle Jugendlichen ab 23 Uhr) dienen. Wenn eine beeinträchtigende Wirkung der Angebote nur gegenüber Kindern unter 14 Jahren in Betracht kommt, genügt im Internet eine Trennung dieser Angebote von Jugend- und Familienangeboten. Außerdem genügt der Anbieter seinen Pflichten, wenn er seine Angebote so nach Altersstufen kennzeichnet, dass dies durch ein von einer zertifizierten Selbstkontrolleinrichtung anerkanntes Jugendschutzprogramm ausgelesen werden kann und nutzerseitig, d.h. durch Eltern oder andere Erziehungspersonen, der Zugang durch einen solchen Jugendschutzfilter gesteuert werden kann. Problematisch ist allerdings in diesem Zusammenhang, dass diese Programme nicht für alle Zugangswege einsetzbar sind und eine Weiterentwicklung bisher an den Kosten bzw. der mangelnden Refinanzierung scheitert. Andere bestehende Filterprogramme für den Einsatz von Eltern und Schulen können ebenfalls – insbesondere bei jüngeren Kindern – eine Hilfe sein. Oft sind damit auch weitere – vom JMStV nicht geforderte – Funktionen verbunden, die Erziehungspersonen unterstützen sollen, etwa Surfzeitkonten. Im Einzelfall führen solche Programme – je nach Voreinstellung – allerdings leicht dazu, dass entweder zu viele Seiten nicht zugelassen werden (Overblocking) oder zuviel potentiell beeinträchtigende Inhalte zugänglich bleiben (Underblocking). Für den Einstieg erscheint die Kinderliste des sicheren Surfraums fragFinn gut geeignet.

Im Fernsehen ergibt sich in der Regel – wenn keine Ausnahmen zugelassen wurden –, dass Filme, die für Jugendliche (unter 18 Jahren) nicht geeignet sind, erst nach 23 Uhr ausgestrahlt werden. Eine Ausstrahlung ab 22 Uhr ist für Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren zugelassen. Auf die Beschränkung ist akustisch und/oder optisch hinzuweisen. Bei der Sendezeit von Sendungen, die für Kinder unter 12 Jahre nicht geeignet sind, ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen, ohne dass die Zeitgrenze von 20 Uhr formal festgelegt worden wäre. Die Zeitgrenzen gelten nicht für Nachrichtensendungen und ähnliche Angebote. Soweit Fernsehsendungen keine Alterseinstufungen haben, hat der Sender dafür zu sorgen, dass sie regelmäßig keine Jugendbeeinträchtigung auslösen. Hierzu haben sich viele Privatfernsehanbieter der Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) angeschlossen.

Das Modell, das hier zum Einsatz kommt, wird als regulierte Selbstkontrolle bezeichnet: anders als z.B. bei Videospielen gibt es keine Einzelfreigabe durch einen Ländervertreter, sondern die Selbstkontrolleinrichtung wird bei Erfüllung gesetzlich vorgegebener Qualitätsansprüche zugelassen (§ 19 Abs. 3 JMStV). Diese Entscheidung trifft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die zugleich Organ der Landesmedienanstalten ist und die Funktion einer zentralen Aufsichtsstelle der Länder hat. Zur Meidung eines evtl. Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verstoßes gegen Jugendschutzbestimmungen kann sich ein Veranstalter darauf berufen, dass er die Entscheidung einer solchen zertifizierten Selbstkontrolleinrichtung eingeholt hat und ihr gefolgt ist. Zugelassen sind derzeit die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) und die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (FSM) sowie FSK.online und USK.online.

Die Regelungen werden auch im Rahmen europäischer Vorgaben für digitale Angebote (z.B. Digital Services Act) laufend weiterentwickelt.

Wenn Sie einen Verstoß gegen Vorschriften des Jugendmedienschutzes vermuten oder ein Einschreiten für erforderlich halten, so sind im Bereich der Trägermedien die Jugendbehörden, insbesondere die örtlichen Jugendämter, und ggf. die Ordnungsbehörden anzusprechen. Im Bereich des Rundfunks und der Telemedien liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Landesmedienanstalten, außer wenn es sich um öffentlich-rechtlichen Rundfunk handelt, bei dem die eigenen Gremien zuständig sind. Ergänzt wird dies durch das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern, jugendschutz.net, das sich gezielt um den Jugendschutz im Internet kümmert und Beschwerden entgegennimmt; eine weitere Möglichkeit ist die internet-beschwerdestelle.de. Dabei ist zu beachten, dass bei bereits vorliegenden Entscheidungen (z. B. Alterseinstufungen) grundsätzlich keine Abänderung möglich ist.

II. Regelungen zu Persönlichkeitsverletzungen

In Verbindung mit der Mediennutzung sind auch weitere Jugendschutzprobleme von Bedeutung, die mit möglichen Persönlichkeitsverletzungen zusammenhängen. Die Kommunikationsmöglichkeiten in sog. Sozialen Netzwerken werden von Jugendlichen, aber auch schon Kindern gerne genutzt. Dabei besteht die Gefahr von Persönlichkeitsverletzungen und zwar sowohl als aktiver (Täter) als auch als passiver (Opfer) Beteiligter. Durch die mediale Verbreitung wirken derartige Verletzungen intensiver und längerdauernd. Die Regulierung erfolgt in erster Linie über das Strafrecht mit Straftatbeständen wie Beleidigung (§ 185 StGB), Üble Nachrede (§ 186 StGB) und Verleumdung (§ 187 StGB) aber auch Nötigung (§ 240 StGB) bis hin zur – psychischen – Körperverletzung (§ 223 StGB), aber auch durch die Verpflichtung großer Plattformen zu Vorsorgemaßnahmen (§ 24a JuSchG) und zum Löschen (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG). Verboten ist außerdem das Herstellen von Ton- und Bildaufnahmen unter Verletzung der Privatsphäre (§§ 201, 201a StGB) und ebenso das Verbreiten. Neben der Strafverfolgung ist auch ein zivilrechtliches Vorgehen gegen Persönlichkeitsverletzungen möglich etwa mit Forderungen auf eine Unterlassenserklärung, Schmerzensgeld und Kosten für Abmahnung. Auch für diesen Themenkreis gilt es im Rahmen des erzieherischen Jugendmedienschutzes junge Menschen und Erziehungspersonen zu Themen wie Cybermobbing u.ä. zu sensibilisieren, zu informieren und zu beraten.

Literatur und Material

  • Gefährdungsatlas -– Digitales Aufwachsen. Vom Kind aus denken. Zukunftssicher handeln., Hrsg. BZKJ 2. Aufl. 2022; auch als Download unter www.bzkj.de
  • FLIMMO – Elternratgeber für TV, Streaming und You Tube unter www.flimmo.de oder als App (für Android und iOS), Programmberatung für Eltern e.V., München
  • Digitale Trends - analoge Gelassenheit, erzieherischer Jugendschutz in digitalen Lebenswelten, Heft 1/2019 der Zeitschrift Pro Jugend – Fachzeitschrift der Aktion Jugendschutz Landesarbeitsstelle Bayern, München, Verlag Aktion Jugendschutz
  • Dossier, Jugendmedienschutz in leichter Sprache, hrsg. von der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz und der Bundesvereinigung Lebenshilfe, Berlin 2. Aufl. 2020; auch als Download unter www.bag-jugendschutz.de
  • Liesching Marc, Jugendschutzrecht, Kommentar, München, Beck-Verlag, 6. Aufl., 2022
  • Nikles/Roll/Umbach, Kinder- und Jugendschutz – Prävention, Regulierung und Intervention – Eine Einführung, Opladen, Verlag Barbara Budrich, 2. Aufl. 2022  
  • Nicht mehr auf neuem Gesetzesstand, aber als thematische Ergänzung interessant: Nikles/Roll/Spürck/Erdemir/Gutknecht, Jugendschutzrecht, Kommentar, Köln, Luchterhand-Fachverlag, 3. Aufl. 2011
  • Für juristische Spezialisten gibt es Großkommentare von Erdemir und Bornemann/Erdemir.

Gesetzestexte
finden sich auf der Website des Bundesjustizministeriums, auch gut übersichtlich zu erreichen über www.bzkj.de.

Linktipp

Unter www.gutes-aufwachsen-mit-medien.de finden sich die pädagogischen Hinweise, die dievon der Stiftung Digitale Chancen zusammengestellte Hinweise auf Materialien zu Themen wie z.B. Soziale Medien oder Smartphone, Tablet & Co.

Weiterer Beitrag des Autors hier in unserem Familienhandbuch

Gesetzliche Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz

Autor

Sigmar Roll, Dipl. Psychologe und Jurist

Richter am Landessozialgericht a.D.

Kontakt

Am Zeughaus 34

97421 Schweinfurt

Erstellt am 18. Januar 2012, zuletzt geändert am 01.02.2024